Bebaubar nach Baugesetzbuch § 34

Hallo,
das ist doch ein Zeichen ,dass etwas faul daran ist. Vielleicht bestehen schon behördliche Anordnungen, die Sie dann beim Kauf ausbaden müssen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages bringt nur Ärger und Kosten.
Gruß
A. Dornblüth

Genau! Wir hoffen dennoch das beste! Herzlich: Ulrike

Hallo,
was mich stutzig macht ist Ihre Aussage, dass § 34 BauGB gilt und das sich die Immobilie in einem Naturschutzgebiet befindet. In Zusammenhang bebauten Ortsteile gibt normalerweise kein Naturschutzgebiet.
Der Bau eines Wintergarten ist bei einer Größe von mehr als 30 m³ genehmigungspflichtig. Die Anlage einer Terasse nomalerweise nicht, wenn die Abstandfächen zum Nachbarn eingehalten werden. Sollte doch Naturschutzgebiet gelten, könnten die Forderung bzgl. Versiegelung aus der Satzung des Naturschutzgebietes ergeben.
MfG
Kley

Hallo, da es sich um ein Gelände in den neuen Bundesländern und um die Uferzone eines Flusses handelt, kann ich mir vorstellen, dass die Naturschutzklausel auch bereits (zu DDR-Zeiten) bebaute Gebiete einschließt. Dieser Teil des Flusslaufes steht jedenfalls auf beiden Ufern unter Naturschutz. Mit besten Grüßen und Dank für Ihre Antwort: Ulrike B.

Hallo.
Bin da nicht ganz so firm, habe da aber einen interessanten Artikel zum Thema, der möglicherweise weiterhelfen kann: http://www-docs.tu-cottbus.de/pressestelle/public/Fo…

Hallo,
da kann ich nicht weiterhelfen. Tut mir leid.
MfG
N. Witte

Hallo und danke für’s trotzdem antworten! Herzlich: Ulrike B.

Hallo,
Wochenendhäuser (Erholungsbauten) sind nur bis zu 60 qm überbaute Fläche zulässig (zur überbauten Fläche gehört auch die Terasse). Auch wenn sich in der Umgebungsbebauung andere größere Gebäude befinden. Vermutlich sind diese einmal als privilegierte Bauten ausgewiesen (Gaststätte, Lagerflächen u. ä.)
§ 34 BauGB bedeutet: bauen im sog. Innenbereich. Die Gebäude haben sich in Art und Nutzung der Umgebung anzupassen. Wenn die ttypische Umgebung Erholungsbauten sind und das Gebiet als „Erholung“ ausgewiesen ist, wird eine abweichende Bebauung schwierig werden.
Bauvoranfrage vor Erwerb stellen.

mfg db

Hallo und herzlichen Dank! Wir haben mittlerweile nach Abwägung aller Imponderabilien vom Kauf Abstand genommen. Sollte einer Erweiterung nicht stattgegeben werden, ist das Haus definitiv zu klein.

Mit besten Grüßen Ulrike B.

Hallo Ulrike, verzeih die späte Antwort:
ohne Vorlage der Unterlagen (alle) kann ich nicht zu dem Thema sagen, die Sache hört sich kompliziert an.
Bitte geh zu einem Architekten oder Anwalt deines Vertrauens (mit den Unterlagen) die helfen dir sicherlich weiter.

LG Peter

Hallo und herzlichen Dank! Nachdem uns auch das zuständige Bauamt nur vage Auskünfte gegeben hat (möglicherweise…nach genauer Prüfung…eventuell…), haben wir den Kauf des Objekts abgesagt.

Mit besten Grüßen Ulrike B.