Bebauung eines Dorfparks mit Discounter und Häusern

Ein Haus auf dem Lande in einer Dorfsackgasse im Grünen wurde gekauft, das nur durch einen etwa 20 Meter breiten Nachbargarten und einem Fuß- und Fahrradweg von einem kleinen Park getrennt ist, der der Gemeinde von einem Industrieunternehmen, das dieses Gelände früher genutzt hatte, als Freizeitfläche übereignet worden war. Die Gemeinde hat nun im „B-Plan“ die Fläche als Mischbaufläche für einen Discounter plus sechs Häuser bestimmt, womit der Park vollständig verschwinden wird. Ist es möglich und aussichtsreich, als nicht unmittelbar angrenzender Hausbesitzer hiergegen einen Widerspruch einzulegen? Auf dem direkt angrenzenden Grundstück mit dem Garten wurde das Haus abgerissen, so dass der Grundstückbesitzer dort, der Einspruch gegen die Bebauung erhoben hat, nun weniger Einspruchsrechte besitzt. Zudem gab es vor zwei Jahren bereits eine Liste mit Unterschriften gegen die Bebauung, die jedoch keine Gültigkeit erlangt hatte, weil der Initiator auf der Liste seine Identität nicht preisgegeben hatte und zu der Zeit gemeindliche Bauvorhaben nicht von den Einwohnern angefochten werden konnten. Es waren derzeit ca. 650 Unterschriften gesammelt worden bei einer Einwohnerzahl von gesamt ca. 1500. Durch den Bau des Discounters würde auch ein kleiner Coop-Laden schließen, der bislang nicht nur Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs verkauft, sondern auch als Treffpunkt, Lotto- und Poststelle dient, was der Discounter nicht anbieten wird. Welche Möglichkeiten gibt es für den Einzelnen außerhalb eines erneuten Bürgerbegehrens, Einspruch einzulegen? Wiegt der Einspruch eines Hausbesitzers in zweiter Reihe vielleicht auch wieder etwas mehr, wenn der direkte Nachbar zu dem Gelände derzeit kein Haus mehr auf seinem Grundstück stehen hat?

Hallo,

Ein Haus auf dem Lande in einer Dorfsackgasse im Grünen wurde gekauft, das nur durch einen etwa 20 Meter breiten Nachbargarten und einem Fuß- und Fahrradweg von einem kleinen Park getrennt ist, der der Gemeinde von einem Industrieunternehmen, das dieses Gelände früher genutzt hatte, als Freizeitfläche übereignet worden war. Die Gemeinde hat nun im „B-Plan“ die Fläche als Mischbaufläche für einen Discounter plus sechs Häuser bestimmt, womit der Park vollständig verschwinden wird. Ist es möglich und aussichtsreich, als nicht unmittelbar angrenzender Hausbesitzer hiergegen einen Widerspruch einzulegen?

Möglich ja, die Aussicht auf erfolg würde ich eher am unteren Ende der Skala sehen. Möglicherweise ist ein Widerspruch auch das falsche Rechtsmittel.

Auf dem direkt angrenzenden Grundstück mit dem Garten wurde das Haus abgerissen, so dass der Grundstückbesitzer dort, der Einspruch gegen die Bebauung erhoben hat, nun weniger Einspruchsrechte besitzt. Zudem gab es vor zwei Jahren bereits eine Liste mit Unterschriften gegen die Bebauung, die jedoch keine Gültigkeit erlangt hatte, weil der Initiator auf der Liste seine Identität nicht preisgegeben hatte und zu der Zeit gemeindliche Bauvorhaben nicht von den Einwohnern angefochten werden konnten.

Na dann speilt das auch keine Rolle.

Es waren derzeit ca. 650 Unterschriften gesammelt worden bei einer Einwohnerzahl von gesamt ca. 1500. Durch den Bau des Discounters würde auch ein kleiner Coop-Laden schließen, der bislang nicht nur Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs verkauft, sondern auch als Treffpunkt, Lotto- und Poststelle dient, was der Discounter nicht anbieten wird. Welche Möglichkeiten gibt es für den Einzelnen außerhalb eines erneuten Bürgerbegehrens, Einspruch einzulegen? Wiegt der Einspruch eines Hausbesitzers in zweiter Reihe vielleicht auch wieder etwas mehr, wenn der direkte Nachbar zu dem Gelände derzeit kein Haus mehr auf seinem Grundstück stehen hat?

Nö. Wenn es einen gültigen B-Plan gibt, dann kann da nicht mehr viel gemacht werden. Man kann sich dann nur fragen, wie der so verabschiedet wurde, ohne dass es die Bürger mitbekommen haben. Ich tippe mal auf ein tiefliegendes Desinteresse an den Vorgängen in der Gemeinde. Solche B-Pläne sind nicht auf einemal da, die haben einen Vorlauf, wo sich dann der Bürger auch einbringen kann.
Also am besten mal zum Anwalt gehen. Der kennt nicht nur die Unterschiede zwischen Widerspruch, Einspruch und Anfechten, sondern sollte auch wissen, was nach Orts- (und ggf. Landesrecht) möglich ist und die Erfolgsaussichten beurteilen können.

Grüße

Hallo,
wenn der Bebauungsplan ein „normaler“ nach §30 (1) BauGB und rechtskräftig geworden ist, hilft nur noch ein Normenkontrollverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens überprüft wird.

Bei einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan kommt es zusätzlich auch darauf, wer wann über das Grundstück zu welchen Bedingungen verfügen kann und darf. Dafür ist die Frage des Eigentums des Grundstücks des zuk. Discounters zu klären.

Ist beides noch nicht rechtskräftig, ist der Rat der aufstellenden Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Stadt oder Kreis, je nach Landesrecht) derjenige, der die Rechtskraft noch verhindern kann.

Grundsätzlich könnte man auch noch gegen die Baugenehmigng vorgehen, das ist als mittelbarer Nachbar aber eher schwierig. Als Angrenzer hat man da bessere Karten.

Gruß vom
Schnabel

Hat der Gemeinderat den Bebauungsplan bereits beschlossen? Oder ist das bislang erst ein Vorschlag der Verwaltung?