Kommt ja immer drauf an…
Hallo!
Also ganz so banal lass ich mich nicht abspeisen 
Schließlich habe ich nicht „unverzüglich“ vorgeschlagen,
sondern „unverzüglich, sobald die benötigten Informationen
sozusagen existent geworden sind“.
Wenn Du § 9 KWKG meinst, könnte ich folgende Information anbieten:
„Jeder Netzbetreiber ist laut Gesetz verpflichtet, die für die Berechnung dieses Belastungsausgleichs
notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit
und Transparenz verpflichten sich die Netzbetreiber, alle für die Berechnung des Belastungsausgleichs
erforderlichen Daten und Angaben testieren zu lassen. So sind die für das
abzurechnende Kalenderjahr erforderlichen Daten bis zum 15. April des Folgejahres beim ÜNB
vorzulegen. Die erforderlichen Testate der VNB müssen bis spätestens 30. Juni des dem Abrechnungsjahr
folgenden Jahres bei den ÜNB vorliegen.“
Quelle: www.vdn-berlin.de
Gruß,
Florian.