Bedingungen für Fehlgeschlagene Nacherfüllung

Hallo liebe Wer-weiss-was-community!

Wenn ein gekauftes Gerät/Produkt zum dritten Mal innerhalb des Gewährleistungszeitraums defekt ist, besteht laut Gesetz die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten d.h. das Produkt zurückzugeben und das Geld zurückzuerhalten(§ 440 S.2 BGB und § 437 Nr.2). Es gibt allerdings eine angebliche Restriktion diesbezüglich, nämlich insofern, dass es immer derselbe Mangel sein muss, stimmt das?

Und wenn ja, was gilt als „derselbe Defekt“? Wenn z.B. dreimal ein Softwarefehler auftritt, allerdings in verschiedener Form, gilt das noch als „derselbe Mangel“?

Vielen Dank!

Hallo liebe Wer-weiss-was-community!

Wenn ein gekauftes Gerät/Produkt zum dritten Mal innerhalb des
Gewährleistungszeitraums defekt ist, besteht laut Gesetz die
Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten d.h. das Produkt
zurückzugeben und das Geld zurückzuerhalten(§ 440 S.2 BGB und
§ 437 Nr.2). Es gibt allerdings eine angebliche Restriktion
diesbezüglich, nämlich insofern, dass es immer derselbe Mangel
sein muss, stimmt das?

ich unterstelle einmal, dass kaufrecht tatsächlich anwendbar ist und nicht werkvertragsrecht (für die anfertigung einer software). außerdem wird unterstellt, dass ein sachmangel bei gefahrübergang vorliegt, §§ 434ff. bgb.

§ 440 S.2 bgb besagt, dass die nachbesserung dann als fehlgeschlagen gilt, wenn nach dem zweiten versuch derselbe mangel auftritt (wenn nicht…)

§ 440 S.2 bgb ist aber nur ein besonderer fall der unzumutbarkeit der fristsetzung zur nacherfüllung iSd § 440 S.1 bgb d.h. es gibt auch andere fälle, in denen die fristsetzung unzumutbar ist.

„Weist die Kaufsache mehrere verschiedene Mängel auf, wird etwa die Nachbesserung generell unzumutbar sein, weil das Vorliegen weiterer, noch unentdeckter Mängel zu befürchten ist“ - BeckOk mit verweis auf die literatur bzw. BGH NJW 1998, 677(678) (von mir nicht geprüft)

den satz sollte man allerdings nicht blindlings übernehmen. es ist immer eine wertungsfrage, ob die fristsetzung zumutbar ist. die einschätzung des käufers könnte sich vor gericht als falsch herausstellen…
sicherheitshalber wird man dem verkäufer eine (angemessen kurze) frist zur nacherfüllung setzen und anschließend z.b. zurücktreten (das hätte man übrigens schon beim ersten auftretenden mangel tun sollen).

Und wenn ja, was gilt als „derselbe Defekt“? Wenn z.B. dreimal
ein Softwarefehler auftritt, allerdings in verschiedener Form,
gilt das noch als „derselbe Mangel“?

bei software ist das naturgemäß schwer festzustellen. basieren die auftretenden probleme auf demselben programmierungsfehler, dann handelt es sich um denselben mangel.

Danke für die Antwort!