bebauungsplanänderung Grundsatzbeschluss

hallo Allwissende,

mal angenommen folgendes wäre passiert.
Ehepaar A kauft ein Grundstück für das es einen bestehenden Bebauungsplan gibt. Alles was dieser Bebauungsplan enthält gefällt dem Ehepaar(breite Zuwege, kleiner Spielplatz, Grünfläche usw.), es ist aber noch nicht alles umgesetzt(dafür muß z.B. eine Gewerbehalle abgerissen werden ).
Im Vertrauen darauf das der B-Plan ja gilt und zeitnah umgesetzt wird kauf das Paar das Grundstück und zieht in das dortige Wohnhaus.
Die Jahre ziehen ins Land der B-Plan wird nicht weiter umgesetzt, die Gemeinde gewährt wegen Finanzproblemen des betroffenden Grundstückseigentümers wiederhoilt Aufschübe. Letztendlich geht der Eigentümer der die Halle schon lange entfernen sollte, Insolvent und das Grundstück wechselt den Besitzer.
Der neue Eigentümer vermietet die Halle langjährig,lässt den Mieter aufwendige und teure Renovierungen durchführen und setzt den B-Plan nicht um.
Durch die Anwohner aufgeschreckt versucht die Gemeinde die Änderungen zu erzwingen, und bekommt vor dem Verwaltungsgericht auch Recht. Der Eigentümer bekommt eine zweijährige Frist die er aber auch verstreichen lässt (schwammig formulierter Gerichtsbeschluß).
Nach Ablauf der Frist stellt der Eigentümer den Antrag auf einen Grundsatzbeschlus zur Änderung des B-Planes.
Trotz aller Eingaben der B-Plan Be-und Anwohner (Gespräche mit den Fraktionen des Stadtrates, Unterschriften Listen aller betroffenen etc.)wird von der Mehrheit des Rates dem Antrag zugestimmt.
Es herrscht Angst davor das der Eigentümer (sehr vermögend)die Verwaltung in einen jahrelangen Rechtsstreit ziehen könnte, die Mietfirma wegen der hohen Investitionen Pleite geht und der nicht ausgebaute Weg weiter eine Schlammpiste bleibt.

Was könnte man da jetzt noch unternehmen?
Nach Meinung der anderen Eigentümer erfolgt durch den Nichtabriss der alten äußerlich vergammelten Halle eine Wertminderung des eigenen Grundstücks. Auch führt dann ein Weg unmittelbar neben einen Grundstück vorbei wo eigentlich eine kleine Grünfläche hinkommen sollte.
Kann eine Wertminderung eingeklagt werden ? Wenn ja wer zahlt Stadtverwaltung oder der Eigentümer der Halle ?

ich hoffe die Sache ist einigermaßen verständlich und freue mich auf alle Meinungen

Hallo,
ein Bebauungsplan ist zunächst mal eine Satzung (ein „kommunales Gesetz“), d.h. nur der Rat einer Stadt kann die Aufstellung oder Änderung eines B.-Plans beschliessen. Erst in einem neuen Beschluss wird dieser dann rechtskräftig, vorher nicht.

Grundsätzlich gilt für die Änderung eines (rechtskräftigen!) Bebauungsplans das gleiche wie für eine Neuaufstellung: die Änderung kann erst mal grundsätzlich „in Angriff genommen“ erden, ohne dass dadurch irgendwas wesentliches passiert. D.h., dass erst mit diesem Änderungsbeschluss die eigentliche Bürgerbeteiligung beginnt. Will man den Inhalt der Änderung nicht, muss man genau „jetzt“ (also innerhalb der Bürgerbeteiligung(en) des Änderungsverfahrens) loslegen und nicht vorher und nicht erst, wenn die Änderung kurz vor dem Beschluss steht.

Inwieweit eine Pflicht der Gemeinde zum Schadenersatz besteht, hängt von sehr vielen Faktoren, z.B. wie das Planungsrecht vor der Aufstellung des ersten aussah, auf welcher rechtlichen Grundlage die Halle errichtet wurde, wieviel sie tatsächlich stört (ein Recht auf „schöne Aussicht“ gibt es leider nicht) und in welchem Umfang die Gemeinde gehindert war, den alten Bebauungsplan umzusetzen. Sie muss das nicht, wenn dadurch wesentliche Schäden für die Allgemeneinhehit eintreten (Arbeitsplatzverlust könnte einer sein), wenn sie sich in einer Haushaltssperre befindet und erst recht dann nicht, wenn sie durch Ratsbeschluss den Wunsch geäußert hat, ihn rechtmäßig zu ändern (siehe Planungshoheit der Gemeinde im BauGB).

Das alles lässt sich also nicht per „Internet“ diagnostizieren. Eine humane Lösung für sowas wäre - so denn eine geeignete Ersatzimmobilie zur Verfügung steht - eine Betriebsverlagerung, die aber bei einer voll durchrenovierten Halle ein Vermögen kosten wird. Die betroffenen Bürger sollten sich einen entsprechend im kommunalen Baurecht versierten (und kommunalpolitisch nicht involvierten!) Anwalt nehmen, innerhalb des Bebauungsplanverfahrens ihre Bedenken sauber schriftlich einbringen und die politische Willensbildung zum Planinhalt beeinflussen (auf deutsch: sich an ihre Kommunalpolitiker wenden).

Gruß vom
Schnabel