Bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft

2 Personen, eine Frau und ein Mann leben in einer Wohnung. Der Mann bezieht seit 3 Monaten ALG II.
Die Frau studiert (Erststudium) und jobbt (unter 400€ im Monat). Zudem erhält die Frau ein Stipendium in Form einer materiellen Förderung ( nach  Rahmenrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), dass von einer Stiftung gezahlt wird, und Kosten zum Lebensunterhalt ( Miete, Energie, Lebensmittel etc., Zuschuss Krankenversicherung ) sowie zusätzlich Büchergeld während des Studiums beinhaltet. 

Beide sehen sich nicht als  Bedarfsgemeinschaft. Sie wirtschaften gänzlich getrennt und stehen nicht füreinander ein.
Frau und Mann, obwohl sie getrennt wirtschaften, befürchten, dass Leistungen gekürzt werden könnten, da sie länger als 1 Jahr zusammen in der Wohnung leben und nun zusammengerechnet werden?
Können sie trotzdem vom Amt als Bedarfsgemeischaft eingestuft werden?
Falls ja, was kann man tun um dagegen zu widersprechen/ dies zu widerlegen?
Ein Schriftstück zum WIderlegen der Annahme, dass sie füreinander einstehen haben sie schon vor längerer Zeit verfasst, aber wäre das vor dem Jobcenter Beweis genug?
Falls nicht:
Darf vom jobcenter das Stipendium und EInkommen des Jobs der Frau/ Studentin als Einkommen gerechnet und dem ALG II Bezieher angerechnet werden (monatlich etwa 970 € Stipendium inkl. 300€ Büchergeld + 370€ Job)?

Das Jobcenter kündigt sich zu einem Hausbesuch an, vermutlich um zu überprüfen, ob Frau und Mann in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden und ob die bezogenen Leistungen des Mannes gerechtfertigt sind.
Was darf das Jobcenter beim Hausbesuch alles kontrolloieren oder fragen?
Dürfen verschlossene Zimmer betreten werden? WIrd in Schränke/ Schubladen/ Kisten / Putzschränke/ Fotoalben geschaut, auch wenn die Person, der das Zimmer oder der Schrank gehört nicht anwesend ist oder dies nicht möchte?
Was muss zugelassen werden um keine Sanktionen befürchten zu müssen, was darf man ablehnen (Untersäscheschublade o.Ä.?).
Wie kann man einem solchen Verdacht des Amtes entgegenwirken (Miete etc. wird alles separat gezahlt, Untermietvertrag existiert, auch eine Übereinkunft, dass alle anfallenden Kosten geteilt werden müssen) ennte Zimmer, jedoch gemeinsamens Wohn- und Schlafzimmer.
Jeder hilfreiche und belegbarer Hinweis oder Tipps für weitere Informationen sind sehr willkommen! Danke!

Hallo

Können sie trotzdem vom Amt als Bedarfsgemeischaft eingestuft werden?

Das ist sehr wahrscheinlich, dass das passiert. Das machen die m. W. immer.

Falls ja, was kann man tun um dagegen zu widersprechen/ dies zu widerlegen?

Erst Widerspruch einlegen, dann klagen.

Ein Schriftstück zum WIderlegen der Annahme, dass sie füreinander einstehen haben sie schon vor längerer Zeit verfasst, aber wäre das vor dem Jobcenter Beweis genug?

Was soll man sonst machen? Eigentlich reicht es, wenn die Studentin ihm schriftlich gibt, dass sie nicht für ihn aufkommen will.

Darf vom jobcenter das Stipendium und EInkommen des Jobs der Frau/ Studentin als Einkommen gerechnet und dem ALG II Bezieher angerechnet werden (monatlich etwa 970 € Stipendium inkl. 300€ Büchergeld + 370€ Job)?

Ein Stipendium darf natürlich nicht angerechnet werden, und schon gar nicht Büchergeld. Das ist ja für Bücher da.
ABER: Woher weiß denn das Jobcenter überhaupt von diesem Stipendium? Die Studentin ist doch nicht Alg-II-Bezieherin und ist dem Jobcenter gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet. Und sie sollte auch keine Auskünfte geben, damit das klar ist. Sonst streitet man sich hinterher darum, ob der 370-Euro-Job angerechnet werden darf, anstatt darüber zu streiten, ob das Jobcenter zahlen muss, wenn eine gegengeschlechtliche Person in der Nähe wohnt.

Natürlich wird das Jobcenter dann irgendein Einkommen schätzen und das dem Alg II Bezieher anrechnen. Dagegen muss Widerspruch eingelegt werden und dann wahrscheinlich geklagt werden. Bis zur Entscheidung MUSS das Jobcenter - zumindestens per vorläufigem Bescheid - die Kosten übernehmen. Wenn irgend möglich, sich da durchsetzen und nicht Geld leihen. Zur Not mit Rechtsanwalt. -

Wenn man das nicht will: Geld nur mit schriftlichem Darlehensvertrag leihen, in dem die Rückzahlung mit konkretem Rückzahlungstermin vereinbart wird, und eine Nachzahlung für die Zeit einklagen.

Was darf das Jobcenter beim Hausbesuch alles kontrolloieren oder fragen?

Im einzelnen weiß ich das nicht, aber auf keinen Fall darf das Jobcenter die Räumlichkeiten der Studentin überprüfen. Da hat es überhaupt nichts verloren. Die Studentin sollte aus den ganzen Jobcenter-Geschichten immer völlig rausgelassen werden.

Was muss zugelassen werden um keine Sanktionen befürchten zu müssen, …

Wenn solche starken Befürchtungen bestehen, wäre es sehr gut, irgendeine unbeteiligte Person zu dem Termin hinzuzubitten, als Zeugen.

Die Studentin ist nicht unterhaltpflichtig gegenüber dem Arbeitslosen, daran kann es überhaupt keinen Zweifel geben. also kann es nicht anders sein, als dass sie auch nicht für ihn aufkommen muss, wenn sie es nicht will.

Viele Grüße

Es kommt allerdings drauf an …
… welche Angaben man bisher schon beim Jobcenter gemacht hat.

http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Karlsruhe_S-4-AS…

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Vielen dank für die ausführliche Antwort und den Link, Simsy Mone!!

Beim Jobcenter wurden beim Anrag keine Angaben über die Studentin gemacht. Jedoch haben sie bemerkt, dass die Wohnung nicht allein bewohnt/ die Miete nur zu 50% gezahlt wird, o.ä.
Gleich zu Beginn wurde daher gefragt, ob der Leistungsempfänger alleine lebt oder ob jemand in der Wohnung lebt. Da er ehrlich geantwortet hat (WG ), bekam die Studentin mehrmals EInladungen und Aufforderungen zum Ausfüllen von Anträgen; sie hat sich dann mehrfach schriftlich dagegen gewehrt und eine Bedarfsgemeinschaft verneint.
Von der „Beruflichen“ oder finanziellen Situation der Studentin dürfte das JC nichts wissen, zumindest wurde es nicht vom Antragssteller oder der Studentin darüber informiert.
Jedoch hat der Leistungsbezieher das selbe Prozedere beim Wohngeld durchgemacht und dann aufgegeben (weil lange krank), da er einen Antrag auf ALG II stellen musste und sich erhoffte, dass damit Ruhe einkehrt.

Wenn nun einfach ohne Nachweis von einer BE ausgegangen wird, werden die Leistungen dann gestoppt und nach den Neuberechnungen vom Amt zurückgefordert?
Der Leistungsempfänger ist psychisch labil und gesundheitlich nicht in der Lage, so ein Widerspruchsverfahren inkl. Leistungsstopp oder Kürzung plus Klage alleine durchzuführen7 durchzustehen. Er sollte, laut einer der Mitatbeiterin vom Jobcenter für Markt und Integration, gesunden um sich dann nach einer Reha gestärkt wieder auf dem Arbeitsmarkt einbringen zu können. Die neue Situation mit zu befürchtendem Leisttungsstop, ggf. Rückforderungen (?), Widerspruch, Klage ist dafür komplett kontraproduktiv für diese Situation.
Auch, weil sich der ALG II Bezieher, nicht einfach bei jemandem Geld leihen könnte. Was wäre in dem Fall, Sozialhilfe?

Welche Kosten muss das Jobcenter per vorläufigem Bescheid übernehmen, die zuvor bewilligten Leistungen, oder die Kosten der Klage?

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Hi, alles trennen!
Z.B. nicht beide Zahnbürsten in einem Becher, getrennte Lebensmittelfächer auch im Kühlschrank, getrennte Kleider und Wäschunterbringung u.s.w
Wenn das konsequent durchgezogen wird, dürfte es dem Jobcenter kaum möglich sein eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren.
Bei Fotoalben und Post die Einsichtnahme verwehren.
Wenn´s natürlich nur ein Schlafzimmer mit Doppelbett gibt, wird´s schwierig werden.
MfG ramses90

Vielen Dank, ramses90!
Es ist ohnehin alles Aufgezählte immer so getrennt.
Die Studentin hat ein eigenes Arbeitszimmer, voll mit Regalen und Schränken, in denen nur ihre Sachen sind.
Allerdings nutzt der Antragsteller = Hauptmieter das gemeinsame Wohnzimmer (Couch & TV) - in den Regalen und im Schreibtisch stehen fast ausschließlich seine Bücher/ Sachen. Ebenso werden in Flurschränken fast nur seine Sachen aufbewahrt. Könnte das ein Problem sein?

Hallo

Wenn´s natürlich nur ein Schlafzimmer mit Doppelbett gibt, wird´s schwierig werden.

Schwierig schon, aber nicht unmöglich. Es geht das Jobcenter nichts an, mit wem man Sex hat, und daraus kann man auch keine Unterhaltspflicht ableiten. Schwierig wird es aber wahrscheinlich, das will ich nicht abstreiten.

Viele Grüße

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Hallo Rilli R.

Da er ehrlich geantwortet hat (WG ), bekam die Studentin mehrmals EInladungen und Aufforderungen zum Ausfüllen von Anträgen; sie hat sich dann mehrfach schriftlich dagegen gewehrt und eine Bedarfsgemeinschaft verneint. Von der „Beruflichen“ oder finanziellen Situation der Studentin dürfte das JC nichts wissen, zumindest wurde es nicht vom Antragssteller oder der Studentin darüber informiert.

Gut. So sollte es auch bleiben.

Jedoch hat der Leistungsbezieher das selbe Prozedere beim Wohngeld durchgemacht und dann aufgegeben (weil lange krank), da er einen Antrag auf ALG II stellen musste und sich erhoffte, dass damit Ruhe einkehrt.

Es kehrt dann Ruhe ein, wenn man auf sein Geld verzichtet (was man nicht kann). Oder wenn man deutlich gemacht hat, dass man sich immer wieder durchsetzen wird. Wenn man immer (wenn man im Recht ist natürlich nur) Klage einreicht, dann machen die nicht mehr solche Spielchen mit einem.

Wenn nun einfach ohne Nachweis von einer BE ausgegangen wird, werden die Leistungen dann gestoppt und nach den Neuberechnungen vom Amt zurückgefordert?

Solche Sachen passieren, damit muss gerechnet werden.

Der Leistungsempfänger ist psychisch labil und gesundheitlich nicht in der Lage, so ein Widerspruchsverfahren inkl. Leistungsstopp oder Kürzung plus Klage alleine durchzuführen7 durchzustehen.

Wäre er denn in der Lage, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und dem die Sache zu übergeben? Der würde dann ja auch einen Beratungsschein beantragen, ich glaube, das muss man nicht selber machen. - Allerdings ist natürlich auch nicht jeder Rechtsanwalt vertrauenswürdig und engagiert. Vielleicht hat man hier eine ganz gute Auswahl:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen
Oder man geht zuerst zu einer Beratungsstelle und lässt sich da einen Rechtsanwalt empfehlen.

Er sollte, laut einer der Mitatbeiterin vom Jobcenter für Markt und Integration, gesunden um sich dann nach einer Reha gestärkt wieder auf dem Arbeitsmarkt einbringen zu können.

Dann sollte man die vielleicht nochmal aufsuchen und die drum bitten, dass sie dafür Sorge tragen möge, dass das Verfahren korrekt abläuft und nicht ständig auf der BG-Geschichte herumgeritten wird, da keine BG besteht.

Die neue Situation mit zu befürchtendem Leisttungsstop, ggf. Rückforderungen (?), Widerspruch, Klage ist dafür komplett kontraproduktiv für diese Situation.
Auch, weil sich der ALG II Bezieher, nicht einfach bei jemandem Geld leihen könnte. Was wäre in dem Fall, Sozialhilfe?

Die Frage verstehe ich nicht. Ist die Frage, ob die Sozialhilfe einspringt, wenn kein Alg II gezahlt wird? - Also, das tut sie nicht. Alg II ist die existenzielle Grundsicherung für Menschen, die 3 Stunden täglich arbeitsfähig sind, und ein Leistungsstopp wäre absolut ungesetzlich, wenn der betreffende Leistungsempfänger angibt, dass er kein Geld und kein Einkommen hat. Wenn das Jobcenter Zweifel hat, dann kann es einen vorläufigen Bescheid erstellen. - Ich weiß nur leider, dass sowas vorkommt, dass Jobcenter einfach mal nicht zahlen, auch wenn es noch so ungesetzlich ist. Das ist allerdings der schlimmste Fall, der nicht zwangsläufig eintreten muss.

Welche Kosten muss das Jobcenter per vorläufigem Bescheid übernehmen, die zuvor bewilligten Leistungen, oder die Kosten der Klage?

Ich meinte hier vor allem das Alg II und die Wohnkosten (also wohl das gleiche wie vorher). Die Kosten des Rechtsanwaltes auch, und sonst gibt es keine Kosten der Klage, das Sozialgericht verlangt nämlich keine Gerichtskosten.

Aber vielleicht hat er ja Glück, und der Sachbearbeiter ist korrekt. Allerdings haben die auch immer so Weisungen …

Viele Grüße

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Hallo

Allerdings nutzt der Antragsteller = Hauptmieter das gemeinsame Wohnzimmer (Couch & TV) - in den Regalen und im Schreibtisch stehen fast ausschließlich seine Bücher/ Sachen.
Ebenso werden in Flurschränken fast nur seine Sachen aufbewahrt. Könnte das ein Problem sein?

Nein, wieso? Weil die Studentin die Hälfte der Miete zahlt?

Viele Grüße

Könnte es problematisch sein die Sachen dort aufzubewarhen, weil man Flur und Wohnzimmer gemeinsam nutzt?

Könnte es problematisch sein die Sachen dort aufzubewarhen, weil man Flur und Wohnzimmer gemeinsam nutzt?

Nein, das ist in einer Wohngemeinschaft doch üblich!

Viele Grüße

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Vielen herzlichen Dank nochmals für die ausführliche Hilfe!
Nun bleibt noch immer offen, ob die Studentin das Zimmer verschlossen halten sollte und alle Infos verweigern, oder, wie heute bei einer Sozialberatung geraten wurde, anwesend sein sollte um ihr Zimmer „zu öffnen“ und alles offen und ehrlich zu beantworten. Obwohl der ALG II Bezieher und die Studentin getrennte Zimmer/ Kassen/ Etc. haben.
Ist es hilfreich, damit sie alles abklären können und dann sehen, dass getrennte Zimmer etc, vorliegen, oder wäre es eher ein Eingeständnis gegenüber dem Amt, dass die Studentin extra anwesend ist und ihr Zimmer begutachten lässt?

Hallo

Ist es hilfreich, damit sie alles abklären können und dann sehen, dass getrennte Zimmer etc, vorliegen, oder wäre es eher ein Eingeständnis gegenüber dem Amt, dass die Studentin extra anwesend ist und ihr Zimmer begutachten lässt?

Ich weiß es nicht, das hängt wohl weitgehend von den örtlichen Persönlichkeiten im Jobcenter ab. Ich würde aber die Besichtigung verweigern. Ich denke, damit gibt man denen erstmal den kleinen Finger, wenn man sie in einen Teil der Wohnung lässt, der sie überhaupt nichts angeht. Das ist letzten Endes genauso, als wenn man denen die Einkünfte der Mitbewohnerin mitteilt, weil sie sie unbedingt wissen wollen.

  • Aber das nur nachträglich, die Besichtigung hat ja anscheinend schon stattgefunden.

Viele Grüße

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