Bedeutung von 'rechtzeitig'?

Moin,

gibt es konkrete Interpretationen des Begriffs „rechtzeitig“ in Gesetztestexten? Bsp KWKG: Den Netzbetreiber sind rechtzeitig die notwendigen Informationen für den Belastungsausgleich zur Verfügung zu stellen.
Könnte man sagen „unverzüglich sobald die besagten Informationen zur Verfügung gestellt werden können“?

thx
moe.

Servus!

Könnte man sagen „unverzüglich sobald die besagten
Informationen zur Verfügung gestellt werden können“?

Könnte man nicht, denn wenn man das könnte, stünde da „unverzüglich“. Dieser begriff hat - anders als „rechtzeitig“ - eine Legaldefinition, und zwar in § 121 BGB. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“, während „rechtzeitig“ wohl eher „innerhalb einer Frist“ bedeutet.

Servus!

Könnte man sagen „unverzüglich sobald die besagten
Informationen zur Verfügung gestellt werden können“?

Könnte man nicht, denn wenn man das könnte, stünde da
„unverzüglich“.

Also ganz so banal lass ich mich nicht abspeisen :wink: Schließlich habe ich nicht „unverzüglich“ vorgeschlagen, sondern „unverzüglich, sobald die benötigten Informationen sozusagen existent geworden sind“.

Dieser begriff hat - anders als „rechtzeitig“

  • eine Legaldefinition, und zwar in § 121 BGB. „Unverzüglich“
    heißt „ohne schuldhaftes Zögern“, während „rechtzeitig“ wohl
    eher „innerhalb einer Frist“ bedeutet.

Was unverzüglich heißt wusste ich schon. Was rechtzeitig heißt, weiß ich jetzt leider immer noch nicht. Eine Frist ist nicht genannt. Sonst wäre da wohl gestanden „binnen xy Tagen/Wochen“.

Servus.
moe.

Kommt ja immer drauf an…
Hallo!

Also ganz so banal lass ich mich nicht abspeisen :wink:
Schließlich habe ich nicht „unverzüglich“ vorgeschlagen,
sondern „unverzüglich, sobald die benötigten Informationen
sozusagen existent geworden sind“.

Wenn Du § 9 KWKG meinst, könnte ich folgende Information anbieten:

„Jeder Netzbetreiber ist laut Gesetz verpflichtet, die für die Berechnung dieses Belastungsausgleichs
notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit
und Transparenz verpflichten sich die Netzbetreiber, alle für die Berechnung des Belastungsausgleichs
erforderlichen Daten und Angaben testieren zu lassen. So sind die für das
abzurechnende Kalenderjahr erforderlichen Daten bis zum 15. April des Folgejahres beim ÜNB
vorzulegen. Die erforderlichen Testate der VNB müssen bis spätestens 30. Juni des dem Abrechnungsjahr
folgenden Jahres bei den ÜNB vorliegen.“

Quelle: www.vdn-berlin.de

Gruß,

Florian.

Hallo!

Also ganz so banal lass ich mich nicht abspeisen :wink:
Schließlich habe ich nicht „unverzüglich“ vorgeschlagen,
sondern „unverzüglich, sobald die benötigten Informationen
sozusagen existent geworden sind“.

Wenn Du § 9 KWKG meinst, könnte ich folgende Information
anbieten:

"Jeder Netzbetreiber ist laut Gesetz verpflichtet, die für die
Berechnung dieses Belastungsausgleichs
notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Bis hierhin ist es Gesetzestext.

Aus
Gründen der Rechtssicherheit
und Transparenz verpflichten sich die Netzbetreiber, alle für
die Berechnung des Belastungsausgleichs
erforderlichen Daten und Angaben testieren zu lassen. So sind
die für das
abzurechnende Kalenderjahr erforderlichen Daten bis zum 15.
April des Folgejahres beim ÜNB
vorzulegen. Die erforderlichen Testate der VNB müssen bis
spätestens 30. Juni des dem Abrechnungsjahr
folgenden Jahres bei den ÜNB vorliegen."

Das scheint Interpretation des VDN zu sein. Schon mal Danke.
Weiß trotzdem jemand, wie man zu einer derartigen Interpretation aus dem Gesetztestext kommt?

thx
moe.

Hallo!

Das scheint Interpretation des VDN zu sein.

Das scheint eine Selbstverpflichtung der Netzbetreiber zu sein, die Daten spätestens bis zu dem Zeitpunkz vorzulegen…
Was das Gesetz mit „rechtzeitig“ meint, muss man auslegen. Dabei muss man insbesondere Bedenken, welchen Zweck die Offenlegung dieser Daten hat und bis zu welchem Zeutpunkt die Daten überhaupt noch brauchbar sind etc…Falls sich hier kein Kraftwärmekopplungsfachmann findet, würde ich mich mal auf den Weg in eine jur. Bibliothek machen und sehen, was sich da so zum Energiewirtschaftsrecht an Literatur findet. Ich bin sicher, da findet sich eine brauchbare Auslegung dieses Begriffs.

Florian

Hallo!

Allgemein kann man ergänzend zu dem sagen, was eh schon geschrieben wurde, dass es eine allgemein aus dem Zusammenhang gerissene Definition von „rechtzeitig“ nicht gibt. Der Begriff kann immer nur im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Regelungszweckes interpretiert werden, dann lässt sich das in den meisten Fällen ziemlich genau bestimmen.

Gruß
Tom