Hallo,
Und was hat das mit dem SGB II zu tun? Hat das Kind denn einen Unterhaltsanspruch?
das hat mit der Situation nichts zu tun.
Warum nicht, wenn es im BGB um Barbedarf geht? Dieser Begriff impliziert doch einen Unterhaltsanspruch?
Das Kind hat eigenes Einkommen (und nicht nur Kindergeld, da hiervon der Bedarf nicht gedeckt werden kann) und ist aus der BG deshalb herausgefallen. Und nach dem BGB steht ihm sein Kindergeld zu.
Wenn es Unterhalt von den Eltern bekommt? Oder grundsätzlich? Warum ist das dann nicht so im BKKG geregelt?
Dass die Eltern dies nach dem BKGG beantragen müssen, steht dem doch nicht entgegen.
Ich beziehe mich hier nur auf den Wortlaut des BKKG, und dort hat der §1 nunmal den Titel _ Anspruchs berechtigte_ und nicht etwa Antragsteller oder sowas in der Richtung. Und dann beginnt der auch noch mit den Worten: _Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält _
Daher hatte ich darauf geschlossen, dass es eben erstmal ein Anspruch der Eltern ist.
In den fachlichen Hinweisen der BA hierzu steht: „Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) der BG angehören, ist grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung des Kindes, Abzweigung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu § 12a).“
Das trifft auf den hier diskutierten Fall ja ohnehin nicht zu, weil das Kind noch im Haushalt lebt, also Anrechnung bei den Eltern?
Die FH sind kein Gesetz, nur - in bereits vielen Fällen fehlerhafte - Auslegungen, hier bzgl. der Haushaltsangehörigkeit.
Na die steht doch außer Frage, wenn er da nach den Angaben im UP dort wohnt und sich an den Kosten beteiligt?
Ich sehe wirklich keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein U25 mit eigenem ausreichendem Einkommen anders behandelt werden dürfte, wenn er noch bei den Eltern lebt oder einen eigenen Haushalt hat.
Ich schon. Ein eigener Haushalt ist eben etwas anderes. Insofern müssten hier unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden.
Sieh’ das doch bitte aus der Sicht des Kindes, dem nach dem BGB sein KG zusteht!
Ich würde das gerne aus Sicht des Kindes so sehen. Ich sehe aber eben auch die Formulierungen im BKKG, wonach die Eltern die Anspruchsberechtigten sind.
Und das hat seit fünf Jahren noch niemand erfolgreich gemacht? Und das obwohl sich das Kostenrisiko für einen
ALG-II-Empfänger ja deutlich in Grenzen hält?
Gute Frage. Vermutlich weil fast alle Beratungsstellen nur die FH kennen und für unwiderlegbar halten. Und das BKGG unterstützt das ja auch noch. Nur wird halt das BGB vergessen, welches dem Kind den Anspruch letztlich zuschreibt.
Ach komm, dass hat sich doch sicher auch schonmal ein Anwalt angesehen. Und ist dann vor Gericht gescheitert oder hat keine Erfolgsaussichten gesehen. Es wurden doch schon ganz andere Dinge zugunsten der Leistungsempfänger ausgefochten.
Steht denn hier das BGB über dem BKKG? Und hat der § 1612 b BGB überhaupt etwas mit dem hier diskutierten Fall zu tun. Der greift doch nur, wenn das Kind einen Unterhaltsanspruch hat? Dann steht ihm das Kindergeld zu. Wenn dem nicht so ist, dann zieht der hier auch gar nicht?
Ich befürchte außerdem, dass die Formulierungen im UP etwas unscharf sind oder noch etwas fehlt. Denn das Amt kann einem U25, der zudem seinen Bedarf vollständig selbst decken kann, und deshalb nicht zur BG gehört, doch ohnehin nicht verbieten auszuziehen.
Vielleicht äußert sich der UP nochmal zum natürlich rein fiktiven Einkommen des Kindes. Ist da vielleicht Unterhalt vom Vater dabei? Nicht dass das nur den Regelbedarf sicherstellt aber nicht auch die anteiligen KdU abdeckt oder sonst irgendwas Entscheidendes fehlt.
Grüße