Bedarfsgemeinschaft oder was?

Ich lebe seit 3 Monaten an 3 - 4 Tagen per Woche mit einer Frau zusammen. Sie hat ein eigenes Haus auf dem Land, hält sich jedoch regelmäßig mit in meiner Wohnung auf. Derzeit laufen heftigste Diskussionen mit dem JC, weil rundweg eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet und meine Regelleistung (374 Euronen) auf 159 Euronen gekürzt wurde. Jetzt muß ich einen Folgeantrag ausfüllen, weiß allerdings nicht, wie sich die Situation beschreiben läßt:
Ich habe eine 1,5 Zimmer- Wohnung, 4 Tage die Woche mit Frau wohnen, die von Ihren 420 Euro Witwenrente auch die laufenden Unterhaltskosten für die eigenen vier Wände bestreiten muß. Der BG habe ich widersprochen, eine Wohngemeinschaft trifft nicht zu, da kein separater Raum für mein Herzilein da ist, Haushaltgemeinschaft geht auch nicht, weil wir nicht verwandt oder verschwägert sind.
Was soll ich in den Antrag schreiben?

faq 1129 nicht gelesen?
auch grußlos

So einfach, wie es sich das Jobcenter hier macht, ist es leider nicht. Ich zitiere mal aus dem Leitfaden für Bedarfsgemeinschaften von Harald Thomé vom „Tacheles Sozialhilfe“-Forum:

Im Gegensatz zur Ehe setzt eine „eheähnliche Gemeinschaft” „grundsätzlich” eine Wohngemeinschaft voraus. (LSG Berlin-Brandenburg 21.06.2006 - L 29 B 314/06 AS ER) Wenn Sie getrennte Wohnungen haben, spricht das trotz einer Liebesbeziehung gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. (OVG Sachsen 29.06.2000, FEVS 52, 223) Wenn Sie Besuche von einem Mann/Frau haben, wenn jemand bei Ihnen übernachtet, wenn Sie ein Doppelbett haben, in dem jemand schlafen könnte, womöglich eins mit einer Kuhle, wenn Zeichen früherer Anwesenheiten eines nicht gleichgeschlechtlichen Wesens aufgespürt werden (Männerhemd oder Männerzahnbürste), wenn Sie mit jemanden in Urlaub fahren, wenn Sie eine Wochenendbeziehung pflegen (SG Berlin 13.06.2005 - S 37 AS 3125/05 ER), liegt noch keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Allerdings kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen (z.B. innerhalb eines Hauses) bestehen, wenn man gemeinsam den Haushalt führt und gemeinsam wirtschaftet. (OLG Koblenz 29.03.2004 - 13 UF 567/03) Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Haushaltsgemeinschaft voraus.