Bedingungen für Zwangsversteigerung / Sozialamt

hallo,
ein Familienmitglied alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern stellt einen Antrag beim Sozialamt. Hat wenig flüssiges Geld, aber 1/3 Haus geerbt (Erbengemeinsschaft) Bekommt vom Sozialamt eine zu unterschreibende Vereinbarung vorgelegt, die beeinhaltet ein Darlehen (Betrag wird in dieser Höhe gar nicht gebraucht), zurückzuzahlen bis Januar 2005 (also ein halbes Jahr), innerhalb dessen das Haus verkauft werden soll, ansonsten würde es dann zwangsversteigert.
Kann das Sozialamt das einfach machen?
Immerhin hängen da noch zwei andere Erben mitdran, deren Interessen massiv betroffen wären. Auf dem momentanen Immobilienmarkt ein vermietetes Haus, mit einem im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht einer Tante (auf das sie momentan verzichtet) ein Haus zu verkaufen dürfte nur weit unter Wert gehen.
Kennt jemand Präzedenzfälle? Sozialgerichtsurteile?

Danke für eure Hilfe und Infos,
Birgit

Kann das Sozialamt das einfach machen?

Das Sozialamt MUSS es sogar so (ähnlich) machen !

Immerhin hängen da noch zwei andere Erben mitdran, deren Interessen massiv betroffen wären.
Es geht darum, Deine Anteile für Dich zu verwerten. Ende.
Den Rest dieser BGB-Gesellschaft darf das Sozialamt nicht
interessieren.

Was hier fehlt ist der vernünftige Kompromisswille aller
Beteiligten in der BGB-Gesellschaft - nämlich mit Hilfe
einer Bank das Problem zu lösen !

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Hallo,

ob das Haus (Eigenanteil) veräußert werden muss, hängt davon ab, ob der Sozialhilfebezug nur kurzfristig ist oder vermutlich langfristig bzw. dauernd. Bei nur kurzfristigem Sozialhilfeezug kann das nicht gefordert werden.

Sofern das Haus selbst bewohnt wäre (also nicht von der Tante), kann u.U. ebenfalls nicht die Verwertung verlangt werden (abhängig von Wohnungsgröße und Kosten).

Liebe Grüsse

Holger von oben

Hallo!

Sofern das Haus selbst :bewohnt wäre (also nicht von :der Tante)…

Läßt sich glaubhaft machen, daß der Teil des Hauses zur Unterbringung der von Gebrechlichkeit/Behinderung bedrohten Tante gebraucht wird, kann kein Verkauf verlangt werden.

Auch bei unbilligen Härten sollte es zu schaffen sein, den Verkauf zu verhindern. Solche Härte kann etwa vorliegen, wenn der Hausteil wegen der Lasten (Wohnrecht) praktisch nur mit einem Schenkpreis am Markt unterzubringen ist. Das alles unter der Voraussetzung, daß es sich um Haus und Grundstück „angemessener“ Größe und „angemessenen“ Wertes handelt. Soll heißen: Ein millionenteurer Anteil an einem Grundstück an der Hamburger Elbchaussee muß regelmäßig veräußert werden, nicht aber das gewöhnliche Reihenhaus in durchschnittlicher Lage, Größe und Ausstattung.

Die Thematik ist mit zahllosen Gerichtsurteilen gepflastert, die den gewöhnlichen Sachbearbeiter des Soz.-Amts schon mal überfordern können. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fällen die Konsultation eines spezialisierten Anwalts. Kein Feld-Wald- und Wiesen-Advokat, der sich sonst um verbeulte Kotflügel kümmert!

Gruß
Wolfgang

hallo Birgit,

Kann das Sozialamt das einfach machen? Immerhin hängen da noch zwei
andere Erben mitdran, deren Interessen massiv betroffen wären.

Mal ganz kurz zu Erbengemeinschaften bei Immobilien:
Jeder Erbe kann eine Teilungsversteigerung ohne Rücksicht auf die Miterben fordern/durchsetzen (m.W. Teilungsversteigerung). Gerade hier im Osten hat dies nach der Wende für Bewegung in Familienverbänden gesorgt.

Noch ein Tipp: Warum helfen nicht die Miterben mit einem Kredit bzw. kaufen die Sozialhilfeempfängerin aus ?

Ciao maxet.