Ein seltener Fall…
Hi,
Hallo,
danke für die schnelle Antwort…die aber leider keine Auflösung bietet !
§ 7 SGB II sagt das eindeutig:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] die nicht dauernd
getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte“.
Ja, das ist auch bekannt. Aber wie ist es gemeint…?
Beide leben ja getrennt! Und zwar dauernd! Aber sie leben nicht dauernd getrennt im Sinne von „getrennt lebend von Tisch und Bett“ wie es z. B. vor einer Scheidung eine Rolle spielt.
Die konträren Auskünfte für das betreffende Paar bzw. für die Betreffende des Paares, sind unterschiedlich! Dazu noch beide von derselben Stelle (Jobcenter) aber von unterschiedlichen Personen.
Die eine Stelle sagt: „Keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von SGB II. Das anzuwendende Recht im Falle eines Urteils bzw. der Kontext zu der Bewertung im Scheidungsfalle ist ein anderes, als das anzuwendende - beide leben dauernd getrennt - im Sinne des SGB II, wenn es um Hartz IV geht!“
Warum, konnte man aber nicht sagen.
Die Andere sagt: „Es ist eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn beide dauernd getrennt leben. Es greift dieselbe Gesetzmäßigkeit/Auslegung wie im Falle einer Scheidung…!“
Warum es so sein soll, konnte man aber genau so wenig sagen.
Und nun???
Zugegebener Maßen, ein seltener Fall. Vlt. ja auch deshalb die „maßvolle Konfusion“ im Jobcenter…und die konträren Meinungen dazu.
Daher meine explizite Frage nach der Definition/Deutung von „dauernt getrennt lebend“ nach SGB II im Falle des Antrages für Hartrz IV!
Vlt. gibt es sogar ein Entscheidungs- Präzedenzurteil, im selben Fall eines „dauernd getrennt lebenden“ Paares!?
Gruß
Ingo
Nochmals Danke für die Aufmerksamkeit und Mühe,
Gruß
rolli