Die in § 7 Ab. 3 a SGB II beschriebenen Merkmale sind in der Tat nur Indizien für das Vorliegen einer BG. Liegen sie vor, dann darf das JC zunächst die Vermutung aufstellen und als Antragsteller muss man sie widerlegen.
Da es aber bei der Konstruktion einer BG über diese Merkmale auf eine innere Haltung ankommt, auf den Willen, in finanziellen Notlagen füreinander einzustehen undVerantwortung zu übernehmen, ist diese Aufzählung naturgemäß nicht abschließen.
Das heißt: auch wenn keines dieser Merkmale vorliegt, darf man seitens des JC in pflichtgemäßem Ermessen und unter Würdigung der realen Umstände auch schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens eine BG vermuten/unterstellen, wobei - und das ist das Entscheidende - man die BG zu belegen hat. Diese jedoch wird dem JC nur in Ausnahmefällen gelingen, zumal die Rechtsprechung den Partnern generell ein Jahr Zeit zugesteht, als Zweckgemeinschaft das Zusammenleben auszuprobieren, ohne das hier schon von einem besonderen Einstandswillen auszugehen ist.
Also: hält man alles Finanzielle getrennt und sind keine Kinder involviert, wird im ersten Jahr faktisch kaum eine BG vom JC zu belegen sein. Auf die sonstige Gestaltung des Zusammenlebens kommt es dezidiert NICHt an: es ist insbesondere keine räumliche oder organisatorische Trennung notwendig und selbst eine 1Zi-Wohnung wäre kein Problem.