Bedarfsgemeinschaft im Sinne SGB II?

Hallo,

sie hat ihren Hauptwohnsitz in Adorf, er seinen in Bstadt.
Nach ihrem Kennenlernen und ihre Heirat ist jeder aus beruflichen und familiären Gründen in seiner bisherigen Wohnung die in verschiedenen Bundesländern liegen, wohnen geblieben. Sie wurde arbeitslos und hat ALg I erhalten das ausgelaufen ist. Beide wohnen weiterhin in getrennten Haushalten.

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft? Hat sie Anspruch auf Hartz IV?

Danke und Gruß
rolli

Hi,
§ 7 SGB II sagt das eindeutig:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte“.

Gruß
Ingo

Ein seltener Fall…

Hi,

Hallo,

danke für die schnelle Antwort…die aber leider keine Auflösung bietet !

§ 7 SGB II sagt das eindeutig:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] die nicht dauernd
getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte“.

Ja, das ist auch bekannt. Aber wie ist es gemeint…?

Beide leben ja getrennt! Und zwar dauernd! Aber sie leben nicht dauernd getrennt im Sinne von „getrennt lebend von Tisch und Bett“ wie es z. B. vor einer Scheidung eine Rolle spielt.

Die konträren Auskünfte für das betreffende Paar bzw. für die Betreffende des Paares, sind unterschiedlich! Dazu noch beide von derselben Stelle (Jobcenter) aber von unterschiedlichen Personen.

Die eine Stelle sagt: „Keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von SGB II. Das anzuwendende Recht im Falle eines Urteils bzw. der Kontext zu der Bewertung im Scheidungsfalle ist ein anderes, als das anzuwendende - beide leben dauernd getrennt - im Sinne des SGB II, wenn es um Hartz IV geht!“
Warum, konnte man aber nicht sagen.

Die Andere sagt: „Es ist eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn beide dauernd getrennt leben. Es greift dieselbe Gesetzmäßigkeit/Auslegung wie im Falle einer Scheidung…!“
Warum es so sein soll, konnte man aber genau so wenig sagen.

Und nun???

Zugegebener Maßen, ein seltener Fall. Vlt. ja auch deshalb die „maßvolle Konfusion“ im Jobcenter…und die konträren Meinungen dazu.
Daher meine explizite Frage nach der Definition/Deutung von „dauernt getrennt lebend“ nach SGB II im Falle des Antrages für Hartrz IV!

Vlt. gibt es sogar ein Entscheidungs- Präzedenzurteil, im selben Fall eines „dauernd getrennt lebenden“ Paares!?

Gruß
Ingo

Nochmals Danke für die Aufmerksamkeit und Mühe,
Gruß
rolli

Hallo

Ich würde sagen, dass sie zwar keine Bedarfsgemeinschaft bilden, ebensowenig wie z. B. ein Kind und sein Vater, die nicht zusammen in einer Wohnung leben, aber dennoch gibt es bei Eheleuten natürlich eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Und da kommt erst der Unterhalt, und Alg II erst dann, wenn der nicht ausreicht.

Viele Grüße

Hi,

Hallo,

danke für die schnelle Antwort…die aber leider keine
Auflösung bietet !

§ 7 SGB II sagt das eindeutig:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] die nicht dauernd
getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte“.

Ja, das ist auch bekannt. Aber wie ist es gemeint…?

Beide leben ja getrennt! Und zwar dauernd!

Was dann allerdings zur Folge hätte, dass man die Steuerklasse ändern müsste.

Aber selbst dann, müsste noch Unterhalt gezahlt werden.

Gruß Merger

Nur die in einem Haushhalt gemeinsam lebenden Personen
bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Denn unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht das Sozialgesetzbuch

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die mit der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben,
dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen

Allerdings besteht ja zwischen Ehegatten die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und diesen „fiktiven“ Unterhaltsbeitrag wird man vom Sozialamt natürlich bei der Berechnung des ALG II als Einkommen berücksichtigen.

Hallo

siehe dazu Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 4 AS 49/09 R; zusammengefasst: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr… )

Daher meine explizite Frage nach der Definition/Deutung von „dauernt getrennt lebend“ nach SGB II im Falle des Antrages für Hartz IV!

Die Frage beantwortet das BSG im Urteilstext , insb. Punkt 13 b) http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

„Bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II folgt der Senat den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ entwickelt worden sind. Neben einer räumlichen Trennung setzt dies einen Trennungswillen voraus.“
( = den Willen, „das Eheband lösen“ zu wollen.)

Familienrechtlich „Getrenntleben“ -> § 1567 BGB )

LG

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Hallo,

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft? Hat sie Anspruch auf Hartz IV?

die Fragen dürfte geklärt sein. Danke für alle Antworten!

Gruß
rolli