Bebauung auf "Fläche für Wald"

Hallo Profis,

Eigentümer E hat ein Grundstück, welches im Flächennutzungsplan als „Fläche für Wald“ ausgewiesen ist. Nun ist diese Grundstück in verschieden Flurstücke unterteilt und eines dieser Flurstücke ist bereits komplett gerodet, eingezäunt und im Flächennutzungsplan als „Lagerplatz“ gekennzeichnet. Besteht die Möglichkeit für dieses Flurstück eine Baugenehmigung zu erhalten. Das Grundstück liegt in einem Mischgebiet und rings herum stehen Ein- und Mehrfamilien Häuser sowie verschiedene Handwerksbetriebe.

Vielen Dank, Alex

Hallo,

dein Bauamt wrd dir sicher eine Antwort geben können.
Einfach mal unverbindlich anfragen.

Es scheint ja kein „Außenbereich“ zu sein - da sehen die Bauordnungen (welche übrigens Ländersache sind!) kaum Spielraum vor.

Nein.
Jedenfalls nícht ohne aufwändige und kostenpflichtige Änderungen des Flächennutzungsplanes.

MfG
duck313

Ach herje, das hört sich nicht so gut an.

Es scheint ja kein „Außenbereich“ zu sein - da sehen die Bauordnungen (welche übrigens Ländersache sind!) kaum Spielraum vor.

Doch, die Flurstücke befinden sich im „Außenbereich“. In diesem Fall müsste sich E an das Bundesland wenden?

Danke und Gruß, Alex

Nein,

das Land erlässt die jeweilige Bauordnung. Zuständig für verbindliche Auskünfte ist immer die jeweilige Genehmigungsbehörde, also das Bauamt.

Außenbereich ist aber doof - da will man keine Neubauten. Mein Onkel hat mal im Außenbereich bauen dürfen, aber nur als sog. Altenteil neben seinem bestehendem Gehöft.

dann vergiss es. ganz einfach. völlig egal, an wen du dich da wenden würdest.

[Beitrag editiert - www Team]

2 Like

Hallo,
aus der Darstellung im Flächennutzungsplan lässt sich kein verbindliches Bauleitplanungsrecht ableiten. Er gibt nur die Entwicklungsabsicht wieder. Wenn dort bereits Wald dargestellt ist, spricht einiges dafür, dass es sich um den schon genannten Außenbereich (siehe §35 BauGB) oder - seltener - bereits um eine entsprechend als Grün- oder Forstfläche in einem Bebaungsplan festgesetzte Fläche handelt. Die Nutzung als Lagerplatz spricht da erst mal nicht gegen. Die Aufteilung in Flurstücke ist hier weitesgehend irrelevant.

Die unmittelbare Nähe zu Häusern könnte je nach Lage u.U. dazu führen, dass Teile der Fläche als im §34 BauGB liegend eingeschätzt werden, das kann Dir aber nur die örtliche Baubehörde (Bauordnungsamt, Baubürgerbüro udgl.) sagen.

Gruß vom
Schnabel

Danke. Es gibt also ein kleines bisschen Hoffnung. Ein Versuch ist Wert.