Bedarfsgemeinschaft Anrechnung

Hallo,

kann irgendwer etwas zu folgendem Fall sagen: in einem Haushalt leben 2 Personen. Davon erhält eine Person Alg II vom Jobcenter, die andere Person ist bereits 80 Jahre alt und erhält Rente. Sagen wir die Rente der 80 jährigen Person wäre 900 Euro. Die beiden Personen sind, sagen wir mal Uroma und Urenkel.

Meine Fragen wären nun: Sicher handelt es sich hier um eine Bedarsgemeinschaft, wenn die beiden Personen miteinander verwandt sind, oder? Wenn ja, würde sicher die Rente als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, richtig? Wenn ja, wieviel der 900,- Euro würden angerechnet werden? Gäbe es einen Freibetrag/Betrag für den Selbstbehalt? Oder wird einfach so gerechnet: 900 Euro geteilt durch 2 Personen, wären also 450 Euro für jede Person, ergo wird das Alg II gesrichen, weil es mehr als der Regelbedarf ist?

Ich habe das Beispiel jetzt stark vereinfacht, ohne Miete, sonstige Kosten/Verpflichtungen oder Bezüge. Mir geht es nur darum, wieviel von ihren 900 Euro Rente sie als „Ersatzleistung“ für ALG an den Urenkel abtreten müsste.

Vielen Dank schon mal für Euro Infos.

Tanja

Freud’scher Verschreiber
sollte natürlich Vielen Dank für Eure (nicht Euro) Infos heißen :smile:

Hallo

Die beiden Personen sind, sagen wir mal Uroma und Urenkel.

Meine Fragen wären nun: Sicher handelt es sich hier um eine Bedarsgemeinschaft, wenn die beiden Personen miteinander verwandt sind, oder?

Nein, wenn die nicht alles zusammenwerfen und aus einem Topf wirtschaften, dann nicht. Hier sind die Bedarfsgemeinschaften aufgezählt:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_549784/Navigation/ze…

Natürlich wird man versuchen, dass die beiden Personen erklären, sie seien eine Bedarfsgemeinschaft, denn dadurch kann ja Geld gespart werden. Aber wenn sie keine solche Erklärung abgeben und jeder für sich wirtschaftet, dann ist es keine Bedarfsgemeinschaft.

Viele Grüße

Hallo,

erstmal vielen Dank für Deine Antwort. In meinem fiktiven Fall gehe ich davon aus, dass die zwei Personen zusammen wirtschaften, dass sich z.B. der Urenkel um die gebrechliche Oma kümmert und natürlich auch gemeinsam eingekauft wird. Oder gehen wir davon aus, dass der Urenkel die pflegebedürftige Oma pflegt und sie betreut und dies im Jobcenter allgemein bekannt ist.

Gruß Tanja

Hi,

Die beiden Personen sind, sagen wir mal Uroma und Urenkel.

in diesem Fall bilden sie keine BG. Schau’ Dir § 7 SGB II genau an. Zum einen ist dieses Verwandschaftsverhältns hier nicht aufgeführt und zum anderen fallen Personen ab dem Rentenalter nicht unter das SGB II.

Allerdings werden die Unterkunftskosten nur kopfanteilig berücksichtigt und nur wenn die Uroma den Urekel finanziell unterstützt, würde dies als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt.

Gruß
Ingo

Andere Fragestellung
Hallo nochmal,

ok, ich stelle meine Frage anders:

Angenommen ein Urenkel und seine Uroma leben in einer Wohnung und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Urenkel kümmert sich um die pflegebedürftige Oma (also Bedarfsgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft). Die Urgroßmutter erhält 900,- Euro Rente, der Urenkel hat kein eigenes Einkommen. Wenn nun der Urenkel Alg II beantragt, in wie weit wird Omas Rente als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen? Gibt es hier einen Freibetrag/Selbstbehalt?

Hoffe, jetzt ist die Schilderung klarer.

Gruß Tanja

Hi,

Der Urenkel kümmert sich
um die pflegebedürftige Oma (also Bedarfsgemeinschaft als
Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft).

das sehe ich nicht so. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist Uroma keine Leistungsberechtigte und nach Abs. 3 Nr. 3 c kümmert sich Uroma auch nicht um das leistungsberechtigte Urenkelkind. Du musst Gesetzestexte schon genau lesen.

Gruß
Ingo

Hallo

Angenommen ein Urenkel und seine Uroma leben in einer Wohnung und bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Warum willst du sie den unbedingt zur Bedarfsgemeinschaft machen?
Wenn es ein ganz fiktiver Fall ist, dann nimm doch einfach andere Personen (z. B. Rentner und einkommenslose ältere Dame) mit dem gleichen Einkommen.
Wenn es ein fiktiver Fall ist, bei dem die Personen aber feststehen, dann ist es doch viel besser für die Personen, wenn sie keine Bedarfsgemeinschaft sind.

Oder sollen wir davon ausgehen, dass sie bereits als solche behandelt werden? Wenn ja, dann sollte der Urenkel mal dagegen angehen.

Viele Grüße

Ok, dann nicht
[MOD] Zwei Absätze wg. Verstoßes gegen FAQ:1129 gelöscht.

Ich komme also jetzt zu folgender Schlussfolgerung: Der fiktive Urenkel und die fiktive Uroma sind keine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn der Urenkel zur Oma zieht, um sie zu pflegen, und er dann natürlich auch alles nutzt, was Oma nutzt, z. B. die Lebensmittel im Kühlschrank, den Fernseher im gemeinsamen Wohnzimmer usw., und er die Vorsorgevollmacht für sie hat.

Hallo

den Fernseher im gemeinsamen Wohnzimmer usw

Das tut man auch in einer Wohngemeinschaft

er dann natürlich auch alles nutzt was Oma nutzt, z.B. die Lebensmittel im Kühlschrank, …
… und er die Vorsorgevollmacht von ihr hat.

Das kann ich nicht beurteilen, nehme aber stark an, dass es Ingo Turski beurteilen kann.

Viele Grüße

Hallo,

den Fernseher im gemeinsamen Wohnzimmer usw

Das tut man auch in einer Wohngemeinschaft

er dann natürlich auch alles nutzt was Oma nutzt, z.B. die Lebensmittel im Kühlschrank, … … und er die Vorsorgevollmacht von ihr hat.

Das kann ich nicht beurteilen, nehme aber stark an, dass es Ingo Turski beurteilen kann.

Nach dem, was ich hier lesen konnte, bin ich mir da auch nicht sicher. Deswegen erlaube ich mir schonmal auf § 9 Abs. 5 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html hinzuweisen, bevor es wieder beim § 7 endet. Vielleicht war es so schwierig, weil es auf der Hand lag. § 7 behandelt eben nur die Leistungsberechtigten. Das hat nichts damit zu tun, ob nicht Einkommen und Vermögen von Nichtleistungsberechtigten angerechnet werden könnten.

Grüße

Hi,

Deswegen erlaube ich mir schonmal auf § 9 Abs. 5 SGB
II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html
hinzuweisen, bevor es wieder beim § 7 endet.

Die Vermutung könnte natürlich widerlegt werden, wahrscheinlicher ist aber, dass der Geldeswert der Verpflegung etc. nach § 11 SGB II angerechnet würde.

Gruß
Ingo