Bedarfsgemeinschaft ALG I + ALG II

Guten Morgen und ein fröhliches Ho Ho Ho :smile:

Ich habe gelesen, dass man die Situation erst als Bedarfsgemeinschaft ansehen kann, wenn man mit dem Partner länger als 1 Jahr zusammen wohnt. Ist das korrekt?

Folgende Situation als Beispiel:

Person A ist im Oktober 2012 zur Person B gezogen (nicht verheiratet). Person A bezog bis Mitte Dezember ALG I (825 € + 115 € ALG II) und Person B ALG II (115 €). Im Bescheid von Person B wurde auch Person A mit aufgeführt und das „verdiente“ Geld mit aufgelistet. Kann man hier automatisch davon aussgehen, dass das Amt den Bescheid für eine Bedarfsgemeinschaft erstellt hat (sorry, ich kenne mich da echt nicht aus)?

Nun ist es so, dass Person A seit Mitte Dezember einen Vollzeitjob hat (ca 1380/1400 € netto). Der Berater vom Arbeitsamt meinte Person B würde aus dem Bezug rausfallen. Das würde auch bedeuten, dass Person B nicht mehr krankenversichert ist, richtig? Person A verdient zwar genug um auch Person B mit zu unterstützen, jedoch nicht genug um noch eine Krankenversicherung von 100-200 € zu zahlen.

Was kann man da tun?

Wie ist es, wenn man theoretisch Einspruch gegen den Bescheid von Partner B bzgl. der Bedarfsgemeinschaft einlegt, da beide noch nicht länger als 12 Monate zusammenwohnen, und im besten Fall wird der Einspruch anerkannt? Würde Person B dann das „volle“ Hartz V - Geld bekommen? Nur wie ist das mit Miete, Strom etc? Wird das auch anteilig mit angerechnet?

Vielleicht habt ihr auch hilfreiche Seiten, wo ich das alles nachlesen kann?

Ich danke vorab für die Antworten und wünsche euch jetzt schon einen schönen 4. Advent und schöne Weihnachten!

Hallo

Ich habe gelesen, dass man die Situation erst als Bedarfsgemeinschaft ansehen kann, wenn man mit dem Partner länger als 1 Jahr zusammen wohnt. Ist das korrekt?

Nach einem Jahr Zusammenleben darf das Jobcenter die Vermutung anstellen, dass das unverheiratete Paar nunmehr in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt . Eine BG setzt aber zwingend gemeinsames Wirtschaften voraus. Falls das nicht vorliegt, steht das Paar nach 1 Jahr ggf. in der Nachweispflicht darzulegen, dass keine BG /kein gemeinsames Wirtschaften vorliegt (z.B. durch Nachweise getrennter Mietanteilzahlungen, getrennter Konten/ Versicherungen/ Einkäufe /Anschaffungen usw.)
Wird bereits ab Zusammenzug gemeinsam gewirtschaftet, dann liegt auch bereits ab Zusammenzug eine BG vor; man ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

Unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenlebend besteht zwischen den beiden keinerlei Unterhaltspflicht/ - anspruch. Es ist allein ihre Entscheidung, wie sie ihre Finanzen regeln. Wenn sie lediglich die Kosten für die Unterkunft und Grundnahrungsmittel teilen, ansonsten aber getrennt wirtschaften (getrennte Konten, kein Verfügen über Einkommen/ Vermögen des Anderen, auch in Notzeiten keine wirtschaftliche/ finanzielle Unterstützung usw.), dann liegt keine BG vor.

Im Bescheid von Person B wurde auch Person A mit aufgeführt und das „verdiente“ Geld mit aufgelistet. Kann man hier automatisch davon aussgehen, dass das Amt den Bescheid für eine Bedarfsgemeinschaft erstellt hat (sorry, ich kenne mich da echt nicht aus)?

Da sie offenbar dem Jobcenter bereits Angaben über Person A’s Einkommen und Vermögen vorgelegt haben, wird von gemeinsamem Wirtschaften und Vorliegen einer BG zwischen den beiden ausgegangen, und A’s Einkommen wird auch für B’s Bedarfe herangezogen.
Falls die beiden getrennt wirtschaften , hätte man Person A’s Einzug gleich von Anfang an den Tatsachen entsprechend beim Jobcenter melden sollen (ab Oktober eine weitere Person in der Wohnung wohnend, keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft = keine BG) .
Und vor allem hätte man dem Jobcenter keine Auskünfte zu Person A’s Einkommen und Vermögen erteilen müssen/ sollen. Wenn keine BG vorliegt, hat A mit B’s ALG2-Bezug nichts zu tun und muss auch keine Auskünfte erteilen. A muss lediglich seinen Unterkunftskostenanteil übernehmen und ansonsten (nur) für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen.
http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Wie ist es, wenn man theoretisch Einspruch gegen den Bescheid von Partner B bzgl. der Bedarfsgemeinschaft einlegt

Wäre davon abhängig, ob die beiden gemeinsam wirtschaften und was sie dem Jobcenter gemeldet/ erzählt haben. Falls sie bereits jetzt gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen, dann besteht bereits jetzt eine BG … nicht erst in einem Jahr. - Falls sie durch das Jobcenter Richtung Zwangs- BG „hin-informiert“ wurden, obwohl sie im Alltag getrennt wirtschaften, dann bleibt nur der formelle Weg, über Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren. http://hartz.info/index.php?topic=56.0

LG

Vielen Dank für die schnelle und vor allem sehr ausführliche Antwort!!

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