Es gibt ein Grundstück auf welchem eine Grunddienstbarkeit von dem Nachbar im Grundbuch eingetragen ist und zwar: „Unterlassen eines Grenzabstandes bei der Bebauung“. Der Nachbar hat aber nicht direkt auf der Grenze gebaut, sondern ganz normal Abstand eingehalten. Jetzt sagt der Architekt, dass in diesem Fall, man nicht direkt an der Grenze bauen muss bzw. soll, sondern viel mehr auch den Abstand einhalten müsste.
Verstehe nicht den Sinn dieses Grundbucheintrages… Weiss einer Rat?
Hallo,
damit hat man in „grauer Vorzeit“ oder sehr beengten Platzverhältnissen eine Bebauung in Form eines Doppelhauses gesichert.
Wenn jemand an eine normale Grenze eine Doppelhaushälfte setzt, endet es ziemlich „einseitig“, wenn der Nachbar dazu dann den normalen Grenzabstand einhalten würde Deshalb muss man das bei nicht gleichzeitiger Errichtung beider Hälften irgendwie sicherstellen.
Heutzutage sichert man das eher per Baulast oder durch „normales“ Bauplanungsrecht. Wenn der Nachbar selbst schon nicht so gebaut hat, hat er sein Recht praktisch bereits (bis auf sehr exotische bauordnungsrechtliche Konstellationen) aufgegeben.