Tach’chen.
Ein Unternehmer U erhält lässt eine Leistung im nicht-EU-Ausland, beispielsweise Japan, erbringen. Sagen wir er lässt sich dort Software programmieren. Welche Voraussetzungen muss die Rechnung erfüllen, um beim Finanzamt gültig zu sein? USt-ID usw. gibt es ja nicht. Reichen also Rechnungssteller, Leistungsempfänger, Anschriften, Rechnungsbetrag, Datum und Leistungsbeschreibung? Oder braucht man irgendetwas Weiteres wie eine „Bestätigung xyz“ von irgendeinem japanischen Amt?
Vielen Dank
TTR
Servus,
da die Rechnung keine abziehbare Vorsteuer enthält, reichen die genannten Angaben aus.
Es kann in ganz anderem Zusammenhang dazu kommen, dass die Unternehmereigenschaft des japanischen Dienstleisters nachgewiesen werden muss: Nämlich wenn dessen Leistung unter Umständen als derjenigen eines Arbeitnehmers ähnlich angesehen werden kann, und wenn sie den übrigen Umständen nach in diesem Fall in D steuerbar wäre, so dass Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer zur Debatte steht. Das ist aber eine ganz andere Baustelle, und in der Regel bereits durch eine klare Beschreibung der erbrachten Leistung auszuschließen.
Schöne Grüße
MM