Hallo zusammen!
Ich hab da mal eine Frage zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren (erwachsenen) Kindern, allerdings an dieser Stelle aus Perspektive der Eltern.
Hintergrund ist, dass es bei einem Prozesskostenhilfe-Antrag geschehen kann, dass die Behörden, wenn der Antragsteller nur geringfügiges Einkommen vorweisen kann, gern Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Eltern einfordert, sofern eine Unterhaltspflicht (seitens des Antragstellers gegenüber den Eltern) besteht.
In diesem besonderen Beispiel möchte aber der Antragsteller auf jeden Fall vermeiden, dass seine Eltern für seine Prozesskosten zur Kasse gebeten werden. Offenbar ist das aber nur möglich, wenn die Eltern generell die Unterhaltspflicht für Ihr Kind ablehnen.
Meine Frage ist nun, unter welchen Bedingungen es möglich ist, die Unterhaltspflicht abzulehnen und wie das formell genau vonstatten geht.
Das unterhaltspflichtige Kind ist in diesem Beispiel schon 28 Jahre alt, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung (was ja eigentlich eine weitere Unterhaltspflicht rechtfertigen würde), aber hat bereits zweimal ein begonnenes Studium abgebrochen.
Reichen diese beiden abgebrochenen Studien bereits aus, damit der Unterhaltsanspruch verwirkt ist und somit die Eltern nicht für die Prozesskosten herangezogen werden können? (Sowohl die Eltern, als auch das [erwachsene] Kind wollen das vermeiden…) Wenn nicht, was müsste darüber hinaus noch geschehen, um die Eltern von der Unterhaltspflicht zu entbinden?
Meine Frage ist nun, unter welchen Bedingungen es möglich ist,
die Unterhaltspflicht abzulehnen und wie das formell genau
vonstatten geht.
Das unterhaltspflichtige Kind ist in diesem Beispiel schon 28
Jahre alt, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung (was ja
eigentlich eine weitere Unterhaltspflicht rechtfertigen
würde),
nöö, da hat das Kind jeden Unterhaltsanspruch verwirkt. Ewig lange mal dies und mal das studieren, kann man keinen Eltern zumuten.
aber hat bereits zweimal ein begonnenes Studium abgebrochen.
Die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes muss dieses in einem vernünftigen Zeitrahmen durchführen.
es gibt halt hier Leute, die auch noch etwas anderes zu tun
haben, als ständig das Forum im Auge zu behalten.
Da war ich wohl etwas vorschnell, tut mir leid. Geduld gehört leider nicht zu meinen großen Stärken… *g*
Meine Frage ist nun, unter welchen Bedingungen es möglich ist,
die Unterhaltspflicht abzulehnen und wie das formell genau
vonstatten geht.
Das unterhaltspflichtige Kind ist in diesem Beispiel schon 28
Jahre alt, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung (was ja
eigentlich eine weitere Unterhaltspflicht rechtfertigen
würde),
nöö, da hat das Kind jeden Unterhaltsanspruch verwirkt. Ewig
lange mal dies und mal das studieren, kann man keinen Eltern
zumuten.
aber hat bereits zweimal ein begonnenes Studium abgebrochen.
Die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes muss dieses in
einem vernünftigen Zeitrahmen durchführen.
Danke zuerst einmal für diese Antwort. In der Art hatte ich mir schon gedacht bzw. so ähnlich auch schon mal gehört und an dieser Stelle nochmal bestätigt. Zwei Fragen dazu noch:
Gibt es dafür auch „harte Paragraphen“, auf die man sich (insbesondere gegenüber Behörden) berufen kann?
Klingt vielleicht etwas seltsam, aber muss man die zukünftige Ablehnung der Unterhaltspflicht in irgend einer Form schriftlich fixieren? Oder kann man einfach so die Zahlungen einstellen und besonders im Fall der Prozesskostenhilfe das von den Behörden zugeschickte Formular, in dem man seine finanzielle Situation darstellen soll, mit der Bemerkung zurückschicken, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht?