Bedarfsgemeinschaft

Wohngemeinschaft

wie kann man eine Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft( Wohngemeinschaft?) widerlegen?
Erwachsener Sohn wohnt mit Mutter und deren neuen Mann in einer Wohnung. Ausziehen wird vom JC für den Sohn nicht erlaubt, da unter 25. Er zahlt anteilige Miete und um alles andere kümmert er sich selbst. Schriftliche Versicherung wurde von seiner Seite abgegeben, das er nicht für die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft aufkommt und auch nicht wirtschaftlich unterstützt. Kindergeld bekommt er persönlich von Kindergeldkasse auf sein Konto. Von Seiten des Jobcenters wurde er aus der BG rausgenommen aber Kindergeld wird der Mutter trotzdem angerechnet obwohl nachweislich nichts bei ihr auf dem Konto eingeht. Jobcenter sagt> könnte ja auch bar übergeben werden." Könnte" ist aber nicht. Wer weis weiter?

Hallo

Wer weis weiter?

Ich vielleicht.

Sofern das Einkommen des Kindes und das Kindergeld den Bedarf des Kindes übersteigt, wird der Anteil des Kindergeldes, den das Kind nicht zum Überleben benötigt, der Mutter angerechnet, auch wenn sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das Kind muss wohl diesen Anteil der Mutter geben.

Wenn es da Schwierigkeiten gibt, muss die Mutter das Kindergeld wohl wieder auf ihr Konto überweisen lassen. Solange man in einer gemeinsamen Wohnung mit den Eltern wohnt, hat man ja keinen Anspruch darauf, dass es einem ausgezahlt wird. Das ist ja nur dann der Fall, wenn man nicht bei den Eltern wohnt und die Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Das ist so Gesetz, da lohnt es sich nicht, sich länger als einen Tag drüber zu ärgern.

Viele Grüße

Hi,

ein interessanter Artikel hierzu: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…

In der Tat bestimmt § 1612b BGB, dass Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes dient. § 11 SGB II schränkt dies für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ein, aber eben nicht für nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder.

In den fachlichen Hinweisen der BA hierzu steht:
„Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) der BG angehören, ist grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung des Kindes, Abzweigung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu § 12a).“

Die FH zu § 12a regeln die Feststellung, ob die Eltern Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts beziehen und ggf. die Weiterleitung oder Auszahlung des Kindergeldes an das Kind.

Das ist leider auch die mir bekannte Praxis, gegen die wohl nur gerichtlich vorgegangen werden kann und sollte.

Meiner Einschätzung nach versteht die BA hier den Barbedarf des Kindes im falschen Kontext, nämlich dem SGB II, anstatt dem Familienrecht. Auch nach dem SGB II muss ein (volljähriges) Kind, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, nicht für diese aufkommen - also auch nicht mit dem ihm zustehenden Kindergeld (und dadurch womöglich sein Bedarf auf SGB II-Niveau herabgesetzt werden).

Gruß
Ingo

Hi,

Das ist so Gesetz, da lohnt es sich nicht, sich länger als
einen Tag drüber zu ärgern.

eben nicht. Das ist nur die Praxis, die seit 2008 mMn nicht mehr zulässig ist; siehe meine nachfolgend abgesetzte Antwort. Ich würde mir sehr wünschen, wenn vielleicht gerade der Threadersteller hier dies durchklagen würde.

Gruß
Ingo

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Hallo

Das ist so Gesetz, …

eben nicht. Das ist nur die Praxis, die seit 2008 mMn nicht mehr zulässig ist;

Ach! Interessant.

Viele Grüße

Hallo,

ein interessanter Artikel hierzu:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…

In der Tat bestimmt § 1612b BGB, dass Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes dient.

Und was hat das mit dem SGB II zu tun? Hat das Kind denn einen Unterhaltsanspruch? Wenn ich den UP richtig lese, dann ist dem nicht so. Oder wie kann ein U25-jähriger sonst nicht zur BG gehören?

§ 11 SGB II schränkt dies für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ein, aber eben nicht für nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder.

In den fachlichen Hinweisen der BA hierzu steht: „Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) der BG angehören, ist grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung des Kindes, Abzweigung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu § 12a).“

Das trifft auf den hier diskutierten Fall ja ohnehin nicht zu, weil das Kind noch im Haushalt lebt, also Anrechnung bei den Eltern?

Die FH zu § 12a regeln die Feststellung, ob die Eltern Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts beziehen und ggf. die Weiterleitung oder Auszahlung des Kindergeldes an das Kind.

Hat also mit dem hier beschriebenen Fall nichts zu tun, weil eben nicht außerhalb des Haushaltes?

Das ist leider auch die mir bekannte Praxis, gegen die wohl nur gerichtlich vorgegangen werden kann und sollte.

Und das hat seit fünf Jahren noch niemand erfolgreich gemacht? Und das obwohl sich das Kostenrisiko für einen ALG-II-Empfänger ja deutlich in Grenzen hält?

Meiner Einschätzung nach versteht die BA hier den Barbedarf des Kindes im falschen Kontext, nämlich dem SGB II, anstatt dem Familienrecht. Auch nach dem SGB II muss ein (volljähriges) Kind, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, nicht für diese aufkommen - also auch nicht mit dem ihm zustehenden Kindergeld

Könnte das der Knackpunkt sein? Wer hat denn grundsätzlich Anspruch auf das Kindergeld? Wenn ich § 1 Abs. 1 BKKG http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.html richtig verstehe, sind das die Eltern? Anspruch für sich selbst hat nach Abs. 2 nur derjenige, der keine Eltern hat.
Also hat hier die Mutter den Anspruch und kann den nach §12a SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html auch nicht einfach so verschenken. Also wird es bei ihr angerechnet.

Grüße

Hallo

unter 25 bei den Eltern lebend gehört das Kind automatisch noch zu ihrer Bedarfsgemeinschaft, solange es seinen eigenen Bedarf (=seinen Regelsatz + seine evtl. Mehrbedarfe + seine anteiligen Unterkunftskosten) noch nicht aus eigenem Einkommen decken kann.

Im SGB II-Bereich ist das Kindergeld Einkommen des Kindes (auch wenn es an die KG-berechtigten Eltern ausgezahlt wird) und ist ausschließlich auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Einzige Ausnahme: Ist das eigene anrechenbare Einkommen des Kindes höher als sein Eigenbedarf, wird (nur !) der Teil seines Kindergeldes, den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als („Kindergeldüberhang“-)Einkommen auf den Elternteil übertragen und bei diesem angerechnet.

Damit hier das „volle“ Kindergeld als Überhangseinkommen auf die Eltern übertragen werden darf, müsste das Kind (unter Berücksichtigung seiner Absetz-/Freibeträge) über ausreichend hohe andere anrechenbare Einkommen verfügen, mit denen es seinen Eigenbedarf komplett selber decken kann. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist hier nicht bekannt. Das müsste man aber aus der Berechnung im BG-Bewilligungsbescheid ersehen können (den man ggf. auch mal überpüfen lassen könnte.) -

Gegen den Übertrag des „überhängenden“ Kindergeldes auf die Eltern müsste man ggf. versuchen, auf dem Widerspruchs-/Klageweg vorzugehen, wie hier auch schon angesprochen wurde. - Dazu auch: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0 (ggf. mit anwaltlicher Hilfe -> Beratungshilfe, Verfahrenskostenbeihilfe/ PKH)

Ausziehen wird vom JC für den Sohn nicht erlaubt, da unter 25.

Ob das volljährige Kind ausziehen „darf“ oder nicht, ist nichts, worüber das Jobcenter bestimmen könnte. Ab 18/Volljährigkeit des Kindes müssen die Eltern es nicht mehr bei sich wohnen lassen oder es wieder aufnehmen (mit Volljährigkeit endet die elterliche Aufsichts-/Betreuungspflicht etc.) . Sie können ihr Kind jederzeit vor die Tür setzen bzw. zum Aufzug ausfordern. In dem Fall wäre für das Kind ein Umzug erforderlich - und damit läge ggf. auch ein Härtefall nach § 22 Abs. 5 SGB II vor, der grundsätzlich eigene Unterkunftskosten nach SGB II für das Kind begründet - wobei der Anspruch aber abhängig wäre von der konkreten Ausgangssituation des Kindes (z.B. ob Azubi/ Student/ erwerbstätig ? etc. ) . Kinds Ansprüche auf elterlichen Unterhalt (falls es noch in der Erstausbildung steckt) , auf BAB, Bafög, Wohngeld etc. wären ggf. vorrangig vor Leistungen nach SGB II.
http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Da liegt das Problem wohl beim Sachbearbeiter. Ich kenne einige Leute, bei denen das funktioniert. Ich würde es erst einmal mit der nächst höheren Person versuchen. Wenn das nicht klappt, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und in einem gesonderten Schreiben dazu explizit auf die Sache mit dem Kindergeld eingehen. Dann geht das ganze an einen Ombutsmann - eine neutrale Person - und der entscheidet dann.

Manche wenden sich auch an den Pressesprecher, da die auch versuchen zu vermitteln. Die sitzen meist in den größeren Behördestellen der Arge

Hi,

Und was hat das mit dem SGB II zu tun? Hat das Kind denn einen
Unterhaltsanspruch?

das hat mit der Situation nichts zu tun. Das Kind hat eigenes Einkommen (und nicht nur Kindergeld, da hiervon der Bedarf nicht gedeckt werden kann) und ist aus der BG deshalb herausgefallen. Und nach dem BGB steht ihm sein Kindergeld zu. Dass die Eltern dies nach dem BKGG beantragen müssen, steht dem doch nicht entgegen.

In den fachlichen Hinweisen der BA hierzu steht: „Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) der BG angehören, ist grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung des Kindes, Abzweigung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu § 12a).“

Das trifft auf den hier diskutierten Fall ja ohnehin nicht zu,
weil das Kind noch im Haushalt lebt, also Anrechnung bei den
Eltern?

Die FH sind kein Gesetz, nur - in bereits vielen Fällen fehlerhafte - Auslegungen, hier bzgl. der Haushaltsangehörigkeit. Ich sehe wirklich keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein U25 mit eigenem ausreichendem Einkommen anders behandelt werden dürfte, wenn er noch bei den Eltern lebt oder einen eigenen Haushalt hat. Sieh’ das doch bitte aus der Sicht des Kindes, dem nach dem BGB sein KG zusteht!

Die FH zu § 12a regeln die Feststellung, ob die Eltern Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts beziehen und ggf. die Weiterleitung oder Auszahlung des Kindergeldes an das Kind.

Hat also mit dem hier beschriebenen Fall nichts zu tun, weil
eben nicht außerhalb des Haushaltes?

Ja, nur erklärend abgegeben.

Und das hat seit fünf Jahren noch niemand erfolgreich gemacht?
Und das obwohl sich das Kostenrisiko für einen
ALG-II-Empfänger ja deutlich in Grenzen hält?

Gute Frage. Vermutlich weil fast alle Beratungsstellen nur die FH kennen und für unwiderlegbar halten. Und das BKGG unterstützt das ja auch noch. Nur wird halt das BGB vergessen, welches dem Kind den Anspruch letztlich zuschreibt.

Gruß
Ingo

Hallo,

Und was hat das mit dem SGB II zu tun? Hat das Kind denn einen Unterhaltsanspruch?

das hat mit der Situation nichts zu tun.

Warum nicht, wenn es im BGB um Barbedarf geht? Dieser Begriff impliziert doch einen Unterhaltsanspruch?

Das Kind hat eigenes Einkommen (und nicht nur Kindergeld, da hiervon der Bedarf nicht gedeckt werden kann) und ist aus der BG deshalb herausgefallen. Und nach dem BGB steht ihm sein Kindergeld zu.

Wenn es Unterhalt von den Eltern bekommt? Oder grundsätzlich? Warum ist das dann nicht so im BKKG geregelt?

Dass die Eltern dies nach dem BKGG beantragen müssen, steht dem doch nicht entgegen.

Ich beziehe mich hier nur auf den Wortlaut des BKKG, und dort hat der §1 nunmal den Titel _ Anspruchs berechtigte_ und nicht etwa Antragsteller oder sowas in der Richtung. Und dann beginnt der auch noch mit den Worten: _Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält _
Daher hatte ich darauf geschlossen, dass es eben erstmal ein Anspruch der Eltern ist.

In den fachlichen Hinweisen der BA hierzu steht: „Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) der BG angehören, ist grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an es weitergeleitet wird. Der Nachweis kann in einfachster Form (z. B. Überweisungsbeleg, Kopie eines Dauerauftrages, Erklärung des Kindes, Abzweigung durch Familienkasse) erbracht werden (siehe auch FH zu § 12a).“

Das trifft auf den hier diskutierten Fall ja ohnehin nicht zu, weil das Kind noch im Haushalt lebt, also Anrechnung bei den Eltern?

Die FH sind kein Gesetz, nur - in bereits vielen Fällen fehlerhafte - Auslegungen, hier bzgl. der Haushaltsangehörigkeit.

Na die steht doch außer Frage, wenn er da nach den Angaben im UP dort wohnt und sich an den Kosten beteiligt?

Ich sehe wirklich keinen nachvollziehbaren Grund, warum ein U25 mit eigenem ausreichendem Einkommen anders behandelt werden dürfte, wenn er noch bei den Eltern lebt oder einen eigenen Haushalt hat.

Ich schon. Ein eigener Haushalt ist eben etwas anderes. Insofern müssten hier unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden.

Sieh’ das doch bitte aus der Sicht des Kindes, dem nach dem BGB sein KG zusteht!

Ich würde das gerne aus Sicht des Kindes so sehen. Ich sehe aber eben auch die Formulierungen im BKKG, wonach die Eltern die Anspruchsberechtigten sind.

Und das hat seit fünf Jahren noch niemand erfolgreich gemacht? Und das obwohl sich das Kostenrisiko für einen

ALG-II-Empfänger ja deutlich in Grenzen hält?

Gute Frage. Vermutlich weil fast alle Beratungsstellen nur die FH kennen und für unwiderlegbar halten. Und das BKGG unterstützt das ja auch noch. Nur wird halt das BGB vergessen, welches dem Kind den Anspruch letztlich zuschreibt.

Ach komm, dass hat sich doch sicher auch schonmal ein Anwalt angesehen. Und ist dann vor Gericht gescheitert oder hat keine Erfolgsaussichten gesehen. Es wurden doch schon ganz andere Dinge zugunsten der Leistungsempfänger ausgefochten.
Steht denn hier das BGB über dem BKKG? Und hat der § 1612 b BGB überhaupt etwas mit dem hier diskutierten Fall zu tun. Der greift doch nur, wenn das Kind einen Unterhaltsanspruch hat? Dann steht ihm das Kindergeld zu. Wenn dem nicht so ist, dann zieht der hier auch gar nicht?
Ich befürchte außerdem, dass die Formulierungen im UP etwas unscharf sind oder noch etwas fehlt. Denn das Amt kann einem U25, der zudem seinen Bedarf vollständig selbst decken kann, und deshalb nicht zur BG gehört, doch ohnehin nicht verbieten auszuziehen.
Vielleicht äußert sich der UP nochmal zum natürlich rein fiktiven Einkommen des Kindes. Ist da vielleicht Unterhalt vom Vater dabei? Nicht dass das nur den Regelbedarf sicherstellt aber nicht auch die anteiligen KdU abdeckt oder sonst irgendwas Entscheidendes fehlt.

Grüße

Hi,
um Wiederholungen zu vermeiden, greife ich nur Deine Kernthese auf:

Ich würde das gerne aus Sicht des Kindes so sehen. Ich sehe
aber eben auch die Formulierungen im BKKG, wonach die Eltern
die Anspruchsberechtigten sind.

Du musst hier folgendes Unterscheiden:
Das BKGG regelt, wer ggü. dem Staat den Anspruch auf Kindergeld hat (und nebenbei bemerkt diesem für überzahltes Kindergeld haftet).
Das BGB regelt im neuen § 1612b, dass bzw. wann in welcher Höhe das Kind ggü. den Eltern einen Anspruch auf Auszahlung des vom Staat an diese gezahlten Kindergeldes hat.

Die Unterhaltsfrage spielt hier keine Rolle, da ein volljähriges Kind nicht mehr betreut werden muss. Man könnte diese Norm allerdings auch auf minderjährige Kinder insofern anwenden, als dass maximal die Hälfte des Kindergeldes bei den Eltern anzurechnen sein dürfte - was allerdings eher selten überschritten wird.

Wie gesagt findet sich im SGB II keine diesbezügliche Einschränkung und die Verordnungsermächtigung in § 13 bietet hierfür auch keine Berechtigung.
Schließlich kann im SGB II auch nur tatsächlich zugeflossenes Einkommen berücksichtigt werden - und wenn das KG an das Kind, welchem das KG nach dem BGB auch zusteht, überwiesen wird, gibt es auch nichts anzurechnen.

Jetzt greife ich doch noch einen anderen Punkt von Dir auf. Vor meiner Recherche zu diesem Thread hatte auch ich (seit Jahrzehnten in der Sozialberatung tätig und in den 80ern im Studium BSHG auch schwerpunktmäßig belegt) in diesem Punkt die ALG II-V für rechtsgültig angesehen. Allerdings war der § 1612b BGB an mir vorbeigegangen, da ich mit Familienrecht kaum zu tun habe. Folglich sah ich in der Beratung bisher keinen Grund, die Anrechnung von Kindergeld anders als in der Verordnung zu sehen. Jetzt ist das anders und vielleicht werde ich in einem passenden Fall nun zum Widerspruch raten und bei der sicherlich nötigen Klage unterstützen.

Gruß
Ingo