Bedienungsanleitung bei Re-Importen

Guten Tag,

folgende Fragen wird gerade im Bekanntenkreis diskutiert: Muß bei einem Kfz, das über einen Importeur nach Deutschland eingeführt wird, eine deutsche Bedienungsanleitung dabei sein ?

Einige meinen daß das der Fall sein muß, da es sonst zu Fehlbedienungen kommen könnte, die u.U. die Garantie verfallen lassen.

Ich bin der Auffassung daß dies nicht der Fall ist, da das Auto ja für einen ausländischen Markt bestimmt war. Wenn ich mir selbst ein Auto in z.B. Frankreich kaufe wird man mir ja auch keine deutschen Unterlagen aushändigen.

Für eine fachkundige Einschätzung, ggf. mit Quelle, wäre ich sehr dankbar.

DLucas

Hallo,

folgende Fragen wird gerade im Bekanntenkreis diskutiert: Muß
bei einem Kfz, das über einen Importeur nach Deutschland
eingeführt wird, eine deutsche Bedienungsanleitung dabei sein
?

Nein. M.w. gibt es keine gesetzliche Regelung.

Ich bin der Auffassung daß dies nicht der Fall ist, da das
Auto ja für einen ausländischen Markt bestimmt war. Wenn ich
mir selbst ein Auto in z.B. Frankreich kaufe wird man mir ja
auch keine deutschen Unterlagen aushändigen.

Ja und? Es geht hier aber um ein Auto was in Deutschland angeboten wird. Ist doch völlig Wurst, wie der Lieferumfang im Takatukaland ist. In Deutschland hat er so zu sein, wie es die Vorschriften erfordern. Wie gesagt, einen Anspruch auf eine deutsche Bedienungsanleitung kenne ich nicht, aber deine Argumentation ist völlig daneben.

Gruß

S.J.

Hallo,

folgende Fragen wird gerade im Bekanntenkreis diskutiert: Muß
bei einem Kfz, das über einen Importeur nach Deutschland
eingeführt wird, eine deutsche Bedienungsanleitung dabei sein
?

Nein. M.w. gibt es keine gesetzliche Regelung.

Und wie sieht es mit dem Produkthaftungsgesetz aus?

Zitat IHK Stuttgart:

Um eine Haftung auszuschließen sollten daher folgende Punkte von den Herstellern beachtet werden:

Produktdarbietung
Unter Produktdarbietung versteht man die Präsentation gegenüber dem Verbraucher, d. h. wie für das Produkt geworben wird, wie die Gebrauchsanweisung gestaltet ist etc. Grundsätzlich ist dem Hersteller hierbei zu empfehlen, bei der Wahrheit zu bleiben und in aller Ausführlichkeit auch auf die eventuellen Schwächen des Produktes einzugehen, um das Haftungsrisiko zu minimieren.

Gebrauch des Produkts - womit muss der Hersteller billigerweise rechnen?

Der Hersteller darf nicht davon ausgehen, dass das Produkt von jedem Käufer ordnungsgemäß gebraucht wird, sondern er muss auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch in seine Überlegungen einbeziehen damit Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Davon zu unterscheiden ist der vorhersehbare unvernünftige und missbräuchliche Gebrauch von Produkten, für diesen haftet der Hersteller grundsätzlich nicht, da hierbei kein Produktfehler vorliegt.

Die IHK Koblenz schreibt zu diesem Thema:

Nach deutschem Recht haftet der Hersteller gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) für eine umfassende Information der Benutzer über alle mit dem Produkt verbundenen Risiken und Gefahren. Er hat für eine vollständige und verständliche Anleitung des Benutzers zur sachgemäßen und gefahrlosen Inbetriebnahme, Verwendung und Handhabung der Produkte zur sorgen.

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn z. B. eine Betriebsanleitung Mängel aufweist. Kommt es aufgrund dieser Mängel zu einem Personen- oder Sachschaden, haftet der Hersteller - unabhängig davon, ob er bei der Erstellung der Betriebsanleitung schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Umgekehrt kann sich ein Hersteller entlasten,
wenn er auf entsprechende Restgefahren hinweist.

Gruß
Falke

Guten Tag,

folgende Fragen wird gerade im Bekanntenkreis diskutiert: Muß
bei einem Kfz, das über einen Importeur nach Deutschland
eingeführt wird, eine deutsche Bedienungsanleitung dabei sein
?

Hallo, DLucas!

Wer ein (fabrikneues) Produkt in ein Zielland verkauft (d. h. im Zielland in Verkehr bringt), muss eine Gebrauchsanweisung in der Amtssprache des Ziellandes mitliefern (vgl. Produkthaftungsgesetz und einschlägige EU-Richtlinien). Grund: Er ist verpflichtet, den Anwender im Zielland in die Lage zu versetzen, das Produkt bestimmungsgemäß, sicher und effizient zu nutzen.

Gruß
Peter

Hallo,

Nein. M.w. gibt es keine gesetzliche Regelung.

Und wie sieht es mit dem Produkthaftungsgesetz aus?

Da konnte ich keine Verpflichtung zur Aushängigung einer Bedienunsanleitung finden.

Zitat IHK Stuttgart:

Um eine Haftung auszuschließen sollten…

Das es durchaus sinnvoll ist, eine Bedienungsanleitung mitzuliefern, eine gesetzliche Verpflichtung besteht aber m.W. nicht.

Gruß

S.J.

Hallo,

Wer ein (fabrikneues) Produkt in ein Zielland verkauft (d. h.
im Zielland in Verkehr bringt), muss eine Gebrauchsanweisung
in der Amtssprache des Ziellandes mitliefern (vgl.
Produkthaftungsgesetz und einschlägige EU-Richtlinien).

Au ja, zeig doch mal eine.

Er ist verpflichtet, den Anwender im Zielland in die Lage zu
versetzen, das Produkt bestimmungsgemäß, sicher und effizient
zu nutzen.

Du glaubst gar nicht, wie viele Teller, Tassen und Bananen ich schon gekauft habe, bei denen keine Gebrauchsanweisung dabei lag.

So allgemein, wie Du das hier behauptest, kann es also nicht stimmen.

Gruß
loderunner (ianal)

Du glaubst gar nicht, wie viele Teller, Tassen und Bananen ich
schon gekauft habe, bei denen keine Gebrauchsanweisung dabei
lag.

So allgemein, wie Du das hier behauptest, kann es also nicht
stimmen.

Hallo, loderunner (ianal)!

Du bist ein Scherzkeks.

Erstens geht es natürlich um erklärungsbedürftige Produkte, mit deren Verwendung ein Gefahrenpotential verbunden ist (hier: Kraftfahrzeuge).
Und zweitens ist nicht alles vorschriftsmäßig, nur weil es allgemein so gehandhabt wird.

Beispiel: Hast du schon einmal Arbeitshandschuhe mit Gebrauchsanweisung gekauft? Nein? Die haben auch (oft) keine - müssen sie aber. Denn sie gehören in die Produktkategorie der „persönlichen Schutzausrüstungen“. Demnach müssen sie das CE-Zeichen tragen und mit einer normenkonformen Benutzerinformation ausgestattet sein.
Du darfst ruhig darüber lachen. Aber hier wurde nach Vorschriften gefragt und nicht danach, wie etwas im allgemeinen gehandhabt wird.

Gruß
Peter

Hallo,

Du bist ein Scherzkeks.

Ja.

Erstens geht es natürlich um erklärungsbedürftige Produkte,

Genau. Das hast Du aber nicht geschrieben.

Aber hier wurde nach
Vorschriften gefragt und nicht danach, wie etwas im
allgemeinen gehandhabt wird.

Eben, und dann beantworte diese Frage doch bitte. Von allgemeinen Aussagen hat keiner was.
Gruß
loderunner (ianal)

Guten Tag,

scheint alles gar nicht so einfach zu sein, wie ich der Diskussion entnehmen kann. Ich bin übrigens auch der Meinung daß bei einem Kfz, welches für den deutschen Markt bestimmt ist, deutsche Unterlagen dabei sein sollten. Aber wie ist es bei Importen ? Da liegen doch Unterlagen bei, allerdings in der Sprache des Landes für das das Fahrzeug bestimmt war. Auch wenn meine Auffassung „völlig daneben“ sein sollte: Wickelt der Importeur nicht einfach den Kauf und die restlichen Formalitäten nicht nur für mich ab ? Wie bereits erwähnt: Wenn ich nach Frankreich fahre und mir mein Auto dort selbst kaufe bekomme ich doch auch keine deutschen Unterlagen. Wieso sollte mir dann der Importeur, der doch lediglich für mich alles abwickelt, mir deutsche Anleitungen liefern müssen ? Ich mag zwar völlig daneben liegen, aber das ist ja gerade der Grund meiner Frage …

Hallo, loderunner (ianal)!

Eben, und dann beantworte diese Frage doch bitte.

Hab ich doch: Wer ein erklärungsbedürftiges Produkt, dessen Gebrauch eine Gefahrenquelle darstellen kann, in irgend ein Land liefert (dort „in Verkehr bringt“), muss sich an die Gesetze des Ziellandes halten. Sprich: Er muss den Benutzer im Zielland in die Lage versetzen, das Produkt bestimmungsgemäß, sicher und effizient zu nutzen. Womit macht man das? Mit einer Gebrauchsanweisung in der Amtsprache des Ziellandes.

Gruß
Peter

Hallo, Dlucas!

Wieso sollte
mir dann der Importeur, der doch lediglich für mich alles
abwickelt, mir deutsche Anleitungen liefern müssen ?

Weil er der Vertreiber und „Inverkehrbringer“ des Produkts ist. Und als solcher trägt er die Verantwortung für eine normenkonforme Benutzerinformation. Die Abwicklung von Auslandsgeschäften schließt die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen des Ziellandes mit ein.

Frage: Würde jemand ein Fahrzeug akzeptieren, das aufgrund technischer Eigenschaften in Deutschland nicht zulassungsfähig wäre? Warum also sollte er ein Fahrzeug akzeptieren, mit dem er wegen fremdsprachiger Gebrauchsanweisung nicht ordentlich und sicher umgehen kann?

Fazit: Wer in Deutschland ein Produkt kauft, muss in deutscher Sprache über den bestimmungsgemäßen, sichern und effizienten Umgang mit dem Produkt informiert werden. Auf welchen Umwegen das Produkt nach Deutschland gelangt ist, braucht ihn (den Verbraucher) nicht zu interessieren.

Gruß
Peter

Bitte Quellen und Nachweise nicht nur Behauptungen
Hallo,

Eben, und dann beantworte diese Frage doch bitte.

Hab ich doch: Wer ein erklärungsbedürftiges Produkt, dessen
Gebrauch eine Gefahrenquelle darstellen kann, in irgend ein
Land liefert (dort „in Verkehr bringt“), muss sich an die
Gesetze des Ziellandes halten. Sprich: Er muss den Benutzer im
Zielland in die Lage versetzen, das Produkt bestimmungsgemäß,
sicher und effizient zu nutzen. Womit macht man das? Mit einer
Gebrauchsanweisung in der Amtsprache des Ziellandes.

damit hast Du immer noch keine Quellen beigebracht. Du stellst hier Behauptungen auf, die, auch von mir, zurecht angezweifelt werden, bist aber nicht in der Lage, diese zu belegen.

Ich sage: Es gibt keine derartigen Vorschriften. Mir ist nur der „Ikea“ Paragraph bekannt (BGB § 434 Abs. 2), der hier aber nicht anwendbar ist.

Aber da Du ja sooooo sicher weißt, dass es so ist, kannst Du ja vielleicht endlich mal mit Quellen um´s Eck kommen.

Gruß

S.J.

Hallo,

damit hast Du immer noch keine Quellen beigebracht.

Da vermutlich auch nichts konkretes mehr von ihm kommt, löse ich die Sache einfach mal auf:
Grundlage ist das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (GPSG, z.B. hier: http://www.ce-richtlinien.eu/richtlinien/All_PS.html). Natürlich gibt es keine generelle Pflicht für alle Produkte, aber schon einige Produktgruppen, für die es eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung gibt. Und wiederum für eine Untergruppe davon ist tatsächlich in den entsprechenden DIN-, VDE-, IEC- etc. -Richtlinien eine Gebrauchsanweisung vorgeschrieben (aber natürlich bei weitem nicht für alle, wie uns hier jemand weismachen wollte). Diese Richtlinien bekommt man aber in der Regel nicht kostenlos, deshalb findet man sie auch nicht online. Und es gibt so viele verschiedene, dass eine Aufzählung zu weit führen würde.
Ob nun im konkreten Fall für Autos eine Gebrauchsanweisung Pflicht ist, könnte man vielleicht im Brett Vier- und Mehrräder erfahren. Mit ein wenig Glück treibt sich ein Entwicklungsingenieur aus der Branche dort rum, der Zugriff auf die entsprechenden Vorschriften hat.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo und bitteschön:

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit … entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter … bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. …
(2) Ein Produkt darf … nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung … Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner … Anleitungen für … Wartung …
  2. seine … Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und … alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG):
Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs … mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

Zufrieden?

Gruß
Peter

Hallo, Dlucas

Wenn
ich nach Frankreich fahre und mir mein Auto dort selbst kaufe
bekomme ich doch auch keine deutschen Unterlagen.

Natürlich nicht. Denn das Auto war ja ausdrücklich für das „Inverkehrbringen“ in Frankreich bestimmt und hat deshalb auch ausschließlich französischsprachige Unterlagen vom Hersteller mitbekommen.
Wenn du das Auto nun in Frankreich nach französischem Recht kaufst und mit nach Deutschland nimmst, bist DU der verantwortliche Importeur - nicht der Händler! Und somit musst DU auch dafür sorgen, dass das Fahrzeug (nebst Unterlagen!) den Forderungen des deutschen Rechts entspricht oder angepasst wird.

Gruß
Peter

Zufrieden?

Nein, denn Du konstruierst hier aus Ausnahmen die Regel.

Gruß

S.J.

Hallo, Steve Jobs!

Nein, denn Du konstruierst hier aus Ausnahmen die Regel.

Sorry, aber die von mir zitierten Gesetze regeln alles: Regelfälle und Ausnahmefälle. Und schließlich ging es beim Ursprungsposting ja um die Frage des Ausnahmefalls eines Re-Imports.

Aber sei´s d´rum. Ich habe jetzt keine Lust mehr auf diese leidige Diskussion unter Spitzfindigen.

Nichts für ungut.
Peter