Folgende Situation: Ein Paar lebt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Er ist Hauptverdiener, sie hat eine 15jährige Tochter. Alle drei bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kindesvater hat ein geringes Einkommen und zahlt lediglich einen Unterhalt von € 50,- monatlich. Das Einkommen des Hauptverdieners ist so hoch, daß weder ALG II für die Partnerin noch Sozialhilfe für das Kind gewährt wird.
Er kann Mehrausgaben für die Partnerin als Unterstützung Bedürftiger steuerlich geltend machen, nicht aber die Mehrausgaben für das Kind, da die Partnerin Kindergeld für es empfängt. Hier wird also nicht die Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Mal wieder wird mit zweierlei Maß gemessen.
Da es weder das leibliche Kind noch das Stiefkind des Hauptverdieners ist, kann es auch nicht auf dessen Steuerkarte (Freibetrag) auftauchen.
Welche Leistungen können mit Aussicht auf Erfolg für das Kind beantragt werden?
Wie läßt sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater mit möglichst geringen Mitteln durchsetzen? Schließlich will der Hauptverdiener nicht letztendlich auf Anwaltskosten o. ä. sitzenbleiben.
Läßt sich zumindest ein Titel gegen den Kindsvater für kleines Geld erwerben, damit die ausstehenden Unterhaltszahlungen im nachhinein fällig werden, falls der Vater mal zu Geld kommen sollte (Erbschaft)?
Gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten, die hier gar nicht betrachtet wurden?
Wird hier nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? Einerseits Bedarfsgemeinschaft mit allen Folgen, andererseits keine steuerliche Absetzbarkeit des Kindes?
Welche Leistungen können mit Aussicht auf Erfolg für das Kind
beantragt werden?
Ich wüsste keine. Unterhaltsvorschuss gibt es nur bis max. 12 Jahre; ab 15 besteht theoretisch schon Anspruch auf ALG2, aber da der Hauptverdiener ja zu viel verdient, wie du schreibst, fällt dies auch weg. Ich weiß nicht genau, ob es noch Schülerbafög gibt. Mal beim Arbeitsamt fragen. (Ich glaube aber nicht).
Wie läßt sich der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater
mit möglichst geringen Mitteln durchsetzen? Schließlich will
der Hauptverdiener nicht letztendlich auf Anwaltskosten o. ä.
sitzenbleiben.
Das wäre über das Jugendamt möglich. Solange das Kind minderjährig ist, kann das Jugendamt die Unterhaltsansprüche geltend machen. Mal dort nachfragen.
Läßt sich zumindest ein Titel gegen den Kindsvater für kleines
Geld erwerben, damit die ausstehenden Unterhaltszahlungen im
nachhinein fällig werden, falls der Vater mal zu Geld kommen
sollte (Erbschaft)?
S.o. - Jugendamt
Gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten, die hier gar
nicht betrachtet wurden?
Ich weiß nicht genau, ob es noch Schülerbafög gibt. Mal beim :Arbeitsamt fragen. (Ich glaube aber nicht).
Schüler-Bafög gibt es grundsätzlich noch, es ist bloß schwer es zu bekommen.
"BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
Höheren Fachschulen und Akademien,
Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist."
Quelle: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/2.html