Bedingter Zahlungsbefehl vom Bezirksgericht

Hallo und guten Morgen,
da erhält jemand ein Schreiben vom Gericht in dem steht, dass aufgrund einer nicht überprüften Behauptung einer klagenden Partei ein bedingter Zahlungsbefehl ergeht. Begründung: der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht bezahlt. Nun hat der Empfänger dieses Zahlungsbefehles noch nie mit dem Kläger in irgendeiner Weise zu tun gehabt (es handelt sich um so etwas wie Musikschule, Turnverein, Bastelrunde o.ä. wo es um Teilnahmegebühren geht).
Und der Beklagte hat nicht einmal selbst nicht bezahlt sondern eine andere (ihm völlig unbekannte) Person gleichen Namens wie der Name der beklagten Person vor der Eheschließung vor mehr als 30 Jahren!
Und diese nicht zahlende Person ist zu einem Zeitpunkt geboren worden wo die Logik sagt, dass es sich weder um ein Kind noch um einen Ehepartner noch um Vater oder Mutter handeln kann.

Meine Frage: Wie kommt der Kläger auf gerade diese Person?
Und warum tun sich die, wie man immer wieder hört, überlasteten Gerichte an, nicht überprüfte Behauptungen in Zahlungsbefehle umzuwandeln, d.h. Akten zu eröffnen, Einsprüche zu bearbeiten …

Mit großem Interesse etwaiger Antworten entgegensehend
grüße ich Euch
Ira

Servus,

nach österreichischem Recht, um das es hier vermutlich geht, ist das angezeigte Mittel, das dem Beklagten zur Verfügung steht, der Einspruch (Frist: Vier Wochen). Das steht übrigens auch auf der Rechtsmittelbelehrung, die dem Bedingten Zahlungsbefehl beiliegt. Ein Formular für den Einspruch liegt ebenfalls bei.

Wenn der Beklagte nichts unternimmt, sondern schlicht nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig, unabhängig davon, ob er materiell fundiert ist oder nicht.

Wenn weder Rechtsmittelbelehrung noch Einspruchsformular beigefügt sind, wäre es nicht verkehrt, zu prüfen, ob das Schreiben überhaupt vom Bezirksgericht kommt, oder z.B. von einem findigen Nigerianer, der im Goetheinstitut endlich vernünftig Deutsch gelernt hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
danke für die Antwort. Soweit ist alles klar, auch was zu tun wäre. Das was viel interessanter wäre und worum es eigentlich geht - aus welchem Hut zieht der Kläger den Beklagten?
Es gibt so absolut keinen Zusammenhang zwischen den Ereignissen, den Personen, ja nicht einmal den Orten der Handlung.
Und - natürlich die zweite Frage - kann jeder einfach so zu Gericht gehen und sagen „he schicken Sie dem doch einen Zahlungsbefehl…“
Es steht ja auch sogar im Schreiben „aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei…“.

lg, Ira

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Servus,

Du hast doch schon geschrieben, daß die Namen gleich sind. Insbesondere, wenn das nicht grad Dutzendnamen sind, liegt es nahe, aus Telefon- und Adressbüchern Adressen zu ermitteln, wenn ein Adressat z.B. verzogen ist.

Schöne Grüße

MM

Und - natürlich die zweite Frage - kann jeder einfach so zu
Gericht gehen und sagen „he schicken Sie dem doch einen
Zahlungsbefehl…“

Mit österreichischem Recht kenne ich mich nicht aus, aber in Deutschland geht das, auch wenn hier nicht von einem Zahlungsbefehl, sondern von einem Mahn- und einem Vollstreckungsbescheid zu reden ist. Die beiden gibt es aber nicht trotz sondern gerade wegen der Arbeitsüberlastung der Gerichte.

Oftmals wird der Schuldner z.B. deswegen nicht zahlen, weil er es einfach nicht kann. Damit keine Verjährung eintritt und damit überhaupt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, braucht der Gläubiger einen sog. Vollstreckungstitel. Ein solcher Titel ist z.B. ein Urteil. Wenn aber der Schuldner sowieso anerkennt, dass er den Betrag x schuldet, dann braucht man keinen Richter mit der Sache zu beschäftigen, sondern der Gläubiger bekommt den Titel (in Deutschland: den Vollstreckungsbescheid) auf sein Betreiben hin einfach deshalb, weil der Schuldner nicht widerspricht. Damit werden die Gerichte also ein großes Stück weit entlastet. Eine Prüfung der Ansprüche findet ja gerade nicht statt.

Das System ist auch nicht ungerecht, weil ja Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden kann. Und dann geht es ganz normal weiter, so als ob der Gläubiger von Anfang an Klage erhoben hätte.

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Hallo!

Ein Zahlungsbefehl ergeht immer auf Grund einer unüberprüften Behauptung und tritt mit dem Einspruch außer Kraft (§ 244 ZPO), das Gericht leitet dann automatisch das ordentliche Zivilverfahren ein. Das ist zwingend so vorgesehen, alle Zahlungsklagen bis zu einem Betrag von 70000,- Euro können nur im Mahnverfahren eingebracht werden.

Was ich noch nicht ganz verstanden habe: geht es darum, dass der Zahlungsbefehl auf Grund einer Namensgleichheit der falschen Person zugestellt wurde oder wurde auf Grund einer Namensgleichheit die Klage gegen eine falsche Person gerichtet? Für die Wirksamkeit des Zahlungsbefehls spielt das eine Rolle, im ersteren Fall ist der Zahlungsbefehl sowieso unwirksam, im zweiteren wirksam. Einspruch sollte in so einem Fall jedenfalls erhoben werden. Der Einspruch sollte (muss nicht) begründet werden. Anwaltspflicht ab 5000,- EUR Streitwert.

Gruß
Tom

Hallo Tom,
danke für die Erklärung im ersten Absatz.
Nun zur Beantwortung deiner Frage im 2. Absatz.

Es geht um nicht bezahlte Teilnahmegebühren in einem Verein aus dem Jahr 2008. Derjenige, der die Kurse besucht hat heißt, sagen wir mal, Alois Müller.
Die Klage wurde an eine Person geschickt, die Elisabeth Mayer heißt und vor mehr als 30 Jahre als ledige Person Elisabeth Müller geheißen hat.
Diese Elisabeth Mayer hat unter der Adresse an die die Klage geschickt wurde niemals unter dem Namen Müller gelebt. Die E.M. war niemals in der Stadt, in der sich der Verein befindet. Die E.M. kennt und kannte niemals einen Alois Müller. Alois Müller ein erwachsener Mensch (ca. 40 Jahre alt).

Ich glaube also, dass es sich um diese Variante handelt:

wurde auf Grund einer
Namensgleichheit die Klage gegen eine falsche Person
gerichtet

Allerdings auch nicht exakt, denn der, der nicht bezahlt hat ist eine andere Person als diejenige, der der Zahlungsbefehl zugegangen ist.
Woraus ergibt sich, dass die beklagte Person haftbar gemacht wird? Unmündiges Kind ist das einzige, was mir dazu einfallen würde.

Ganz praktisch, für meinen kleinen Hausverstand: mir schuldet jemand Geld. Er ist ein erwachsener Mensch. Er zahlt nicht. Ich muss klagen. Warum schicke ich die Klage an eine Person, die in einer anderen Stadt lebt und vor mehr als 30 Jahren den gleichen Familiennamen hatte wie derjenige, der mir jetzt das Geld schuldet?

Und daraus resultiert meine eigentliche Frage: wie zum Geier kommt der Verein dazu, sich die Elisabeth Mayer herauszupicken? Wie Martin vorher gemutmaßt hatte „aus dem Telefonbuch“ - nein, unmöglich, die Elisabeth Mayer steht ja nicht als Elisabeth Müller im Telefonbuch. So hat sie vor 30 Jahren mal geheißen.
Und der Brief ist auch adressiert an: Elisabeth Mayer, vormals Müller.

Das ist es, was ich nicht begreife. Man könnte natürlich in dem Verein anrufen und sagen: Hallo, Ihr Vollkoffer, auf welcher Grundlage kommt Ihr dazu, mir einen Zahlungsbefehl zu schicken? Wo ist hier bitte der Zusammenhang zwischen mir und demjenigen, der Euch das Geld schuldet? Und aus welcher Datenbank habt Ihr meinen ledigen Namen rausgezogen?

Das würde ich z.B. jedoch nicht tun. Ich denke, es ist am besten, den Einspruch zu schicken und mal abzuwarten, wie die Sache weitergeht. Jedes persönliche Einmischen oder übertriebene Neugier könnte vielleicht falsch ausgelegt werden.

Man kann jetzt nur gespannt sein, ob sich diese Fragen jemals im Zuge der weiteren Bearbeitung (Verfahren??) lösen.

Was es nich alles geben könnte…
Stirnrunzelnd, lg, Ira

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Hallo Mevius,
super, vielen Dank für die gute Erklärung, jetzt begreife ich den Vorgang und was dahintersteckt. Ist logisch.
Herzlichst, Ira

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Hallo!

Nochmal Nachfrage zu diesem fiktiven Fall, sonst wirds zu kompliziert:

  1. Besteht Namensidentität zwischen der Beklagten Partei (also die Person, die im Zahlungsbefehl als Beklagte Partei geführt ist) und irgendeiner Person, die in dem Haushalt lebt, an den der Zahlungsbefehl zugestellt wurde?

  2. falls nein: ist die Person, die im Zahlungsbefehl als Beklagte Partei geführt wird mit einer Person (trotz unterschiedlichen Namens) identisch, die in dem Haushalt elbt, an den der Zahlungsbefehl zugestellt wurde?

Gruß
Tom

Hallo!

Nochmal Nachfrage zu diesem fiktiven Fall, sonst wirds zu
kompliziert:

  1. Besteht Namensidentität zwischen der Beklagten Partei (also
    die Person, die im Zahlungsbefehl als Beklagte Partei geführt
    ist) und irgendeiner Person, die in dem Haushalt lebt, an den
    der Zahlungsbefehl zugestellt wurde?

JA - aber: Der beklagten Partei (w) wird vorgeworfen, der klagenden Partei (Verein) Geld zu schulden (Kursbeiträge) für eine andere Person (m), Diese andere Person (m), die die Kurse belegt, aber nicht dafür bezahlt hat ist, ist der beklagten Partei jedoch nicht bekannt. Die einzige Parallele besteht in der Gleichheit des Nachnamens, den er Kursteilnehmer (m) jetzt führt und den die beklagte Partei (w) als Ledige geführt hat.

  1. falls nein: ist die Person, die im Zahlungsbefehl als
    Beklagte Partei geführt wird mit einer Person (trotz
    unterschiedlichen Namens) identisch, die in dem Haushalt elbt,
    an den der Zahlungsbefehl zugestellt wurde?

Gruß
Tom

Hallo!

Ich muss ganz ehrlich sagen, ich komm da nicht mit. Du schreibst, die Person ist vom Namen her identisch, aber hat einen anderen Namen. Sowas geht aber logisch nicht, denn entweder der Name ist identisch oder nicht. Beklagte Partei ist nicht die Person, der der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, sondern die, die als Beklagte Partei aufscheint.

Interessant ist für die Wirksamkeit ausschließlich, ob der Zahlungsbefehl der Beklagten Partei zugestellt wurde oder einer anderen Person. Was sonst da drinnen steht, ist zunächst mal egal.

In einem wirklichen Fall, ist es sicherlich sinnvoll, wenn sich das ein Rechtsanwalt anschaut.

Gruß
Tom

Hallo Tom, es tut mir sehr leid, dass ich nicht in der Lage zu sein scheine, diesen Sachverhalt so zu erklären, dass man ihn auch versteht.
Ich will Euch auch nicht länger damit quälen, ich mache nur noch einen Versuch und personalisiere diesen fiktiven Fall so wie wenn es mir passiert wäre und beschränke mich auf wenige kurze Sätze.

Ich erhalte einen Zahlungsbefehl über rund 400 Euro, die ich an den Turnverein der Marktgemeinde xy zahlen soll, weil ein gewisser Franz Huber seinen Turnbeitrag nicht bezahlt hat. Punkt.
Wenn diese Forderung zu Unrecht besteht, soll ich Einspruch erheben.

Da ich weder den Turner kenne noch jemals etwas mit dem Turnverein in der anderen Stadt zu tun hatte, erhebe ich Einspruch und begründe meinen Einspruch mit den zwei o.g. Fakten.

Und ich stelle mir die Frage: warum erhalte ich diesen Zahlungsbefehl?

Warum muss man überhaupt auf jemanden anderen ausweichen, wenn ein erwachsener Mensch seinen Turnbeitrag trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt. Ist er entmündigt? Ist er gar verstorben und man belangt Erben? Was gibt es sonst für Gründe, Schulden von einer anderen Person als dem tatsächlichen Schuldner einzutreiben?

Noch einmal: es gibt keinen Zusammenhang zwischen dem Turner, dem Turnverein und mir. Ich kenne diesen Menschen nicht, ich war noch nie in der anderen Stadt und schon gar nicht in dem Turnverein.
Der einzige (scheinbare) Zusammenhang besteht darin, dass ich als ledige Person den gleichen (nicht besonders ausgefallenen) Nachnamen hatte wie der Turner jetzt.

Es wäre genauso, wie wenn man von deiner Frau Geld wollte, weil irgendein Mensch im Nachbarort seine Telefonrechnung nicht bezahlt hat. Ihr kennt diesen Menschen gar nicht und ihr habt auch mit der Telefongesellschaft noch nie etwas zu tun gehabt. Das einzige was auffällt ist, dass deine Frau vor ihrer Eheschließung den gleichen Namen wie der heutige Telefonschuldner trug.

Uff - ist es jetzt halbwegs verständlich?
lg, Ira

Hallo!

Nein, es ist juristisch nicht verständlich, du hättest eigentlich nur meine Frage beantworten müssen.

Noch ein Hinweis: Bei den Bezirksgerichten gibts einen Amtstag (meist Dienstag), da könnte man kostenlos so ein Problem mit einem Juristen besprechen. Möglicherweise ist das nämlich schlicht und einfach ein Zustellfehler, dann wäre das ganz simpel. Aber wie gesagt, das soll sich jemand ansehen.

Gruß
Tom