Bedarfsgemeinschaft?

hallo Gemeinde,

der vermindert erwerbsfähige A zieht zum 01.11 in die 1 Zimmer Wohnung des Lebensabsschnittspartners H in N-Stadt. 
Die Partnerschaft besteht erst seit kurzer Zeit. H hat die Wohnung erst seit wenigen Monaten inne, ist mit X verheiratet, aber getrennt lebend, hat 2 minderjährige Kinder, die bei x wohnen. 
Die gesetzlichen Vermutungsvoraussetzungen des 7 Abs 3 und 3a Sgb II liegen nicht vor. 

Liegt gleichwohl eine Bedarfsgemeinschaft vor?

gruss iok

hallo Gemeinde,

der vermindert erwerbsfähige A zieht zum 01.11 in die 1 Zimmer
Wohnung des Lebensabsschnittspartners H in N-Stadt. 
Die Partnerschaft besteht erst seit kurzer Zeit. H hat die
Wohnung erst seit wenigen Monaten inne, ist mit X verheiratet,
aber getrennt lebend, hat 2 minderjährige Kinder, die bei x
wohnen. 
Die gesetzlichen Vermutungsvoraussetzungen des 7 Abs 3 und 3a
Sgb II liegen nicht vor. 

Liegt gleichwohl eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Das kann man verhindern, in dem man gezielt eine Wohnungsgemeinschaft vereinbart, also die Nutzung der Wohnung zu gleichen Teilen bei Aufteilung der Miet- und Nebenkosten ebenfalls zu gleichen teilen.
Wenn man „nur so zuzieht“ ist das Kind schon im Brunnen, denn dann muss man den Nachweis erbringen, dass es keine Bedarfsgemeinschaft ist, oder sollte es eine absichtlich sein?
Es gibt hier einige interessante Urteile der SG’s,-

Das kann man verhindern, in dem man gezielt eine
Wohnungsgemeinschaft vereinbart, also die Nutzung der Wohnung
zu gleichen Teilen bei Aufteilung der Miet- und Nebenkosten
ebenfalls zu gleichen teilen.

Ist das tatsächlich so, auch wenn offensichtlich eine Lebenspartnerschaft besteht?

vor allem ist es in 1 Zi-Wohnung besonders glaubwürdig zu machen.

Haha, das hatte ich doch glatt überlesen. Aber gingen das denn so einfach in einer „Mehrzimmerwohnung“?

Die in § 7 Ab. 3 a SGB II beschriebenen Merkmale sind in der Tat nur Indizien für das Vorliegen einer BG. Liegen sie vor, dann darf das JC zunächst die Vermutung aufstellen und als Antragsteller muss man sie widerlegen.

Da es aber bei der Konstruktion einer BG über diese Merkmale auf eine innere Haltung ankommt, auf den Willen, in finanziellen Notlagen füreinander einzustehen undVerantwortung zu übernehmen, ist diese Aufzählung naturgemäß nicht abschließen.

Das heißt: auch wenn keines dieser Merkmale vorliegt, darf man seitens des JC in pflichtgemäßem Ermessen und unter Würdigung der realen Umstände auch schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens eine BG vermuten/unterstellen, wobei - und das ist das Entscheidende - man die BG zu belegen hat. Diese jedoch wird dem JC nur in Ausnahmefällen gelingen, zumal die Rechtsprechung den Partnern generell ein Jahr Zeit zugesteht, als Zweckgemeinschaft das Zusammenleben auszuprobieren, ohne das hier schon von einem besonderen Einstandswillen auszugehen ist.

Also: hält man alles Finanzielle getrennt und sind keine Kinder involviert, wird im ersten Jahr faktisch kaum eine BG vom JC zu belegen sein. Auf die sonstige Gestaltung des Zusammenlebens kommt es dezidiert NICHt an: es ist insbesondere keine räumliche oder organisatorische Trennung notwendig und selbst eine 1Zi-Wohnung wäre kein Problem.