Bedarfsgemeinschaft oder WG?

A möchte zu ihrem freund ziehen (72qm2 wohung, 3 zimmer).
freund hat feste arbeit, verdient gut, eigenes auto.

wenn a zu ihm zieht, wie können die beiden beweisen das KEINE bedarfsgemeinschaft vorliegt und jeder für sich regelt? ist dies glaubhaft bei einer beziehung und zusammenleben (schlafen in einem bett/gemeinsames schlafzimmer) mit dem freund?? leben dann richtig „zusammen“, nur eben ohne kontoverfügung, kinder, o.w. jeder zahlt sein anteil für sich selbst. reicht das schriftlich zu bestätigen(formulare)

oder kommt das amt raus und überprüft??? fragt nachbarn???
wenn ja, wie kann man sich eine solche überprüfung vorstellen?

wie genau nennt man es oder wie sagt person a es dem jobcenter das sie zu ihrem freund zieht, ohne das der verdacht bedarfsgemeinschaft entsteht?? was muss sie ausfüllen??

Hallo,

wie genau nennt man es oder wie sagt person a es dem jobcenter
das sie zu ihrem freund zieht, ohne das der verdacht
bedarfsgemeinschaft entsteht?? was muss sie ausfüllen??

nix besonderes ausfüllen, wenn nur zusammengelebt wird ohne gegenseitige Einstandspflichten und Vermögenssorge und Kinder, soll dies vom Jobcenter gemäß den Durchführungsanordnungen für ein Jahr akzeptiert werden, wenn man das auf dem Antrag angibt. Danach wird grds. von einem wechselseitigen füreinander einstehen ausgegangen.

Gruß
cosis

Hallo

das Zusammenleben und das Teilen von Tisch und Bett sagt bei Unverheirateten ohne gemeinsames Kind nichts darüber aus, wie man wirtschaftlich zusammenlebt und ob man freiwillig finanziell füreinander sorgen möchte. Und nur das Finanzielle ist ALG2-leistungsrelevant.
Um eine Bedarfsgemeinschaft darzustellen, müsste bei diesem Paar zwingend auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Wenn das nicht der Fall ist, sind sie keine BG. http://hartz.info/index.php?topic=30.0

wenn a zu ihm zieht, wie können die beiden beweisen das KEINE bedarfsgemeinschaft vorliegt und jeder für sich regelt?

Im ersten Jahr des Zusammenlebens müssen sie gar nichts beweisen. Da müsste ihnen ggf. das Jobcenter das Gegenteil nachweisen (also dass eine BG vorliegt). Siehe Ratgeber oben.

reicht das schriftlich zu bestätigen (formulare) ?

Das erste Jahr des Zusammenlebens ist als Probejahr zu verstehen. Sinnvollerweise schließt man aber (auch im beiderseitigen Interesse) gleich eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander ab http://hartz.info/index.php?topic=30027.0 und bewahrt sich alle Belege über seine jeweiligen Mietanteils-Zahlungen auf und auch über getrennte Versicherungen, Anschaffungen usw.
Dann hat man nach 1 Jahr des Zusammenlebens bereits alle Belege zur Hand, wenn das Jobcenter ab dem Zeitpunkt die Vermutung anstellt, dass man nunmehr finanziell füreinander aufkommt.

oder kommt das amt raus und überprüft??? wenn ja, wie kann man sich eine solche überprüfung vorstellen?

Die Bundesagentur für Arbeit besagt in ihrem „Leitfaden Aussendienst“ , dass durch einen Hausbesuch nur schwerlich das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen oder zu widerlegen ist - und verweist zu dem Zweck stattdessen auf das dafür gedachte Formular VE. (Welches für das fiktive Paar hier aber ja nicht zutreffen würde.)
Siehe (auch zur Frage „Wie kann man sich eine solche überprüfung vorstellen?“) den BA- Leitfaden: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…

fragt nachbarn???

Wäre in dem Fall wohl als unverhältnismäßig einzustufen und damit unzulässig. Welche leistungsrelevanten Auskünfte sollten die Nachbarn großartig geben können ? Sie könnten im Normalfall ja höchstens bestätigen, dass die beiden zusammenwohnen (was das Jobcenter aber ja bereits weiß, wenn A. alles korrekt gemeldet hat), oder dass sie als Paar Händchen halten, zusammen an der Supermarktkasse gesehen wurden oder in den Wochenendurlaub gefahren sind usw. (was aber alles nicht leistungsrelevant ist und nichts darüber aussagt, wie die beiden privat ihre jeweiligen persönlichen Finanzen regeln).
Da müssten die Nachbarn schon seeehr gut informiert sein und wissen (und beweisen) können, dass z.B. der Freund A. wirtschaftlich unterstützt, ihr Geld gibt, dass sie zusammen einen Bausparvertrag abgeschlossen haben oder Ähnliches.
Und sofern dieses Paar „getrennt wirtschaftet“, wird ja nichts davon der Fall sein.
(Siehe BA-Leitfaden: „Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.B. Nachbarn oder Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre.“ )

LG

A. als ALG2-Bezieherin gibt den Freund in ihrer ALG2- Veränderungsmitteilung an als „eine weitere Person in der Wohnung lebend; keine Verwandtschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft, keine Einstehensgemeinschaft“.
Der Freund wird dann entsprechend (nur) bei den Unterkunftskosten berücksichtigt.