Hallo,
ich interessiere mich für die Bennenung von „Beamten auf Lebenszeit“ bzw. welche GESUNDHEITLICHEN Voraussetzung man dafür erfüllen muss. Vorausgesetzt man wurde als Beamter auf Probe eingestellt, hat diese Zeit rum (3- max. 5 Jahre) und muss nun erneut zu einem amtsärztlichen Untersuchung: Was zählt hier? Gewicht, BMI, Augenstärke, usw? Bzw. inwie weit dürfen sich diese Werte bzgl. der Erstuntersuchung vor Einstellung ? Das Bundesbeamtengesetz schreibt nur:
Voraussetzungen für die Ernennung der Beamten auf Lebenszeit (BBG § 9)
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
- die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- sich
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
und dort steht:
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (BBG § 7)
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,
- die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Also keine konkrete gesundheitliche Angaben?
Kennt sich damit jemand aus?