Bedarfsgemeinschaft und ALG 2 - Dickes Problem?

Hallo an alle…
Ich glaube hier kommt gerade ein dickes Problem auf uns zu und hoffe Ihr könnt mir dabei helfen.

Folgende Sachlage… Im September 2010 bin ich mit meiner Freundin zusammen gezogen. (ich zu ihr)
Sie bezieht ALG 2 und ich bin selbständig.

Heute klingelt es an der Tür. Da meine Freundin nicht da war, wird die gute Frau vom Jobcenter am Montag nochmal wieder kommen. Sie möchte eine Wohnungsüberprüfung vornehmen um zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Das Problem daran ist, wir haben dem Jobcenter bis heute leider aus zeitlichen Gründen noch keine Meldung gegeben, das wir zusammen wohnen. Was haben wir zu erwarten? Sanktion? Offenlegung der Wirtschaftsverhältnisse? (Meine) Was kann da jetzt kommen?

Das reicht von Speere (mehrere Monate kein ALG2) über Rückzahlungen (aller Leistungen vom ALG2 Amt) bis hin zu Strafanzeigen (Betrug/ Hinterziehung/…).

Ich meine gehört zu haben, das die ersten 2 Jahre auf Probe durchgehen würden und somit keine Bedarfsgemeinschaft zustande kommt. Ist das so?

Das höre ich zum ersten mal. Wenn die Quelle nicht direkt von einem Amt stammt wäre ich sehr skeptisch.

Ich meine gehört zu haben, das die ersten 2 Jahre auf Probe
durchgehen würden und somit keine Bedarfsgemeinschaft zustande
kommt. Ist das so?

Hallo

Wenn deine Freundin mit jemandem zusammenlebt -unabhängig von der persönlichen Beziehung- , entfallen auf diese Person auf jeden Fall die kopfanteiligen Unterkunftskosten (sofern die Kostenverteilung nicht durch Untermietvertrag oder Kostenbeteiligungsvereinbarung anders aufgeschlüsselt wurde). Du hättest also bereits seit Sept. 2010 deine Hälfte Eurer Unterkunftskosten aus deinem Einkommen bezahlen müssen, und deine Freundin hätte entsprechend weniger ALG2- Leistungen für die Unterkunft erhalten (nämlich nur noch ihre Hälfte).

„Aus zeitlichen Gründen noch nicht gemeldet“: Deine Freundin weiss seit ihrem Erstantrag, dass sie leistungsrelevante Änderungen umgehend zu melden hat. Wenn deine Freundin bereits zur Zeit deines Einzugs im Sep.2010 ALG2 bezog, dann hat sie in diesen letzten sieben Monaten bereits 1x ihren halbjährlichen Weiterbewilligungsantrag stellen müssen. In dem Antragsformular wurde explizit danach gefragt , ob sich ihre persönlichen Umstände, ihre Wohnsituation, ihre Bedarfsgemeinschaft usw. seit dem letzten Antrag geändert hatten. Ihr war ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben bekannt - das bestätigt man auch mit der Antragsunterschrift. Da muss sie also „Zeit“ gehabt haben, dich in ihrem Weiterbewilligungsantrag bewusst unerwähnt zu lassen und bewusst falsche Angaben zu machen.

Hier wird man kaum noch mit „nur“ einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen wegkommen. Das dürfte ziemlich sicher die Rückforderung und dazu ein Strafverfahren nach sich ziehen. -

Ob bei einem zusammenlebenden Paar tatsächlich auch eine _Bedarfs_gemeinschaft vorliegt, kann schwerlich durch einen Hausbesuch festgestellt werden (so auch die Bundesagentur selbst -> http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… ) Dafür gibt es extra das Formular VE. - Feststellen kann und wird man aber zumindest, dass Ihr zusammenlebt (= hälftige Unterkunftskosten von dir zu tragen). Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II läge vor, wenn Ihr tatsächlich die Voraussetzungen dafür erfüllt - also wenn Ihr mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt, wenn Ihr gemeinsame Konten /Versicherungen habt , wenn Ihr wirtschaftl./ finanziell für die Bedarfe des Anderen einsteht, einander finanz. unterstützt , gemeinsam wirtschaftet und über das Einkommen und Vermögen des jeweils Anderen verfügen könnt etc. In dem Fall läge eine BG vor…- und dein Vermögen und Einkommen wäre entsprechend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Sofern man nur die Unterkunftskosten und Grundlebensmittel teilt und ansonsten getrennte Kasse macht, lebt das Paar finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen, und der Partner gehört nicht zur BG des Leistungsbeziehers (und muss entsprechend auch keine Auskünfte erteilen). Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben… allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt.

LG

Auch hallo,

soweit ich weiß, könnt ihr mindestens 2 Jahre zusammen leben, bevor ihr als Bedarfsgemeinschaft angesehen werdet.

„Zeitliche Gründe“ würde ich eher aus der Argumentation nehmen

Gruß, DC

Na da habt ihr nun wirklich ein Problem. Es wird wohl eine Sanktion erfolgen und ihr müsst die Verhältnisse offen darlegen. Liegt denn eine Bedarfsgemeinschaft vor? Oder könntest du nicht als Untermieter bei ihr eingezogen sein? LG Conny

Hallo bertram…,
Legt Wert darauf, dass jeder von Euch seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreitet und keine eheähnliche Gemeinschaft bildet.:! Ihr macht keine gemeinsamen Einkäufe für den Haushalt und Du unterstützt Sie mit keiner Zahlung! Erst recht nicht über Eure Bankverbindungen. Wenn Ihr dann noch getrennte Konten habt, sind die Voraussetzungen eigentlich folgende:
Dann können sie euch nicht als Bedarfsgemeinschaft zählen. In dieser steht der verdienende nähmlich mit einem gewissen Teil seines Einkommens für die Grundsicherung des anderen ALG2 Beziehers und das Amt könnte die Leistung kürzen. Ein gemeinsames Kont ist auch ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft.
Wenn ihr es so angebt und kein gemeinsames Konto habt und Eure Geldgeschäfte getrennt abwickelt, dürftet ihr nur als „Haushaltsgemeinschaft“ gelten. Dies bedeutet allerdings, dass das Amt für die Kosten für Unterkunft davon ausgeht, dass der ALG2 Bezieher nur 50% davon erhält weil der andere mit Einkommen seinen Anteil selbst tragen kann. Soweit wärs ja dann gerecht, denn wenn man zusammenzieht macht man das eh um diese Kosgtzen zu teilen. Aber wie erwähnt, für den Teil Deiner Freundin hast Du sie nicht unterstützt. Regelt solche finanziellen Sachen nie direkt mit Überweisungen, sondern bar abheben, dem anderen geben und der zahlt es wieder auf sein Konto ein. So hat das Amt dann kein gefundenes Fressen um Schwierigkeiten zu machen.
Allerdings müsst ihr mit einer Rückzahlungsforderung 50% der Kosten für die Unterkunft seit Sept. 2010 rechnen. Hoffentlich kommt keine Sperre, da die Mitwirkungspflicht, solche Veränderungen rechtzeitig zu melden versäumt wurde. Da kann ich aber nicht sagen, ob und welche Konsequenz dafür droht.

Gruß
Herby 7777

Hallo,

sollte eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden und Sie über genügend liquide Mittel verfügen,
läuft es auf Sozialbetrug hinaus.
Die Rückzahlung von Leistungen seit Sept.2010 wird dann das kleinste Problem sein.
Die Frage wird geg. sein, welcher Art das Zusammenleben ist - Verantwortungs- und Einstehensgemeisnchaft oder nicht.
Notfalls sind Sie halt eine WG. Das erfordert aber Regelungen im Mietvertrag - also wenn da nur Sie drin stehen, habt ihr schlechte Karten. Ebenfalls wenn die Freundin Zugriff auf Ihr Konto hat, oder Ihre Kreditkarte benutzt.
Srry, aber Sie haben sich geg. sehr dämlich benommen!
Daß die Leistungsbezieher im Harz4 bedürftig sein müssen, ist soweit nämlich überall bekannt…
Für den Termin am Montag empfehle ich die Hinzunahme einer Vertrauesnperson. in vielen Gemeinden gibt es Harz4-Gruppen, Treffs etc…
I.Ü. kann die Freundin den Termin am Montag absagen, wenn er nicht schriftlich angekündigt war und auf eine Verschiebung bestehen. Sagen Sie unterstützend, daß Sie vergessen hätten, der Freundin bescheid zu geben. Drohungen, die Leistungen sofort zu kürzen, stellen eine Nötigung und Rechtsbeugung dar.
Natürlich könnte es auch sein, daß Sie nicht so viel verdienen. Anber falls Sie irgendeine Art von Wohlstand genießen, können Sie das vergessen.
Natürlich hat die Arge das Recht, Ihre Konten zu filzen, sollte eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden.

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2…

Hallo,

du liegst mit deinen Vermutungen genau richtig…
Ob Sanktionen eintreten, wird im Einzelfall entschieden.

Ich gehe aber davon aus, dass diese auf jeden Fall eintreten werden, da man als Alg II - Bezieher jede Veränderung seiner Verhältnisse angeben muss und seit September eine nicht gerade geringe Zeit vergangen ist.

Die 5 Minuten für einen Anruf oder Brief sollte man sich auf jeden Fall nehmen…

Auch musst du mit der Offenlegung deiner Verhältnisse rechnen. Da ihr beide eine Bedarfsgemeinschaft bildet, muss geprüft werden, ob du mit deinen finanziellen Mitteln (Einkommen, Ersparnisse, etc.) den Lebensunterhalt deiner Freundin sichern kannst - rückwirkend bis September!

Ist dies der Fall, wird deine Freundin das zu Unrecht erhaltene Alg II zurückzahlen müssen.

Es tut mir leid, dass ich dir keine erfreulicheren Nachrichten mitteilen kann.

Gruß