Bedeutung GmbH & Co. KG

Hallo liebe Leser,

ich habe am Montag meine mündl. Abschlussprüfung und vielleicht kommt ja die Frage, dass ich die GmbH & Co. KG Erklären muss.
Die anderen GmbH, OHG etc, sind ja klar…

Ist es richtig, wenn ich auf die Frage was eine GmbH & Co. KG ist antworte:

Die KG ist der Komplementär und die Gesellschafter sind die Kommandisten, das hat den Hintergrund, dass die GmbH für alles haftet und nicht der Geschäftsführer selbst.

Könnt ihr mir sagen, was für eine juristische Person die GmbH & Co. KG ist? Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Ist es so richtig? Ich hoffe Ihr könnt mir schnell helfen! Vielen Dank!

LG Jan

Ist es richtig, wenn ich auf die Frage was eine GmbH & Co. KG
ist antworte:

Die KG ist der Komplementär und die Gesellschafter sind die
Kommandisten

Nein, wie kann denn die KG ihr eigener Komplementär sein?

Richtig ist: Es gibt mehrere Gesellschafter, einer davon ist die GmbH als (in der Regel einziger) Komplementär. Die anderen Gesellschafter der KG sind Kommandisten.

das hat den Hintergrund, dass die GmbH für alles
haftet und nicht der Geschäftsführer selbst.

Zunächst mal haftet die KG und akzessorisch haftet die GmbH und ggf. auch die Kommanditisten, allerdings nur wenn sie ihre Einlage nicht erbracht haben.

Könnt ihr mir sagen, was für eine juristische Person die GmbH
& Co. KG ist? Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Ganz einfach: Es ist doch eine KG, also ist es eine Personen(handels)gesellschaft.

Ist es so richtig? Ich hoffe Ihr könnt mir schnell helfen!

So halb. Ich finde es aber nicht sonderlich geschickt,solche Antworten zu geben, denn du musst doch sicherlich zeigen, dass du auch verstanden hast, worum es geht. Wenn du sagst, der „Hintergrund“ sei, dass die GmbH „für alles haftet“ und „der Geschäftsführer nicht“, dann klingt das ein bisschen wischiwaschi in meinen Ohren. Zumal der Geschäftsführer einer GmbH sowieso nicht persönlich haftet, denn die GmbH ist selbst rechtsfähig und haftet also auch selbst.

Levay

Hallo liebe Leser,

ich habe am Montag meine mündl. Abschlussprüfung und
vielleicht kommt ja die Frage, dass ich die GmbH & Co. KG
Erklären muss.

Hallo Jan,

erst solltest Du Dir einmal ganz genau anschauen was eine Kommanditgesellschaft (KG) ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft

Der Schritt von der KG zur Gmbh & Co. KG ist dann geradezu lächerlich.
Der einzige unterschied ist nämlich, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist.
Faktisch haftet somit niemenad unbeschränkt, da die Haftung bei der GmbH selbst wiederum beschränkt ist.
Deshalb darf sich eine solche Konstruktion nicht einfach als KG bezeichnen, sondern muss das GmbH & Co. dazufügen.

Grüße
Chris

Hallo,

Der einzige unterschied ist nämlich, dass der unbeschränkt
haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist.

das stimmt nicht ganz. Der Gesetzgeber hat durchaus zur Kenntnis genommen, daß die GmbH & Co. KG oftmals zur Umgehung von Vorschriften für die GmbH bzw. andere Kapitalgesellschaften dient. Dies mündete dann in das KapCoRiLiG:
http://www.krefeld.ihk.de/download/merkblaetter/rech…

Gruß,
Christian

Hallo Jan,
die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaftsform, die sich als kapitalistische KG bezeichnen lässt. Hierbei ist ein Doppelkonstruckt zu verstehen, welches eine Abart der AG zulässt, nur mit geringerer Eigenkapitalbindung.
Die Besonderheit dieser KG (es ist und bleibt im Grundsatz eine KG!) liegt darin, dass der Haftungsgesichtspunkt des persönlich haftenden Gesellschafters durch den Einsatz einer juristischen Person anstatt einer natürlichen Person, begrenzt wird.
Durch die Begrenzung der Haftungssumme musste der Gesetzgeber zum Gläubigerschutz erweiterte Rechnungslegungsvorschriften implementieren.
Zu beachten ist hierbei, dass es sich NUR bei der GmbH um eine juristische Person handelt, nicht jedoch bei der KG selbst. bei der KG ist eine quasi-jurischtische Person durch Rechtssprechung entstanden, da sie uneingeschränkt geschäfts und rechtsfähig behandelt wird (sie kann in eigenem Namen Rechnungen erstellen sowie verklagt werden).
Der Vorteil einer GmbH & Co. KG liegt jedoch nicht unbedingt auf der geschäftlichen Seite (durch die Haftungsbeschränkung), da diese Gesellschaftsform eher hinderlich ist, wenn es um die Beschaffung von Fremdkapital (Darlehn, Kreditet) ist, als eher auf dem steuerberatenden Bereich, da für eine solche Gesellschaft 2 Jahresabschlüsse zu erstellen sind (einmal der Abschluss der GmbH und zum anderen der Abschluss der KG!). Das Konstruckt der GmbH & Co. KG wurde meißt von Steuerberatern eingeführt. Auf Gesellschaftsrechtlicher basis hat die GmbH & Co. KG jedoch einen Vorteil gegenüber der GmbH, da es rechtlich einfacher von Statten geht einen Gesellschafter in einer KG einzubinden oder austreten zu lassen, als in einer GmbH. Da die Gesellschaftsform der Ag im Grundsatz diese Vorteile verbindet, aber eine höhere Haftungsgrundsubstanz aufweisen muss, existiert keine AG & Co. KG (was theoretisch auch denkbar wäre).

Ich hoffe geholfen zu haben

Gruß
Lu-Bot

Hallo!

bei der KG ist eine quasi-jurischtische Person durch
Rechtssprechung entstanden, da sie uneingeschränkt geschäfts
und rechtsfähig behandelt wird (sie kann in eigenem Namen
Rechnungen erstellen sowie verklagt werden).

Das hat nichts mit Rechtsprechung zu tun, sondern steht schlicht und einfach genau so im Gesetz, §§ 161 II, 124 I HGB.

Florian.

Ach Florian, lass die Leute doch - die Fragen ja auch meistens nach Urteilen und nicht nach Gesetzen. Die wollen es einfach so: Die Rechtsprechung entscheidet alles :wink:

Levay

Hallo!

Ach Florian, lass die Leute doch - die Fragen ja auch meistens
nach Urteilen und nicht nach Gesetzen. Die wollen es einfach
so: Die Rechtsprechung entscheidet alles :wink:

Sorry, konnte mir nicht verkneifen, dem Herrn Wirtschaftsjuristen mitzuteilen, dass das nichts mit Rechtssprechung (sic!) zu tun hat…wenn man grad an einer 400 Seiten Akte sitzt (Wenigstens weiß ich jetzt was Hohlkehlen sind, Haftzugprüfungen, Epoxidharzestrich, gebundener und ungebundener Quarz, das im fleischverarbeitenden Betrieb üblicherweise kein Sulfat verwendet wird und anderes Zeug, das eigentlich keiner wissen soll), obwohl man sich zum Amtsgericht begab in der Hoffnung, dort wären die Sachverhalte überschaubarer, wird man schonmal aggressiv und nutzt in der Pause jede Gelegenheit, Klugzuscheißen und rumzupöbeln :wink:

Florian.

ein paar Korrekturen
Hallöchen,

die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG ist eine
Gesellschaftsform, die sich als kapitalistische KG
bezeichnen lässt.

das ist aber eine sehr seltsame Bezeichnung, die Du Dir gerade ausgedacht hast.

Hierbei ist ein Doppelkonstruckt zu
verstehen, welches eine Abart der AG zulässt, nur mit
geringerer Eigenkapitalbindung.

Eine Abart der Aktiengesellschaft? Was soll das denn heißen und was hat das mit einer GmbH & Co. KG zu tun? Außer, daß es keine Haftung der menschlichen Gesellschafter über die geleisteten Einlagen hinaus gibt, bestehen so ziemlich keine Gemeinsamkeiten.

Durch die Begrenzung der Haftungssumme musste der Gesetzgeber
zum Gläubigerschutz erweiterte Rechnungslegungsvorschriften
implementieren.

Dafür, daß er es mußte, hat er sich aber ganz schön viel Zeit gelassen.

Der Vorteil einer GmbH & Co. KG liegt jedoch nicht unbedingt
auf der geschäftlichen Seite (durch die Haftungsbeschränkung),
da diese Gesellschaftsform eher hinderlich ist, wenn es um die
Beschaffung von Fremdkapital (Darlehn, Kreditet) ist,

Da kann ich laut und klar widersprechen. Ungefähr 30% meiner Kreditkunden haben die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

als eher
auf dem steuerberatenden Bereich, da für eine solche
Gesellschaft 2 Jahresabschlüsse zu erstellen sind (einmal der
Abschluss der GmbH und zum anderen der Abschluss der KG!).

Da der Jahresabschluß der GmbH eher kein Hexenwerk ist (bei meist einer Handvoll Bilanzpositionen), ist das kein starkes Argument.

einer KG einzubinden oder austreten zu lassen, als in einer
GmbH. Da die Gesellschaftsform der Ag im Grundsatz diese
Vorteile verbindet, aber eine höhere Haftungsgrundsubstanz
aufweisen muss, existiert keine AG & Co. KG (was theoretisch
auch denkbar wäre).

Und tatsächlich auch der Fall ist. Um mal einige prominente Namen zu nennen:
Arcor
Gruner & Jahr
SAP (nicht die börsennotierte Gesellschaft, aber ein Konzernunternehmen)
Remondis
Edeka

Gruß,
Christian

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Hallo,

eigentlich keiner wissen soll), obwohl man sich zum
Amtsgericht begab in der Hoffnung, dort wären die Sachverhalte
überschaubarer, wird man schonmal aggressiv und nutzt in der
Pause jede Gelegenheit, Klugzuscheißen und rumzupöbeln :wink:

wie sich die Situationen gleichen. Ich mache gerade meine Steuererklärung :wink:

Gruß,
Christian

Sorry, konnte mir nicht verkneifen, dem Herrn
Wirtschaftsjuristen mitzuteilen, dass das nichts mit
Rechtssprechung (sic!) zu tun hat…

Hätte ich mir auch nicht verkneifen können. Mein Beitrag an dich war auch keine echte Kritik, sondern mehr eine Verstärkung deiner Kritik in freundlichem Gewand. Ironie quasi.

Levay

Oh verzeihung Herr Dipl. - Jur. und Rref., bin auch nur ein Mensch und habe es leider nichtmehr geschafft ins Gesetz zu schauen! Aber danke für die Berichtigung (hatte in diesem Fall eher an die Konstellation GbR gedacht!)

MfG
Lu-Bot

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Oh verzeihung Herr Dipl. - Jur. und Rref., bin auch nur ein
Mensch und habe es leider nichtmehr geschafft ins Gesetz zu
schauen! Aber danke für die Berichtigung (hatte in diesem Fall
eher an die Konstellation GbR gedacht!)

Öh… dadurch wird das aber nicht richtiger… sondern eher… aber lassen wir das… es ist ja auch nicht böse gemeint, aber ehrlich gesagt… ein Diplom-WIRTSCHAFTSjuristen, der solche Grundlagen nicht behrrscht… das ist irgendwie… es ist…

Gute Nacht.

Levay

Hierbei ist ein Doppelkonstruckt zu
verstehen, welches eine Abart der AG zulässt, nur mit
geringerer Eigenkapitalbindung.

Eine Abart der Aktiengesellschaft? Was soll das denn heißen
und was hat das mit einer GmbH & Co. KG zu tun? Außer, daß es
keine Haftung der menschlichen Gesellschafter über die
geleisteten Einlagen hinaus gibt, bestehen so ziemlich keine
Gemeinsamkeiten.

Nun, ich denke da habe ich mir ein schlechtes Beispiel ausgesucht, wobei ich hier eigentlich nicht ins Deteil gehen wollte, sondern eher die Gesellschafter Ein- und Austrittsmöglichkeit (und die hiermit verbundene erleichterte EK-Beschaffung unterstreichen wollte.

Durch die Begrenzung der Haftungssumme musste der Gesetzgeber
zum Gläubigerschutz erweiterte Rechnungslegungsvorschriften
implementieren.

Dafür, daß er es mußte, hat er sich aber ganz schön viel Zeit
gelassen.

Stimmt! Aber geschafft hat er´s!

Der Vorteil einer GmbH & Co. KG liegt jedoch nicht unbedingt
auf der geschäftlichen Seite (durch die Haftungsbeschränkung),
da diese Gesellschaftsform eher hinderlich ist, wenn es um die
Beschaffung von Fremdkapital (Darlehn, Kreditet) ist,

Da kann ich laut und klar widersprechen. Ungefähr 30% meiner
Kreditkunden haben die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Na ja, und einigen dieser Konstruckten wurde bei leichten wirtschaftlichen „Schwankungen“ durch Kreditkündigungen der schöne Weg in die Insolvenz eröffnet. Leider habe ich hierzu keine empierische Auswertung vorliegen.

als eher
auf dem steuerberatenden Bereich, da für eine solche
Gesellschaft 2 Jahresabschlüsse zu erstellen sind (einmal der
Abschluss der GmbH und zum anderen der Abschluss der KG!).

Da der Jahresabschluß der GmbH eher kein Hexenwerk ist (bei
meist einer Handvoll Bilanzpositionen), ist das kein starkes
Argument.

Das stand auch nicht zur Debatte, aber m.E. erhällt der StB für zwei Bilanzen doch bischen mehr, als nur für eine Bilanz, aber lassen wir das so hingestellt!

einer KG einzubinden oder austreten zu lassen, als in einer
GmbH. Da die Gesellschaftsform der Ag im Grundsatz diese
Vorteile verbindet, aber eine höhere Haftungsgrundsubstanz
aufweisen muss, existiert keine AG & Co. KG (was theoretisch
auch denkbar wäre).

Und tatsächlich auch der Fall ist. Um mal einige prominente
Namen zu nennen:
Arcor
Gruner & Jahr
SAP (nicht die börsennotierte Gesellschaft, aber ein
Konzernunternehmen)
Remondis
Edeka

Na, da lerne ich selber gleich auch was dazu! Das wusste ich noch nicht!

Gruß
Lu-Bot

Na ja lieber Levay,

zur Klarstellung:

Oh verzeihung Herr Dipl. - Jur. und Rref., bin auch nur ein
Mensch und habe es leider nichtmehr geschafft ins Gesetz zu
schauen! Aber danke für die Berichtigung (hatte in diesem Fall
eher an die Konstellation GbR gedacht!)

(ggf. ist es nun Deutlicher!)

Öh… dadurch wird das aber nicht richtiger… sondern eher…
aber lassen wir das… es ist ja auch nicht böse gemeint, aber
ehrlich gesagt… ein Diplom-WIRTSCHAFTSjuristen, der solche
Grundlagen nicht behrrscht… das ist irgendwie… es ist…

Gute Nacht.

Levay

  1. Die Aussage des §124 Abs.1 HGB gereicht bei weitem nicht, um der OHG (und somit einer KG) eine Rechtspersönlichkeit und somit Rechtsfähigkeit zu postulieren. Dies wird u.a. in §11 Abs.2 Nr.1 InsO bestätigt, der eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit legaldefiniert.

  2. Durch das Nichtvorliegen einer Rechtsfähigkeit der OHG und somit auch einer KG, kann hier höchstens von einer Teilrechtsfähigkeit gesprochen werden, da §124 Abs.1 HGB diesen Gesellschaftsformen eine Annäherung zur Rechtsfähigkeit gibt. Hierzu zählen insb. Grundbuch-, Prozess- und Deliktsfähigkeit.

  3. Dies wird explizit auch im Urteil des BGH II. vom 29.1.2001 (II ZR 331/00) bestätigt. Aus diesem Grunde berief ich mich lediglich auf das Urteil und nicht auf das Gesetz, da man, wenn jem. nur das Gesetz ließt, zu einer falschen Schlussfolgerung kommen kann.

Bevor mir nun Nachgesagt wird, ich hätte das so nicht bereits im ersten Artikel erwähnt, muss ich zustimmen, da es sich bei dem armen Knaben, der die Frage stellte um einen Abiturienten handelt, dem es Warscheinlich ziemlich egal ist, ob Teilrechtsfähig oder Voll-Rechtsfähig. Man muss die Leute ja nicht gleich überfahren!

Gruß
Lu-Bot

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

*g*
Nee, mein Lieber: Das nehme ich dir nicht ab. Du hast jetzt mal ein bisschen in deinen Büchern nachgeschlagen und mir dann ein Aktenzeichen serviert - was ich immer besonders albern finde -, du hast es aber ursprünglich schon so gemeint, wie du es gesagt hast.

Außerdem war hier das deine Wortwahl:

„bei der KG ist eine quasi-jurischtische Person durch
Rechtssprechung entstanden, da sie uneingeschränkt geschäfts
und rechtsfähig behandelt wird (sie kann in eigenem Namen
Rechnungen erstellen sowie verklagt werden).“

Und das ergibt sich nun mal, wie Florian sagt, aus § 124 I HGB und nicht aus der „Rechtsprechung“. Du hast die Frage nach Voll- und Teilrechtsfähigkeit JETZT erst ins Feld geführt, davon hat vorher niemand gesprochen, nicht Florian, nicht du, nicht ich.

Übrigens: Sollte das mit der GbR keine Ironie gewesen sein, so will ich dir noch rasch sagen, dass jetzt auch der BGH (SORRY, kein Aktenzeichen zur Hand; so was weiß ich nur auswendig, aber nicht mit AZ) die TEILrechtsfähigkeit dafür anerkennt (§ 124 I HGB analog).

Levay

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Da kann ich laut und klar widersprechen. Ungefähr 30% meiner
Kreditkunden haben die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Na ja, und einigen dieser Konstruckten wurde bei leichten
wirtschaftlichen „Schwankungen“ durch Kreditkündigungen der
schöne Weg in die Insolvenz eröffnet. Leider habe ich hierzu
keine empierische Auswertung vorliegen.

Wäre aber besser, da solch pauschale Aussagen bei mir keinen hohen Stellenwert erreichen. Ich kann mich nur an eine Kreditkündigung erinnern, bei der der Insolvenzantrag noch nicht gestellt war und das war eine börsennotierte Gesellschaft.

Generell orientiert man sich bei einer Kreditvergabe oder -kündigung nicht an der Rechtsform sondern an den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Da der Jahresabschluß der GmbH eher kein Hexenwerk ist (bei
meist einer Handvoll Bilanzpositionen), ist das kein starkes
Argument.

Das stand auch nicht zur Debatte, aber m.E. erhällt der StB
für zwei Bilanzen doch bischen mehr, als nur für eine Bilanz,

Nicht zwangsläufig. Die Konkurrenz ist groß und damit auch der Margendruck.

Gruß,
Christian

Nee, mein Lieber: Das nehme ich dir nicht ab. Du hast jetzt
mal ein bisschen in deinen Büchern nachgeschlagen und mir dann
ein Aktenzeichen serviert - was ich immer besonders albern
finde -, du hast es aber ursprünglich schon so gemeint, wie du
es gesagt hast.

Lesen bildet! Versuch es mal!

Außerdem war hier das deine Wortwahl:

„bei der KG ist eine quasi-jurischtische Person durch
Rechtssprechung entstanden, da sie uneingeschränkt geschäfts
und rechtsfähig behandelt wird (sie kann in eigenem Namen
Rechnungen erstellen sowie verklagt werden).“

Und das ergibt sich nun mal, wie Florian sagt, aus § 124 I HGB
und nicht aus der „Rechtsprechung“.

Stimmt insoweit, als dass §124 I HGB Rechtsfähigkeit in bestimmten Bereichen einräumt. Nicht jedoch geht dieser auf die Rechtspersönlichkeit ein (um bei sturer Auslegung meiner Wortwahl zu bleiben!)

Übrigens: Sollte das mit der GbR keine Ironie gewesen sein, so
will ich dir noch rasch sagen, dass jetzt auch der BGH (SORRY,
kein Aktenzeichen zur Hand; so was weiß ich nur auswendig,
aber nicht mit AZ) die TEILrechtsfähigkeit dafür anerkennt (§
124 I HGB analog).

Das war mir auch schon bewusst. Wenn Du das AZ brauchst, nimm das, welches ich bereits aufführte, das ist das Grundsatzurteil zu diesem Fall!

Abschließend möchte ich nur anmerken, dass sich hier wieder eindrucksvoll zeigt, dass 2 Juristen 3 Meinungen haben!

Gruß
Lu-Bot

P.S.: Ich hoffe der Abiturient ist nun nicht vollend verwirrt und besteht seine mündl. Prüfung! Viel Glück dafür!

Hallo!

Ich entschuldige mich hiermit förmlich für meinen blasierten Kommentar bezüglich des Diplom-Wirtschaftsjuristen, bleibe aber bei der Empfehlung, Dinge, die ganz genau so im Gesetz stehen, nicht als Ansicht des BGH oder des Amtsgerichts Castrop-Rauxel etc. zu verkaufen :wink:

Gruß,

Florian

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