Folgender fiktiver Fall: Person A stellt einen Antrag auf ALG2, ist schwanger und wohnt bei Person B und dessen Mutter in einem Haus mietfrei. Person B ist Vater des ungeborenen Kindes, wohnt aber nicht in der, von Person A bewohnten Wohneinheit. Person A und B sind weder Verlobt noch verheiratet. Besteht in diesem Fall eine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft? Und wie wirkt sich das auf die Ansprüche aus? Wird das Einkommen von Person B mit eingerechnet?
Hallo! (??)
Folgender fiktiver Fall: Person A stellt einen Antrag auf
ALG2, ist schwanger und wohnt bei Person B und dessen Mutter
in einem Haus mietfrei. Person B ist Vater des ungeborenen
Kindes, wohnt aber nicht in der, von Person A bewohnten
Wohneinheit.
Was bitte ist eine Wohneinheit? Eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus? Oder ein eigenes Zimmer in einem Reihenhäuschen?
Person A und B sind weder Verlobt noch
verheiratet. Besteht in diesem Fall eine Bedarfs- oder
Haushaltsgemeinschaft? Und wie wirkt sich das auf die
Ansprüche aus? Wird das Einkommen von Person B mit
eingerechnet?
Greetz, Bommel
Hallo Bommel
Was bitte ist eine Wohneinheit? Eine Mietwohnung in einem
Mehrfamilienhaus? Oder ein eigenes Zimmer in einem
Reihenhäuschen?
Person A bewohnt ein Zimmer in einem Haus, was der Mutter von Person B gehört.
Liebe Grüss
Hallo
Folgender fiktiver Fall: Person A stellt einen Antrag auf
ALG2, ist schwanger und wohnt bei Person B und dessen Mutter
in einem Haus mietfrei. Person B ist Vater des ungeborenen
Kindes, wohnt aber nicht in der, von Person A bewohnten
Wohneinheit. Person A und B sind weder Verlobt noch
verheiratet. Besteht in diesem Fall eine Bedarfs- oder
Haushaltsgemeinschaft?
Ich glaube, bei gemeinsamen Kindern wird davon ausgegangen, dass die Partner füreinander einstehen, das heißt, es besteht dann eine Bedarfsgemeinschaft.
Das kann man wirklich nur sehr schwer glaubhaft machen, dass 2 Personen ein gemeinsames Kind haben, beide mietfrei im Haus der Mutter der einen Person leben und trotzdem nichts miteinander zu tun haben sollen.
Und wie wirkt sich das auf die
Ansprüche aus? Wird das Einkommen von Person B mit
eingerechnet?
Genau das.
Ich glaube, so in etwa in der gleichen Weise, als würde er ergänzendes ALG II bekommen (d. h. das Einkommen wird nicht komplett eingerechnet), nur wird der Bedarf eben für 2 oder bald für 3 Personen berechnet.
Es wäre vielleicht günstiger, wenn Kinderzuschlag und Wohngeld beantragt wird, angenehmer wäre es auf jeden Fall. Es kommt ja im ersten Jahr noch das Elterngeld dazu, das sich meines Wissens am letzten Einkommen orientiert, aber mindestens 300,- Euro beträgt (so habe ich es in Erinnerung).
Kinderzuschlag kann man dann beantragen, wenn das Geld für die Erwachsenen reicht, für die Kinder aber nicht mehr.
Wohngeld bekommt man natürlich nur dann, wenn man auch Miete zahlt. Es wäre vielleicht nicht ungünstig, einen Mietvertrag zu machen. Allerdings hätte die Mutter von B dann Mieteinnahmen, was wiederum auch berücksichtigt werden muss.
Viele Grüße
Simsy