Bebauungsplan - wann könnte man dagegen klagen?

Hallo liebe Experten,

ein Freund hat mich gebeten, in seinem Namen eine Frage zu stellen. Also hier seine Mail, gemäß den Forumsregeln leicht ins Hypothetische umformuliert:

"Eine landwirtschaftliche Nutzfläche werde zum eingeschränkten Gewerbegebiet/Mischgebiet/Allgemeinen Wohngebiet umgewidmet, ein Bebauungsplan erstellt. In der Anlage zum Bebauungsplan seien „Anlass und Ziele der Planung“ wie folgt erläutert:

„2.1. Neuansiedlung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und somit der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, die in der Gemeinde durch die Schließung großer Betriebe verloren gegangen sind, in unmittelbarer Anschlussnähe zur XYZ-Autobahn
2.2. Immissionsschutz der vorhandenen Wohnbebauung zur Bahn und Autobahn durch die geschlossen gebauten Gewerbebetriebe
2.3. Schaffung von Bauland für Einheimische im Anschluss zur vorhandenen Wohnbebauung“

Die Fragen dazu lauten:

  1. Wann müsste/dürfte rechtlich dagegen vorgegangen werden, vor oder nachdem der Bebauungsplan zur Satzung erhoben worden ist?
  2. Auf welchem Wege? Wäre eine Verwaltungsklage der richtige Weg?
  3. Falls die geplanten Gewerbebetriebe nur Umsiedlungen innerorts bzw. aus dem 5 km entfernten Nachbarort darstellen und dadurch keine neuen Arbeitsplätze entstehen würden - läge damit eine Verletzung von Punkt 2.1 vor?
  4. Falls kein Bedarf für Einheimischenbauland zum Beginn des Umwidmungs-/Bebauungsplanerstellungsverfahrens nachgewiesen worden wäre - handelte es sich damit um einen Verstoß gegen Punkt 2.3?
  5. Falls eine genauere Spezifikation der „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe“ (was darf, was darf nicht - ausgeschlossen seien bislang Sport- und Vergnügungsstätten sowie Tankstellen) erfolgen sollte, wäre das einklagbar oder nur über „Anregungen“ einzubringen?"

Herzlichen Dank von uns beiden für jeden Hinweis!
Katharina

Hallo Katharina,

"Eine landwirtschaftliche Nutzfläche werde zum eingeschränkten
Gewerbegebiet/Mischgebiet/Allgemeinen Wohngebiet umgewidmet,
ein Bebauungsplan erstellt.

  1. Wann müsste/dürfte rechtlich dagegen vorgegangen werden,
    vor oder nachdem der Bebauungsplan zur Satzung erhoben worden
    ist?

Der Bebauungsplan wird (m.W.) 4 Wochen in der Kommunalverwaltung zur Einsichtnahme ausgelegt. Dies wird im Amtsblatt und am Schwarzen Brett im Rathaus bekanntgegeben. Jeder Bürger kann zu den angegebenen Auslegezeiten Einsichtnehmen und dann seine Meinung/Einwände dazu äussern. Einwände haben letztendlich nur Sinn, wenn sie hinreichend spezifisch formuliert sind.

Die Wiese darf nicht bebaut werden, da dort seltene Vögel nisten.
bringt nix.
Die Wiese darf nicht bebaut werden, da dort die Geierralle, welche als bedrohte Tierart klassifiziert ist, nistet.
ist schon erfolgsversprechender.

Typische Einspruchsgründe sind: Nichtbeachten von Gesetzen/Verordnungen (Landesbaugesetz, BImScHG, Naturschutzgesetze), Ermessensentscheidung bei Anwendung von behördeninternen Richtlinien (TA Luft, TA Lärm etc.), Widerspruch zum Flächennutzungsplan,
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist (Einspruchsfrist) im Amt vorliegen (genaueres s. oben genannte Bekanntmachung).

Dann gibt es eine öffentliche Anhörung, wo alle Einwände verlesen werden und der Einspruchsteller was dazu sagen kann. Er kann sich auch vertreten lassen, der Vertrende muss dies per Vollmacht nachweisen.
Nach der Anhörung wird entschieden, ob und in welcher der Einspruch bei der Überarbeitung berücksichtigt werden soll.
Wenn dann der überarbeite Bebauungsplan zur Satzung erhoben ist, kann man dagegen klagen, dass der Einspruch nicht sachgerecht bei der Überarbeitung berücksichtigt wurde.

  1. Auf welchem Wege? Wäre eine Verwaltungsklage der richtige
    Weg?

ja

  1. Falls die geplanten Gewerbebetriebe nur Umsiedlungen
    innerorts bzw. aus dem 5 km entfernten Nachbarort darstellen
    und dadurch keine neuen Arbeitsplätze entstehen würden - läge
    damit eine Verletzung von Punkt 2.1 vor?

Wenn es sich ausschliesslich darum handelt ja, aber sobald eine Neugründung dazukommt …

  1. Falls eine genauere Spezifikation der „nicht erheblich
    belästigenden Gewerbebetriebe“ (was darf, was darf nicht -
    ausgeschlossen seien bislang Sport- und Vergnügungsstätten
    sowie Tankstellen) erfolgen sollte, wäre das einklagbar oder
    nur über „Anregungen“ einzubringen?"

Dies ist als EInwand zu formulieren und möglichst zu begründen (Schutzgüter, freie Gewerbeflächen für unsensible Nutzungen in der Kommune…)

Ciao maxet.

Hallo Maxet,

das mit den Einwänden war ihm bekannt, und da wurden schon eine Menge (substanzhaltiger Einwände) vorgebracht. Aber das

Wenn dann der überarbeite Bebauungsplan zur Satzung erhoben
ist, kann man dagegen klagen, dass der Einspruch nicht
sachgerecht bei der Überarbeitung berücksichtigt wurde.

und das

Wenn es sich ausschliesslich darum handelt ja, aber sobald
eine Neugründung dazukommt …

und das

Dies ist als EInwand zu formulieren und möglichst zu begründen
(Schutzgüter, freie Gewerbeflächen für unsensible Nutzungen in
der Kommune…)

war sehr hilfreich! Dafür Dank und Sternchen!

Gruß
Katharina