Bebauung an Grenze nur begrenzt zulässig?

Moin,
jemand zeigt ein verfahrensfreies Bauvorhaben in B-W gemäß LBO (Carport, unter 40m² Grundfläche) an. Der Carport soll an der Grenze gebaut werden. Das Ganze ist ja eigentlich eine Formalie, aber …
Kann die (weitere) Bebauung an der Grundstücksgrenze mit dem Argument abgelehnt werden, dass schon eigene Gebäude an der Grundstücksgrenze stehen? Im mittelalterlichen (und auch späteren) Ortskern sind viele Gebäude direkt an der Straße und ohne Grenze Haus an Haus oder sogar in Reihenhausbauweise, so man das so korrekt bezeichnet, im alten Ortskern haben viele Grundstücke weit über 50% der Bauten direkt an der Grenze stehen.
Auf besagtem Grundstück stehen Wohnhaus (weit > 100 Jahre alte Kernsubstanz) mit einer Wand + ca 1,5m einer weiteren Wand und eine Scheune (> 300 Jahre alte Mauern, geschätzt) mit der Längsseite direkt an der Grenze, alles insgesamt weit unter 20% der Grundstücksgrenzlänge (mit dem neuen Vorhaben würden knapp 20% erreicht werden).

Wenn man das als Ablehnungsbegründung seitens des Bauamtes nutzt, muss es ja eine Vorschrift und ein bestimmtes (Prozent-)Maß geben, das nachvollziehbar und überprüfbar ist. Ich finde dazu nichts, weiß hier jemand dazu mehr?

Danke und Grüße

Grundsätzlich ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden (es gibt aber auch die Möglichkeit Sonderformen zu bestimmen). D.h. einzeln stehende Häuser mit Abstandsregelungen zu den Nachbargrundstücken (Bauwich) und geschlossene Häuserfronten. Was jeweils zulässig ist, ergibt sich aus einem Bebauungsplan, soweit es einen gibt. Ansonsten muss sich neue Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügen.

Die Fläche, die von einem Bebauungsplan geregelt wird, ist unterschiedlich und auch wenn es keinen Bebauungsplan gibt, ist es höchst unterschiedlich, was als die für einen Vergleich heranzuziehende umgebende Bebauung ist. D.h. „im Ortskern“ mag es durchaus unterschiedliche Bebauungspläne oder auch unterschiedlich zu bewertende Nachbarschaften geben.

Was die Grenzbebauung mit Garagen angeht, so ist grundsätzlich zu beachten, dass diese in BW in der LandesBO so geregelt ist, dass maximal 9m Grenzbebauung an einer Seite und insgesamt 15m zulässig ist. Weiterhin ist zu beachten, dass die Wandfläche der Grenzwand bei einer maximalen Dachhöhe von 3m nicht mehr als 25m² betragen darf. Bebauungsplan bzw. umgebende Bebauung kann da aber auch noch ein Wörtchen mitreden.

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Danke

ist alles im Rahmen dessen vorgesehen, es gibt keine weiteren Garagen, deshalb < 15 (und 9)m, Seitenfläche geplant ca 15m², vielleicht zählte da jemand die historische Scheune bei der Grenzbebauung mit Garagen dazu, ist das dann richtig so?
Bebauungsplan gibt es nicht, findet alles im Bereich der alten (sogar des historischen, aber ungeschützten) Ortskerns statt, d.h. ich verstehe es so, dass es eigentlich keine weiteren Höchstlängen, als die erwähnten Angaben aus der LBO gibt.
Der Ortskernhat durch seine historische Bebauung ein paar geschlossene Häuserfronten und dann Abstände zwischen den Gebäuden von 50cm bis selten mehr als 1m.

Es zählt die Summe aller Grenzbebauungen. D.h. wenn da schon eine Scheune diverse Meter in Anspruch nimmt, dann kann es durchaus sein, dass es für die gewünschte Garage nicht mehr reicht.

Das wäre der Aussschluss, aber kann man einen Carport nicht als keine Garage, und auch eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, betrachten, soweit er nicht höher als 2,5 m sind
oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt?
Dann fällt er damit nicht unter §6, 1 Nr3 und zählt dann nicht zu den Grenzbebauungen im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang der einzelnen Nachbargrenzen? Hm, ich seh schon, das wird nix.
Grüße