Hi,
Du verkennst die Sachlage.
Mag sein. Aber du hast anscheinend das BSG-Urteil http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
ab Rz. 23 nicht gelsen, denn dort steht eindeutig, dass nur der im RS veranschlagte Anteil für die Wwb abgezogen werden darf. Dies bezieht sich ja gerade darauf, dass die Warmwasserversorgung meistens mit der Heizung gekoppelt ist. Wie es ja auch z.B. bei Gasetagenheizungen, Ölzentralheizung etc. der Fall ist.
Also entweder ich, oder du machen einen Denkfehler.
Es ist doch völlig irrelevant, wieviel Warmwasser für die Heizung verbraucht wird, und ob es messbar oder nachweislich ist, wie viel davon tatsächlich für die Wwb (Badewasser) verbraucht wird. Es darf definitiv nicht mehr angerechnet/abgezogen werden, als im RS veranschlagt ist.
Der Anteil der tatsächlichen Kosten für die Wwb wird erst dann relevant, wenn er unter dem des in der RSV veranschlagten Betrages liegt. Wie z.B. bei einem mir bekannten Fall. Der hat Gastherme und mehrere Wasserzähler. Anhand der Berechnungsformel der HeizkostenV § 9 konnte ich nachweisen, dass die Wwb geringer ist als 6,64 €, nämlich nur 1,58 €! Dem wird auch stattgegeben und die Beträge entspr. rückerstattet!
Sofern Warmwasser z.B.
über Strom erzeugt wird (und die Heizung anderweitig), müssen
ja keine Warmwasserkosten aus den Heikosten heraus gerechnet
werden.
Richtig, da die gängige Wwb Waschmaschine und Spülmaschine betrifft, und diese ohnehin durch den im RS beinhaltenten Stromverbrauch bezahlt werden muss (Obschon es auch hier neue Urteile gibt, dass der übersteigende Betrag eben doch zur KDU zählt.)
Also muss die Wwb für ein heißes Bad etc. aus dem RS bezahlt werden. Soweit korrekt?
Bei unserem Spezialfall kommt Heizung un Warmwasser über
Fernwärme, allerdings werden beide Leistungen in der Rechnung
getrennt ausgewiesen. Somit könnte man die
Warmwasserkosten anhand der Rechnung ermitteln und vom
Abschlag in Abzug bringen - wenn da nicht im ausgewiesenen
Warmwasseranteil auch die Kosten für die Warmwasserversorgung
(die ja nicht im Regelsatz enthalten ist) pauschal und damit
ungezählt enthalten wären…
Eben! Und darum dürfen für die WWb eben nur der im RS enthaltenen Betrages abgezogen werden. Ungeachtet dessen, ob dies messbar ist oder nicht. Diese 18% Pauschalmethode ist doch längst gekippt. Sämtliche Wwb, die in Koppelung mit der Heizung erfolgt (also i.d.R. nur Bade-, u. duschwasser, heißes Wasser zum Putzen, Geschirrspülen ohne Spüma etc.) darf nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, wie sie im RS enthalten ist. Der Rest ist KDU.
Ist doch bei Nachtspeicheröfen (Heizen mit Strom) das gleiche Problem.
Da darf ja auch nur der im RS enthaltene Anteil für Strom + Wwb abgezogen werden.
Gruß ms