Guten Tag, liebe Experten:
Es war einmal ein Ehepaar, das in einer Wohnung zusammen mit einem gemeinsamen und einem vorehelichen Kind der Mutter lebte.
Die Ehefrau zog vor 3 - 4 Jahren mit dem gemeinsamen Kind (nun 8-jährig) in eine eigene Wohnung, der Ehemann reichte später die Scheidung ein, die inzwischen 17-jährige voreheliche Tochter der Noch-Ehefrau (Schülerin ohne eigenem Einkommen für die nächste Zukunft) blieb in der vormals ehelichen Wohnung bei dem „Ziehvater“.
Nun ist dieser in der misslichen Lage, ALG II-Leistungen beantragen zu müssen.
Der Grund der Frage ist: Gehört das nicht verwandte Kind nun zur Bedarfsgemeinschaft des „Ziehvaters“ oder ist das eine Wohngemeinschaft, zu der die Tochter finanziell nichts beisteuern kann? Kurz und gut, wird die große Tochter bei der Berechnung des Wohnungsbedarfs des Antragsstellers mit berücksichtigt, obwohl nicht verwandt?
Es sieht so aus, als ob die jetztige Miethöhe der vormals ehelichen Wohnung zu hoch ist und eine andere Wohnung für 2 Personen gesucht werden müsste.
Die Mutter ist zur Zeit ebenfalls ALGII-Empfängerin und nicht in der Lage, einen Beitrag zur Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leisten, damit diese Wohnung trotz ALG II gehalten werden kann.
Sie selbst lebt mit der gemeinsamen kleinen Tochter in einer kleinen Dachgeschossmansarde.
Leider ist eine Antwort zu dieser Situation im Internet nicht so einfach zu finden, jedenfalls für mich nicht, deshalb danke ich Euch für Antworten.
LG Sylvia