Hallo
Wenn deine Freundin mit jemandem zusammenlebt -unabhängig von der persönlichen Beziehung- , entfallen auf diese Person auf jeden Fall die kopfanteiligen Unterkunftskosten (sofern die Kostenverteilung nicht durch Untermietvertrag oder Kostenbeteiligungsvereinbarung anders aufgeschlüsselt wurde). Du hättest also bereits seit Sept. 2010 deine Hälfte Eurer Unterkunftskosten aus deinem Einkommen bezahlen müssen, und deine Freundin hätte entsprechend weniger ALG2- Leistungen für die Unterkunft erhalten (nämlich nur noch ihre Hälfte).
„Aus zeitlichen Gründen noch nicht gemeldet“: Deine Freundin weiss seit ihrem Erstantrag, dass sie leistungsrelevante Änderungen umgehend zu melden hat. Wenn deine Freundin bereits zur Zeit deines Einzugs im Sep.2010 ALG2 bezog, dann hat sie in diesen letzten sieben Monaten bereits 1x ihren halbjährlichen Weiterbewilligungsantrag stellen müssen. In dem Antragsformular wurde explizit danach gefragt , ob sich ihre persönlichen Umstände, ihre Wohnsituation, ihre Bedarfsgemeinschaft usw. seit dem letzten Antrag geändert hatten. Ihr war ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben bekannt - das bestätigt man auch mit der Antragsunterschrift. Da muss sie also „Zeit“ gehabt haben, dich in ihrem Weiterbewilligungsantrag bewusst unerwähnt zu lassen und bewusst falsche Angaben zu machen.
Hier wird man kaum noch mit „nur“ einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen wegkommen. Das dürfte ziemlich sicher die Rückforderung und dazu ein Strafverfahren nach sich ziehen. -
Ob bei einem zusammenlebenden Paar tatsächlich auch eine _Bedarfs_gemeinschaft vorliegt, kann schwerlich durch einen Hausbesuch festgestellt werden (so auch die Bundesagentur selbst -> http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… ) Dafür gibt es extra das Formular VE. - Feststellen kann und wird man aber zumindest, dass Ihr zusammenlebt (= hälftige Unterkunftskosten von dir zu tragen). Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II läge vor, wenn Ihr tatsächlich die Voraussetzungen dafür erfüllt - also wenn Ihr mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt, wenn Ihr gemeinsame Konten /Versicherungen habt , wenn Ihr wirtschaftl./ finanziell für die Bedarfe des Anderen einsteht, einander finanz. unterstützt , gemeinsam wirtschaftet und über das Einkommen und Vermögen des jeweils Anderen verfügen könnt etc. In dem Fall läge eine BG vor…- und dein Vermögen und Einkommen wäre entsprechend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Sofern man nur die Unterkunftskosten und Grundlebensmittel teilt und ansonsten getrennte Kasse macht, lebt das Paar finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen, und der Partner gehört nicht zur BG des Leistungsbeziehers (und muss entsprechend auch keine Auskünfte erteilen). Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben… allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt.
LG