Ich lebe seit 3 Monaten an 3 - 4 Tagen per Woche mit einer Frau zusammen. Sie hat ein eigenes Haus auf dem Land, hält sich jedoch regelmäßig mit in meiner Wohnung auf. Derzeit laufen heftigste Diskussionen mit dem JC, weil rundweg eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet und meine Regelleistung (374 Euronen) auf 159 Euronen gekürzt wurde. Jetzt muß ich einen Folgeantrag ausfüllen, weiß allerdings nicht, wie sich die Situation beschreiben läßt:
Ich habe eine 1,5 Zimmer- Wohnung, 4 Tage die Woche mit Frau wohnen, die von Ihren 420 Euro Witwenrente auch die laufenden Unterhaltskosten für die eigenen vier Wände bestreiten muß. Der BG habe ich widersprochen, eine Wohngemeinschaft trifft nicht zu, da kein separater Raum für mein Herzilein da ist, Haushaltgemeinschaft geht auch nicht, weil wir nicht verwandt oder verschwägert sind.
Was soll ich in den Antrag schreiben?
Hallo Gonzo,
es darf Jobcenterseits keine Bedarfsgemeinschaft unterstellt werden. Alles nicht rechtens, da sie ja gar nicht bei dir gemeldet ist und auch gar nicht bei dir wohnt. Wie oft sie dich besucht, geht das JC gar nichts an! Schon allein deshalb nicht, weil ihr nicht mindestens seit einem Jahr zusammen seid. Insofern besteht gar keine Verpflichtung wirtschaftlich für den anderen aufzukommen. Wenn deine Wohnung die normale Singlegröße (bei uns sind das 50qm) nicht überschreitet, muss das Jobcenter sie zahlen. Regelsatz kürzen ist auch nicht. Bei soviel kürzung müssen sowieso noch andere Gründe vorliegen -erkundige dich danach.
Nach einem Jahr sieht die Sache etwas andres aus, aber bis dahin hast du noch zeit und das JC muss Dich solange wie einen Single einstufen! Ansonsten SOFORT schriftlich widersprechen und (falls du schon im Leistungsbezug bist!) notfalls einen Rechtsanwalt für Sozialrecht einschalten.
Gruß Gwen
Hallo,
Antrag auf Einzelperson stellen. Mit Miete und NK. Sollte das Amt eine BG erklären so ist die Freundin halt jede Woche zu Besuch. Für eine BG müssten dann ja auch alle Einkommen angerechnet werden die in der Wohnung bestehen. Sie hat aber doch einen anderen festen Wohnsitz und kann somit nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Soll für sich auch einen Antrag in Ihrer Gemeinde stellen. Bei 420,- Rente sieht es mit den laufenden Kosten für das Haus und ohne den Regelsatz doch so aus als hätte sie zu wenig.
Gruß
Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft von Wohngemeinschaft (= Haushaltsgemeinschaft)
Wenn Menschen in einer WG (Wohngemeinschaft) leben, wohnen sie zusammen und doch jeder für sich. Keiner ist für den anderen zuständig. In einer Bedarfsgemeinschaft ist das anders. Darum wurden die Gesetze so geändert, dass möglichst viele als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden - und der Staat spart Geld. Darum wurde die Beweislast auf die Betroffenen übertragen.
Alle Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es „zusammenleben“, nicht „zusammenwohnen“ (s. Urteil). Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame „Zusammenleben“ an. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, aber Indizien, womit das gelingt:
Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen
Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen
Ich weiß nicht wieso das JC davon weiß, erklären Sie die BG für aufgelöst, mit dem Hinweis, das sie nie bestand und dies nur der Interpretation des JC geschuldet ist. Beachten Sie dabei, daß Ihr Schreiben nicht als Bestätigung dafür herhält, daß eine Bg bestand! Mehr kann ich in Unkenntnis des Falles nicht sagen.
Hallo, es ist auf keinen Fall Bedarfsgemeinschaft, da ihr Beide nachwievor eine eigene Wohnung und unterschiedliche Adressen habt. Auf Besuch bzw. 2-4 Übernachtungen sind noch kein Eheähnliche Zusammen sein, was heißt das jeder von euch einen eigenen Haushalt bestreitet muss. Ich kann raten, im Internet unter, gegen Hartz4 auf dieser Seite nach zu lesen den da wird dies noch genauer beschrieben.
LG elfie759
Hallo,
eine Bedarfsgemeinschaft liegt in diesem Fall sehr wohl vor, auch wenn die Frau nicht täglich in der Wohnung nächtigt.
Gruß
Hallo
die von Ihren 420 Euro Witwenrente auch die laufenden Unterhaltskosten für die eigenen vier Wände bestreiten muß
Bei zu wenig Einkommen hat sie möglicherweise selber Anspruch auf Hilfeleistungen für sich (ALG2 oder Grundsicherung nach SGB XII, je nach Ausgangssituation). Falls ALG2, siehe hier Punkt „Unterkunftskosten selbst genutzter Eigenheime/Eigentumswohnungen“: http://hartz.info/index.php?topic=15.0
Ich lebe seit 3 Monaten an 3 - 4 Tagen per Woche mit einer Frau zusammen. Sie hat ein eigenes Haus auf dem Land, hält sich jedoch regelmäßig mit in meiner Wohnung auf.
Es ist ein Unterschied, ob man sich „regelmäßig bei jemandem aufhält“ (Beispiel: Besucher kommt täglich nach der Arbeit vorbei, man trinkt Kaffee zusammen, quatscht , guckt zusammen TV, und dann geht Besucher wieder nach Hause, oder bleibt gelegentlich auch mal über Nacht)…ODER ob man mit jemandem „3-4 Tage die Woche zusammenlebt“ (also dort isst, schläft, duscht/fönt/…? = Nebenkosten verbraucht). Das dürfte übrigens auch den Vermieter interessieren, vor allem wegen der Nebenkosten. Was die Frau angeht, wäre die Frage, ob ihr Haus auf dem Land unter diesen Umständen überhaupt noch ihren Erstwohnsitz darstellt - da ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt sich ja anscheinend eher bei dir befindet. Aber das wäre eher ein Punkt der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt/ Zweitwohnsitz usw… und hat mit dem Jobcenter nicht unmittelbar zu tun.
Derzeit laufen heftigste Diskussionen mit dem JC
Diskussionen im Sinne von rein MÜNDLICHEN Unterhaltungen ? Oder sind schriftliche Bescheide/ Korrespondenz vom Jobcenter eingegangen ? Und hast du (nachweislich ?) schriftlich darauf reagiert ? Mit welchem Inhalt ?
weil rundweg eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet wurde
Woher weiss denn das JC , dass/wie oft /wie „mitwohnend“ sich eine Frau bei dir aufhält ? Wurden sie von Dritten darüber informiert ? Aussendienst des JCs ? Oder wurde die Frau von dir beim JC „gemeldet“ ? In welcher Form genau - und als was ? Mitbewohnerin ? Untermieterin ? Oder …? -
Wenn jemand sich mit dir die Wohnung teilt, muss er/sie (UNABHÄNGIG von der Schlafstätte oder dem Beziehungsstatus zu dir ) auf jeden Fall seine/ihre anteiligen Unterkunftskosten übernehmen. D.h. als Mitbewohnerin muss sie auf jeden Fall (bei 2 Personen:smile: die Hälfte der angemessenen Wohnkosten zahlen… und du bekommst entsprechend weniger Unterkunftskosten vom JC (nämlich nur noch DEINEN Anteil an den Wohnkosten).
weil rundweg eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet und meine Regelleistung (374 Euronen) auf 159 Euronen gekürzt wurde
Insofern wäre die Frage, ob dir hier wirklich der Regelsatz (!) gekürzt wurde… oder ob das Jobcenter dir lediglich den hälftigen Mietanteil abgezogen hat, den jetzt deine Mitbewohnerin übernehmen muss.
Oder ansonsten: Wie ist das JC denn auf diesen konkreten Abzugs- Betrag gekommen ? Hat die Frau dir/dem Jobcenter Auskünfte zu ihrem Einkommen erteilt, und ihr Einkommen wurde bei deinem Bedarf mitberechnet, als wärt Ihr eine BG und sie würde dich mitversorgen ?
Jetzt muß ich einen Folgeantrag ausfüllen, weiß allerdings nicht, wie sich die Situation beschreiben läßt
Dazu müsste man wissen, wie Eure Situation in den letzten 3 Monate beim JC „geführt“ wurde - und wie derzeit der Stand der Dinge ist bezüglich Eurer „heftigsten Diskussionen“ mit dem JC. Siehe Fragen oben… was ist bisher FORMELL von beiden Seiten beschieden/ geschrieben/ eingereicht worden ?
Was soll ich in den Antrag schreiben?
Wahrheitsgemäße Angaben.
- Falls Ihr unverheiratet ohne gemeinsames Kind seid und falls Ihr „beziehungsmäßig“ zwar als Paar (oder auch nur als Freunde) zusammenwohnt, aber WIRTSCHAFTLICH im Sinne (!) einer Wohngemeinschaft zusammenwohnt, dann seid Ihr KEINE Bedarfsgemeinschaft.
„Wirtschaftlich im Sinne einer WG“ wohnt Ihr DANN zusammen, wenn Ihr
- Euch lediglich die Wohnkosten teilt (dabei sinnvoll, auch zur Vorlage beim Jobcenter: http://hartz.info/index.php?topic=30027.0 )
- Euch höchstens die Kosten für Grundnahrungsmittel und 10er-Pack Klopapier etc. teilt (wie in WGs üblich)
- ansonsten aber getrennt wirtschaftet, keine gemeinsamen Konten/Verträge etc. habt, nicht über Geld/Konto/Vermögen des Anderen verfügen könnt und vor allem einander NICHT finanziell/ wirtschaftlich füreinander sorgt, einander nicht aushelft und nicht wirtschaftlich füreinander einsteht (auch nicht in Notsituationen).
Falls Ihr SO zusammenlebt, dann würdest du in deinem Weiterbewilligungsantrag-Formular nur DICH als Mitglied deiner Bedarfsgemeinschaft eintragen, unten drunter einen Vermerk zufügen „siehe separates Schreiben anbei“ … und in dem Schreiben dann erklären, dass du „mit 1 weiteren Person die Wohnung teilst; es liegt keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-, keine Einstehensgemeinschaft vor“ . Je nachdem, wie Ihr das regelt , dann außerdem: „Die Ihnen bekannten Gesamtunterkunftskosten in Höhe von XXX.XX Euro monatlich werden von uns jeweils hälftig getragen“ , oder eben: „Bezüglich der geteilten Unterkunftskosten siehe anbei unsere miteinander abgeschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung in Kopie“.
- Falls Ihr nicht nur die Kosten für die Wohnung und Grundnahrungsmittel teilt, sondern auch gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht, dann SEID Ihr eine 2er-Bedarfsgemeinschaft.
In dem Fall müsstest du die Frau als „ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ in deinen Formularen aufführen - und sie müsste entsprechende Auskünfte zu ihrem Einkommen und Vermögen erteilen usw.-
Aber wie gesagt: Das hinge auch davon ab, wie euer DERZEITITGER „Status“ und der Stand der Dinge ist. Siehe oben.
Derzeit laufen heftigste Diskussionen mit dem JC
Wenn man nicht weiterkommt, beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit zu einem Fachanwalt Sozialrecht gehen. Mit dem B.-Schein kostet die anwaltliche Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag; für ein evtl. Klageverfahren wäre über den Anwalt Prozesskostenhilfe beantragbar.
Alles Gute,
LG
Ja wieso weiß das JC das überhaupt solange sie nicht bei Dir gemeldet ist? würd den Antrag so wie immer ausfülllen bzw. keine Veränderungen angeben. Bei mir hat das immer funktioniert.
Leider kann ich dir da nicht weiter helfen.
Gruß
Wenn ihr nicht verheiratet seid und sie nicht mit im Mietvertrag steht, dürfte sie eigentlich gar nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden. Oder zahlt sie dir deinen Lebensunterhalt oder etwas zur Miete mit dazu?
Woher weiß das JC überhaupt von deiner Freundin? Ich würde denen davon gar nichts erzählen. Und unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wenn sie nicht viel verdient bzw. von Witwenrente lebt, dann dürfen die dir deinen Regelsatz auch nicht kürzen.
Was du in den Folgeantrag schreibst? Am besten dass du in einer 1,5 Zimmer Wohnung lebst und dafür soundsoviel Miete bezahlst. Wer dich hin und wieder besuchen kommt geht die gar nichts an und gehört auch nicht in den Antrag rein. Je weniger du denen aus deinem Leben an Informationen gibst, umso weniger können sie gegen dich verwenden - so einfach ist das.
Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen. Sorry dass es so lang gedauert hat mit der Antwort.
Guten Morgen.
Sie sollten die folgene Anlage ausfüllen:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
Bis zu einem Jahr können Sie dann „auf Probe zusammenleben“ ohne das es eine Bedarfsgemeinschaft ist. Ihr Miete wird aber trotzdem dann durch zwei geteilt, da sich Ihre Lebensgefährtin nun ja mal bei Ihnen aufhält. Aber das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin wird dann nicht berücksichtigt und Ihre Regelleistung auch nicht von 100% auf 90% abgesenkt.