Bedeutung einer AGB-Klausel

Hallo zusammen,

ein fiktiver Lieferant verwendet in seinen AGB eine Klausel folgenden Inhalts:

„Wird der Vertrag durch den Kunden vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, etc.“

Es handelt sich um einen Jahresvertrag über eine Belieferung vom 01.07.13 bis 01.07.14. Der Vertrag verlängert sich automatisch, falls er nicht vom Kunden oder vom Lieferanten fristgerecht gekündigt wird, um ein weiteres Jahr.

Der Kunde kündigt den Vertrag fristgerecht zum 01.07.14. Diese Kündigung wird ihm vom Lieferanten bestätigt.

A. Was unterscheidet die ordentliche Vertragslaufzeit von der nichtordentlichen? Handelt es sich bei der zweitgenannten um die außerordentliche Vertragslaufzeit, die bspw. bei außerordentlicher Kündigung (wg. Sonderkündigungsrecht) eintreten würde?

B. Ist zur Bestimmung des o.g. Halbsatzes („Wird der Vertrag…“) nicht der Zeitpunkt zu dem gekündigt wurde heranzuziehen und nicht etwa das Erstelldatum des Kündigungsschreiben bzw. das Eingangsdatum beim Lieferanten?

Falls es das Erstell- bzw. Eingangsdatum wäre, wäre dann nicht die AGB-Klausel rechtlich doppeldeutig, so dass der Kunde für sich die „Besserdeutung“ in Anspruch nehmen kann und der Lieferant sich dies anrechnen lassen muss?

C. Die Klausel findet sich in einer Version der AGB des Lieferanten, die ab 02/14 Gültigkeit hat. Der Kunde wurde nicht über diese Änderung der AGB informiert, bzw. kann keine entsprechende Info in seinen Unterlagen finden.

Falls er über die AGB-Änderung nicht informiert wurde, gelten für den Vertrag die vorher geltenden AGB, richtig?

Ich bedanke mich bereits für jede informative Antwort und würde mich insbesondere über hinzugefügte Quellenangaben freuen. Bitte berücksichtigt bei euren Antworten, dass es sich um 3 Einzelfragen handelt, die alle einer Antwort bedürfen.

Aber ich nehme auch gerne Antworten zu den Einzelfragen an :wink:.

Gruß und schönes
Wochenende

vdmaster

A: Richtigerweisie ist der Vertrag ordentlich zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt (die streng genommen zum letzten Tag der Gültigkeit, dem 30.06., hätte erklärt werden müssen).

B: Das Zugangsdatum des Kündigungsschreibens wäre hier fristunschädlich.

C: AGB-Änderungen sind vertraglich wirksam, wenn sie zugegangen unwidersprochen blieben.

G imager

um die Fragen wirklich richtig beantworten zu können müsste man spezialisierter Jurist sein und die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen was bei mir nicht der Fall ist.

was von den geänderten AGBs hinterher tatsächlich relevant ist
ist ein eigenes Kapitel.

Vertragsrelevante Klauseln können meines Wissens nicht ohne explizite Zustimmungen geändert werden da Verträge grundsätzlich einzuhalten sind,
zumindest die rechtswirksam vereinbarten Teile,
nicht jeder Mist der im Vertrag steht muss eingehalten werden!

Hallo Imager,

vielen Dank für Deine Ausführungen.

A: Richtigerweisie ist der Vertrag ordentlich zum Ende der
vereinbarten Laufzeit gekündigt (die streng genommen zum
letzten Tag der Gültigkeit, dem 30.06., hätte erklärt werden
müssen).

30.06.14 ist okay. Ich wollte es nicht noch weiter verkomplizieren. D.h., dass mit der ausgesprochenen Kündigung die ordentliche Vertragslaufzeit erfüllt wurde.
Somit würde die genannte AGB-Klausel nicht zum Tragen kommen. Habe ich das soweit richtig zusammengefasst?

B: Das Zugangsdatum des Kündigungsschreibens wäre hier
fristunschädlich.

Als ist das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung entscheidend. Richtig?

C: AGB-Änderungen sind vertraglich wirksam, wenn sie
zugegangen unwidersprochen blieben.

Dachte ich mir schon :wink:.

Gruß
vdmaster

B: Das Zugangsdatum des Kündigungsschreibens wäre hier
fristunschädlich.

Als ist das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung
entscheidend. Richtig?

Richtig, die Vertragslaufzeit von 12 Monaten wäre damit ja erfüllt.

G imager