Bedarfsbewertung

Hallo Experten,
das Mitglied einer Erbengemeinschaft erbt einen zusätzlichen Anteil derselben Erbengemeinschaft. Wirtschaftliche Einheit ist Grund und Boden, für den die Bedarfsbewertung durchzuführen ist.

Kann man auf der „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ das erbende Mitglied

  1. als Eigentümer mit seinem alten Anteil in Zeilen 7 bis 12 eintragen?
  2. als Erwerber in die Zeilen 32 bis 37 eintragen, und seinen zusätzlichen Anteil auf der ‚Anlage Grundstück‘ erklären?

Dank und Gruß
Franz

Hallo Franz,

nein, in Zeilen 7 - 12 steht der Voreigentümer der geerbten Anteile = Erblasser. In Zeile 12 (bezeichnet mit 99 - 11 auf grünem Grund) steht der Anteil, der mit dem Erbfall übergeht, zu dem die Erklärung angefertigt wird.

In Zeilen 32 - 37 steht der Erbe und in Zeile 40 die Erbengemeinschaft.

Schöne Grüße

MM

Danke, Aprilfisch,

für den Beitrag zur Bedarfsbewertung. Der Papierverbrauch erstaunt immer wieder. Fälle, die man in wenigen deutschen Sätzen beschreiben könnte, verbrauchen eine Unmenge Formulare.

Gliedert sich ein Fall z. B. in 10 wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke mit eigenem Einheitswert), erben daran 5 Personen Anteile, dann braucht man dazu 50mal die „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“, weil auf jedem Formular nur Platz für ein Aktenzeichen, einen Anteil oder einen Erwerber ist. Zählt man noch 10mal die umfangreiche „Anlage Grundstück“ dazu, legt das die Post gleich auf die Waage.
Gruß Franz