Bedarfsgemeinschaft?

Guten Tag, liebe Experten:
Es war einmal ein Ehepaar, das in einer Wohnung zusammen mit einem gemeinsamen und einem vorehelichen Kind der Mutter lebte.
Die Ehefrau zog vor 3 - 4 Jahren mit dem gemeinsamen Kind (nun 8-jährig) in eine eigene Wohnung, der Ehemann reichte später die Scheidung ein, die inzwischen 17-jährige voreheliche Tochter der Noch-Ehefrau (Schülerin ohne eigenem Einkommen für die nächste Zukunft) blieb in der vormals ehelichen Wohnung bei dem „Ziehvater“.

Nun ist dieser in der misslichen Lage, ALG II-Leistungen beantragen zu müssen.

Der Grund der Frage ist: Gehört das nicht verwandte Kind nun zur Bedarfsgemeinschaft des „Ziehvaters“ oder ist das eine Wohngemeinschaft, zu der die Tochter finanziell nichts beisteuern kann? Kurz und gut, wird die große Tochter bei der Berechnung des Wohnungsbedarfs des Antragsstellers mit berücksichtigt, obwohl nicht verwandt?
Es sieht so aus, als ob die jetztige Miethöhe der vormals ehelichen Wohnung zu hoch ist und eine andere Wohnung für 2 Personen gesucht werden müsste.

Die Mutter ist zur Zeit ebenfalls ALGII-Empfängerin und nicht in der Lage, einen Beitrag zur Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leisten, damit diese Wohnung trotz ALG II gehalten werden kann.
Sie selbst lebt mit der gemeinsamen kleinen Tochter in einer kleinen Dachgeschossmansarde.

Leider ist eine Antwort zu dieser Situation im Internet nicht so einfach zu finden, jedenfalls für mich nicht, deshalb danke ich Euch für Antworten.

LG Sylvia

Hallo,

Es war einmal ein Ehepaar, das in einer Wohnung zusammen mit einem gemeinsamen und einem vorehelichen Kind der Mutter lebte.
Die Ehefrau zog vor 3 - 4 Jahren mit dem gemeinsamen Kind (nun 8-jährig) in eine eigene Wohnung, der Ehemann reichte später die Scheidung ein, die inzwischen 17-jährige voreheliche Tochter der Noch-Ehefrau (Schülerin ohne eigenem Einkommen für die nächste Zukunft) blieb in der vormals ehelichen Wohnung bei dem „Ziehvater“.
Nun ist dieser in der misslichen Lage, ALG II-Leistungen beantragen zu müssen.
Der Grund der Frage ist: Gehört das nicht verwandte Kind nun zur Bedarfsgemeinschaft des „Ziehvaters“ oder ist das eine Wohngemeinschaft, zu der die Tochter finanziell nichts beisteuern kann? Kurz und gut, wird die große Tochter bei der Berechnung des Wohnungsbedarfs des Antragsstellers mit berücksichtigt, obwohl nicht verwandt?

Ja. Verwandtschaft ist keine Voraussetzung für Bedarfsgemeinschaft. Aber mir ist schon klar, wo der Schuh drückt. Hätte einer von beiden genug Einkommen, würde das Amt selbstverständlich von einer BG ausgehen. In dieser Konstellation wird das Amt vielleicht mal ausnahmsweise etwas anderes sehen wollen.

Es sieht so aus, als ob die jetztige Miethöhe der vormals ehelichen Wohnung zu hoch ist und eine andere Wohnung für 2 Personen gesucht werden müsste.

Dazu wird einen das Amt dann schon auffordern und muss zunächst die KdU sowie die dann anstehenden Umzugskosten übernehmen.

Die Mutter ist zur Zeit ebenfalls ALGII-Empfängerin und nicht in der Lage, einen Beitrag zur Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leisten, damit diese Wohnung trotz ALG II gehalten werden kann.
Sie selbst lebt mit der gemeinsamen kleinen Tochter in einer kleinen Dachgeschossmansarde.

Leider ist eine Antwort zu dieser Situation im Internet nicht so einfach zu finden, jedenfalls für mich nicht, deshalb danke ich Euch für Antworten.

Ja das Leben ist nun mal äußerrst vielfältig.
Zunächst könnte man da ganz pauschal den Antrag so stellen, dass beide nicht nur eine Wohngemeinschaft, sondern sogar eine Wirtschaftsgemeinschaft also eine BG darstellen. Denn genauso ist es doch bisher auch? Knackpunkte sind eher der Unterhalt dieser Tochter. Der wird bisher vom Ziehvater bestritten? Hat die Tochter Unterhatsansprüche gegen den Erzeuger? Lebt sie auf dem Papier vielleicht bei der Mutter und der Bedarf der dortigen BG beruht auf diesen drei Personen?

Grüße

Eigene Kinder gehören NICHT IMMER zur BG!
Hallo

Ja. Verwandtschaft ist keine Voraussetzung für Bedarfsgemeinschaft.

Das zwar nicht, aber eigene Kinder würden aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen, wenn sie für sich selber ausreichend Geld haben.

Wie es bei nicht-eigenen Kindern ist, weiß ich nicht, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es da so viel anders wäre.

Ansonsten: Um eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, müsste der Wille da sein, füreinander einzustehen. Will das Kind für den Stiefvater einstehen?

Viele Grüße

Danke, ElBuffo, für Deine Antwort.

Ja die beiden leben aus dem selben Kühlschrank, wobei die Große allerdings keinen finanziellen Beitrag leisten kann. (Dafür muss er keinen Unterhalt für die bei der Mutter lebenden leiblichen Tochter zahlen). Irgendwie vertauscht das Ganze…

Klar ist, dass nun der leibliche Vater der Großen, der bisher keinen Unterhalt zahlte, weil die Mutter das nicht wollte, vom JobCenter herangezogen werden wird.

Die BG der Mutter besteht nur aus ihr und der kleinen leiblichen Tochter des künftigen Antragsstellers.

LG Sylvia

Guten Abend Simsy Mone,

die Große kann nicht einstehen, sie ist 17 und geht noch zur Schule, wie ich auch in meiner ursprünglichen Frage schon geschildert habe.

Mehr Licht ins Dunkle bringt auch vielleicht meine Anwort an ElBuffo.

LG Sylvia

Hallo

Gehört das nicht verwandte Kind nun zur Bedarfsgemeinschaft des „Ziehvaters“ ?

Wenn der (Ex-/Noch-)Ehemann der Mutter nicht der Vater ihrer Tochter ist (und er sie auch nicht adoptiert hat), dann ist die Tochter mit ihm (und er mit ihr) nicht verwandt, sondern verschwägert … auch dann noch, wenn die Ehe der Mutter mit dem Stiefvater geschieden ist (-> § 1590 BGB). Zwischen Stiefvater und Stieftochter liegen keine gegenseitigen Unterhaltspflichten vor, und als Verschwägerte zusammenwohnend bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft. Je nachdem, ob sie mit oder ohne gemeinsames Wirtschaften/ gegenseitige finanzielle Unterstützung zusammenwohnen, liegt höchstens eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verschwägerten vor. (Ohne gemeinsames Wirtschaften/ finanz. Unterstützen wären es ggf. zwei voneinander getrennte 1-Pers.-BGen, mit ggf. getrennten Anträgen/ Ansprüchen).

eine Wohngemeinschaft, zu der die Tochter finanziell nichts beisteuern kann?

Die Stieftochter ist eine weitere in der Wohnung lebende Person und muss sich entsprechend anteilig an den Unterkunftskosten beteiligen und ansonsten für sich selber sorgen (können). Ihre Ansprüche auf Unterhalt von ihren leiblichen Eltern, Bafög, BAB usw. wären ggf. zu überprüfen; als Schülerin/ Azubi hat sie für sich nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach SGB II: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

und eine andere Wohnung für 2 Personen gesucht werden müsste.

Für (zwei voneinander getrennte) 1-Pers.-Bedarfsgemeinschaften gelten andere Angemessenheitskriterien als für eine 2-Pers.-Bedarfsgemeinschaft.

LG

Klar ist, dass nun der leibliche Vater der Großen, der bisher keinen Unterhalt zahlte, weil die Mutter das nicht wollte , vom JobCenter herangezogen werden wird.

Die Stieftochter hatte und hat einen Rechtsanspruch auf angemessenen Bar- Unterhalt vom leiblichen Vater (und in der hier genannten Konstellation: mittlerweile auch von der Mutter) . Was die Mutter aufrechnen möchte oder gar nicht geltend machen „will“ , ist spätestens dann nebensächlich bis uninteressant, wenn die Notwendigkeit von staatl. Hilfeleistungen ins Spiel kommt. Unterhaltsansprüche sind vorrangig und geltend zu machen. Kümmert sich die Mutter nicht um die Bar-Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder, wird der Leistungsträger ggf. selber aktiv.

Ja die beiden leben aus dem selben Kühlschrank, wobei die Große allerdings keinen finanziellen Beitrag leisten kann. (Dafür muss er keinen Unterhalt für die bei der Mutter lebenden leiblichen Tochter zahlen). Irgendwie vertauscht das Ganze…

Das ist vermutlich bisher auch nur „privat“ so vereinbart worden ? Oder liegen für beide Kinder entsprechende Unterhaltstitel / beim Jugendamt oder Notar festgehaltene Vereinbarungen vor…

Bei Hilfeleistungsbezug dürfte eine „Eigenbau“- Aufrechnung von Kindesunterhaltansprüchen kaum akzeptiert werden. Der Mann ist gegenüber dem gemeinsamen (bei der Mutter lebenden) Kind unterhaltspflichtig ; ob er zahlungsfähig ist, steht auf einem anderen Blatt (die Mutter kann/ muss ggf. Unterhaltsvorschuss für das gemeinsame Kind beantragen).
Gegenüber seiner Stieftochter ist er nicht unterhaltspflichtig.
Die leiblichen Eltern sind gegenüber der 17 Jährigen unterhaltspflichtig; ob sie zahlungsfähig sind, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

Kindesunterhalt wird als Einkommen der Kinder auf ihren Bedarf angerechnet. Wenn die ALG2-beziehenden Ex-Partner eigenes Einkommen haben, kann von beiden ihr jeweils tatsächlich gezahlter Unterhalt (aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung nach einem Unterhaltstitel oder einer beurkundeten Unterhaltsvereinbarung) von ihrem jeweiligen Einkommen abgesetzt werden.

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Hallo

Ihre Ansprüche auf Unterhalt von ihren leiblichen Eltern, Bafög, BAB usw. wären ggf. zu überprüfen; als Schülerin/ Azubi hat sie für sich nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach SGB II: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Wenn der leibliche Vater zahlungsfähig ist, dann wird sie möglicherweise mit dem Kindergeld zusammen genug Einkommen haben, um Wohngeld zu beziehen. Dann wäre sie gar nicht im Alg-II-Bezug, was sehr empfehlenswert wäre.

Viele Grüße

Liebe Lara. das waren ja zwei wirklich inhaltsschwere Antworten, vielen Dank dafür.

Ist es nun ratsam, dass der Noch-Ehemann seinen Antrag stellt, seine „Schwägerin“ als Haushaltsmitglied angibt und dem JobCenter die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche in Bezug auf „Einkommen“ des vorehelichen Kindes überlässt? Oder hat die Mutter die Pflicht, sich mit dem Vater der Großen diesbezüglich auseinander zu setzen? Allerdings wird dann die Zeit knapp und ich stelle mir vor, dass das JobCenter eine größere Durchsetzungskraft hat.

Es liegen weder bei dem leiblichen noch bei dem vorehelichen Kind irgendwelche Vereinbarungen oder Titel bezüglich des Unterhaltes vor.
Alle Regelungen wurden privat getroffen.

Seufz…Schöne Grüße, Sylvia

MWn können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden vom sorgeberechtigten Elternteil , bei dem das minderjährige Kind lebt - oder von der Person/ Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Die genauen Hintergründe und Konstellationen sind aber hier nicht bekannt.

Insofern rudere ich hier vorsichtshalber mal ein wenig zurück ^^ … es sind noch wichtige und ggf. auch leistungsrelevante Fragen offen (die hier aber wohl auch den Rahmen sprengen würden.)

Z.B. weiss nicht, ob die Mutter das alleinige Sorgerecht für die Große hat. Warum die minderjährige Große nicht bei einem ihrer leiblichen Elternteile leben kann. Und vor allem auch der „formelle Status“ des Stiefvaters bzgl. der Stieftochter ist unklar - z.B. ob und in welchem Umfang er bevollmächtigt wurde/ werden kann, das Mädchen rechtlich zu vertreten ; ist er möglicherweise Pflegeperson der Großen (-> § 44 SGB VIII)… usw. usw. Von den genauen Details ist ggf. auch abhängig, welcher Leistungsträger überhaupt für wen zuständig ist (Jobcenter… Jugendamt / Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe …usw. )

Es wäre mMn angeraten, sich erstmal beim Jugendamt zu informieren - bzgl. Stiefvaters derzeitigem „Status“, über ihre Möglichkeiten und die formellen Abläufe… und auch über die Frage der Unterhalte für beide Kinder.

LG

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Ich danke Dir, dass Du Dir meinen Kopf zerbrichst.

Die Große, die beim Antragssteller lebt, ist ein uneheliches Kind, insofern wurde keine Sorgerechtsentscheidung getroffen.
Das Kind entstammt einer sehr kurzfristigen „Begegnung“.

Aber ich werde der Mutter raten, sich beim Jugendamt diesbezüglich beraten zu lassen.

Also Danke nochmal, ich ahnte, es wird kompliziert…

LG Sylvia

Dankeschön an alle,
die sich hier Gedanken gemacht haben.
Ich werde diese weitergeben.

Liebe Grüße an Euch, Sylvia

Die Große, die beim Antragssteller lebt, ist ein uneheliches
Kind, insofern wurde keine Sorgerechtsentscheidung getroffen.

Dann hatte die Kindesmutter automatisch das alleinige Sorgerecht.

LG

ja, genau…o. w. T.
o. w. T.