Bebauung eines eigenen Grundstückes abgelehnt

Wer weiß Rat?

Auf einem eigenen Grundstück an einem See möchte eine Bekannte von mir gern einen Fertigbungalow errichten. Die Gemeinde hat diesen Antrag befürwortet. Der Landkreis lehnt diesen BAuantrag ab mit folgender Begründung:

  • da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, ist es dem Außenbereich zu zu ordnen.
  • das vorgesehene Baugrundstück ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Dahme-Heidsee“.
  • das Grundstück befindet sich innerhalb einer Splittersiedlung im Außenbereich.

Fakt ist aber, dass die sog. „Wochenendhäuser“ teilweise feste Adressen sind und nachweislich einen fester Wohnsitz ihrer Inhaber darstellen! (was ist mit diesen Häusern und deren Bewohnern?)
Fakt ist außerdem, dass ein vorher gestellter Antrag auf Errichtung eines Nebengebäudes durch die selbige Behörde genehmigt wurde. Dieser Antrag wurde damals vom Antragsteller zurück genommen, um zunächst mit dem Bau des Bungalows zu beginnen. Da es sich größenmäßig vom neuen Vorhaben nicht wesentlich unterschied, bestanden keine Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung zum Bau eines Bungalows.

Kann man etwas tun, um doch noch auf dem Grundstück einen Bungalow zu errichten??

Für fachlichen Rat wäre ich bzw. meine Bekannte sehr dankbar.

MfG

Heike

Hallo Heike,

Auf einem eigenen Grundstück an einem See möchte eine Bekannte
von mir gern einen Fertigbungalow errichten. Die Gemeinde hat
diesen Antrag befürwortet. Der Landkreis lehnt diesen
BAuantrag ab mit folgender Begründung:

  • da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines
    qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, ist es dem
    Außenbereich zu zu ordnen.
  • das vorgesehene Baugrundstück ist Bestandteil des
    Landschaftsschutzgebietes „Dahme-Heidsee“.

Was ist da erlaubt ? mal im Bauamt nachfragen ?

  • das Grundstück befindet sich innerhalb einer
    Splittersiedlung im Außenbereich.

Fakt ist aber, dass die sog. „Wochenendhäuser“ teilweise feste
Adressen sind und nachweislich einen fester Wohnsitz ihrer
Inhaber darstellen! (was ist mit diesen Häusern und deren
Bewohnern?)

vielleicht gibt es ja eine Bausperre, nach dem Motto, was da ist bleibt, neues geht nicht ?

Fakt ist außerdem, dass ein vorher gestellter Antrag auf
Errichtung eines Nebengebäudes durch die selbige Behörde
genehmigt wurde.

weil keine Wohnmöglichkeit vorlag ?

Dieser Antrag wurde damals vom Antragsteller

zurück genommen, um zunächst mit dem Bau des Bungalows zu
beginnen. Da es sich größenmäßig vom neuen Vorhaben nicht
wesentlich unterschied, bestanden keine Zweifel hinsichtlich
einer Genehmigung zum Bau eines Bungalows.

Dachte sich das der Eigentümer oder war dies der Kommentar vom Amt ?

Kann man etwas tun, um doch noch auf dem Grundstück einen
Bungalow zu errichten??

Zum Rechtsanwlt gehen. Die Sache ist zu komplex, um hier im Forum was dazu zu sagen. Es fehlt z.B. die konkrete Benennung des Ablehnungsgrundes (bezug auf §§ der Gesetze/VO). Was du zitiert hast, ist erst mal die Feststellung der Sachlage.

Ciao maxet.

Hi,

Fakt ist außerdem, dass ein vorher gestellter Antrag auf
Errichtung eines Nebengebäudes durch die selbige Behörde
genehmigt wurde. Dieser Antrag wurde damals vom Antragsteller
zurück genommen, um zunächst mit dem Bau des Bungalows zu
beginnen. Da es sich größenmäßig vom neuen Vorhaben nicht
wesentlich unterschied, bestanden keine Zweifel hinsichtlich
einer Genehmigung zum Bau eines Bungalows.

?? Es ist sehr wohl ein Unterschied ob ich einen Geräteschuppen in die Landschaft setze oder einen Wohnbungalow - auch wenn dieser nur fürs Wochenende gedacht ist. Du kannst normalerweise auf jedem Deiner Grundstücke einen GEräteschuppen hinstellen (zumindest in BW). Sobald dort aber auch nur eine Sitzbank drin steht wirst Du Probleme bekommen (wenn es jemand mitbekommt).

  • da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines
    qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, ist es dem
    Außenbereich zu zu ordnen.
  • das vorgesehene Baugrundstück ist Bestandteil des
    Landschaftsschutzgebietes „Dahme-Heidsee“.
  • das Grundstück befindet sich innerhalb einer
    Splittersiedlung im Außenbereich.

Im Außenbereich ist es immer schwierig zu bauen. Da müssen schon triftige Gründe vorliegen. Wenn da jetzt auch noch ein Landschaftschutzgebiet hinzukommt wird es IMHO unmöglich dort was anderes als einen Schupper oder Gartenlaube zu bauen.

Wichtig wäre jetzt vor allem bei einem guten Planer vorbeizuschauen, der die LBO des entsprechenden Landes mal durchforstet und auch den Einfluss des Landschaftsschutzgebietes (also der entsprechenden Gesetze) untersucht. Vielleicht wäre über die Ausnutzung evtl. „Lücken“ im Gesetz ein Bau möglich, aber das kann nur ein Fachmann sagen.

Wolfgang

Hallo Heike,

  • das Grundstück befindet sich innerhalb einer

Splittersiedlung im Außenbereich.

=> das ist entscheidend. Gemäß § 36 BauGB (+ - eine Hausnummer) handelt es sich um den unbeplanten Außenbereicht. In diesem wird gem. Spiegelstrich XY zu § 36 BauGB die Gemeinde immer dann die Baugnehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses ablehnen, wenn das Entstehen oder die Verfestiung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, zumal es sich um ein Naturschutzgebiet handelt.

Davon gibt es aber einige Ausnahmen, vorliegend könnt es etwa sein, dass sich das Gesamterscheinungsbild durch die anderen Wochen-endhäuser bereits so vom klassischen unbeplanten Außenbereich entfernt hat, dass dem Landkreis dieses Argument verwehrt ist.

Deine Freundin wird sich hier wohl ausgiebig streiten müssen. Das wichtigste ist erstmal den RA einzuschalten, bevor die Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid abläuft (Länge und Berechnung steht in der Rechtsmittelbelehrung).

Mfg A.

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Auf einem eigenen Grundstück an einem See möchte eine Bekannte
von mir gern einen Fertigbungalow errichten. Die Gemeinde hat
diesen Antrag befürwortet. Der Landkreis lehnt diesen
BAuantrag ab mit folgender Begründung:

  • da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines
    qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im
    Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, ist es dem
    Außenbereich zu zu ordnen.
  • das vorgesehene Baugrundstück ist Bestandteil des
    Landschaftsschutzgebietes „Dahme-Heidsee“.
  • das Grundstück befindet sich innerhalb einer
    Splittersiedlung im Außenbereich.

Fakt ist aber, dass die sog. „Wochenendhäuser“ teilweise feste
Adressen sind und nachweislich einen fester Wohnsitz ihrer
Inhaber darstellen! (was ist mit diesen Häusern und deren
Bewohnern?)
Fakt ist außerdem, dass ein vorher gestellter Antrag auf
Errichtung eines Nebengebäudes durch die selbige Behörde
genehmigt wurde. Dieser Antrag wurde damals vom Antragsteller
zurück genommen, um zunächst mit dem Bau des Bungalows zu
beginnen. Da es sich größenmäßig vom neuen Vorhaben nicht
wesentlich unterschied, bestanden keine Zweifel hinsichtlich
einer Genehmigung zum Bau eines Bungalows.

Kann man etwas tun, um doch noch auf dem Grundstück einen
Bungalow zu errichten??

Hallo Heike,
wenn durch den Bungalow die Splittersiedlung lediglich verdichtet wird, gibt es Entscheidungsspielräume, die ein in Bau- und Naturschutzrecht erfahrener Anwalt oder Planer ausloten könnte. Wenn der Bau aber die Splittersiedlung im Landschaftsschutzgebiet räumlich erweitert, sind die Chancen für eine Baugenehmigung eher gering bis aussichtslos.
Besorg Dir mal die Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet. Auch die so genannte Würdigung wäre interessant. Diese ist nicht verbindlich, enthält aber ggf. Begründungen für die Abgrenzung und untersetzt eventuell die Gründe für die Unterschutzstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Leienmeinung
Das Landrantsamt will nur Kohle sehen.
Ortsabrundung für ein paar teusend Euro und schon gehts :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das Landrantsamt will nur Kohle sehen.
Ortsabrundung für ein paar teusend Euro und schon gehts :smile:

Hallo zoomie,
Ortsabrundungssatzungen werden durch die Gemeinde aufgestellt und beschlossen. Wie soll da der Landkreis Geld verdienen?
Die Ortsabrundungssatzung kann ggf. erst Rechtsfähigkeit erlangen, wenn durch den Landkreis ein Ausgliederungsverfahren aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgreich durchgeführt wird. Die unteren Behörden des Landkreises und der Kreistag mit seinen Ausschüssen muss sich mit der Thematik beschäftigen, ohne eine Bezahlung oder gar einen geldwerten Vorteil erwarten zu können. Im Rahmen des Ausgliederungsverfahrens sind etwa 10 Träger öffentlicher Belange anzuschreiben. Entsprechend deren Stellungnahmen ist eine Abwägung durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Bebauung eines eigenen Grundstückes abgelehnt

Hallo liebes Forum,

ich möchte mich für die vielen Antworten und Meinungen bei Euch herzlich bedanken und werde diese Anregungen mal weiterleiten.Vielleicht kann man ja doch noch was machen.

Ein schönes Wochenende
Heike