… das liest man jetzt öfter in der Zeitung, besonders nach dem Totschlag in München. Nicht, dass ich diese Bedrohung für so gefährlich halte, dass ich jetzt nicht mehr (U-) Bahn fahre, andere Gefährdungen (Autofahren!) sind hundert-, ja tausendfach gefährlicher.
Trotzdem meine Frage:
Was darf jemand tun, um sich zu verteidigen? Schlagstock dabei haben? Pfefferspray?
Wie weit darf man gehen? Kampfunfähig machen, ggf. so weit, dass der Gewalttäter/Angreifer schwer verletzt ist?
Darf man sich als Angegriffener dann aus dem Staub machen? Wenn nicht würde es ja zur Polizei bzw. Gericht gehen, der Gewalttäter/Angreifer bekommt dann die Adresse und könnte sich dann irgendwann rächen.
Einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vorausgesetzt, darf man in Verteidigungsabsicht alles tun, was nötig ist, um den Angriff mit Sicherheit zu beenden. Von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln ist das mildeste zu wählen.
einmal abgesehen von den rechtlichen Erwägungen (§§ 32 ff. StGB, § 127 STPO, 829 BGB, WaffG) sind m.E. schon noch einige praktische Aspekte in Erwägung zu ziehen, bevor man sich nun mit diversen Schlagstöcken, Knüppeln, Messern oder gar Schusswaffen ausrüstet.
Man muß nämlich vor allem auch den Umgang mit den entsprechenden Werkzeugen beherrschen, sonst nützt die schönste Waffe nichts. Beispielsweise werden nicht wenige Messerverletzungen mit Waffen ausgeführt, die das spätere Opfer erst in die Situation einbringt.
Einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vorausgesetzt, darf
man in Verteidigungsabsicht alles tun, was nötig ist, um den
Angriff mit Sicherheit zu beenden. Von mehreren zur Verfügung
stehenden Mitteln ist das mildeste zu wählen.
Wie das in einer brenzligen Situation gehen soll … ich denke, das ist eine schwierige Entscheidung. Gott sei Dank war ich noch nie in solch einer Lage, hoffe auch, es nie zu kommen
Die Frage war auch: „Darf man sich als Angegriffener dann aus dem Staub machen?“ Natürlich würde ich das sehr seltsam finden. Andererseits … Beispiel: Mir hat einer am Auto den Spiegel abgefahren, hat nicht angehalten, Nummer konnte ich gerade noch sehen und notieren. Anruf bei der Polizei, die ermitteln den Schuldigen, der kommt in die Wache, motzt rum, beleidigt mich und die Polizisten, so dass sie ihn in einen Nebenraum nehmen. Das Ganze verlief im Sande, man riet mir, mich an seine Versicherung zu wenden, die ich ja irgendwie wohl rauskriegen werde. Habe ich nicht gemacht. Warum nicht? Der Typ sah so aus, dass es nicht ratsam ist, sich für 80 Euro der Gefahr auszusetzen, abends mal zusammen geschlagen werden.
Einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vorausgesetzt, darf
man in Verteidigungsabsicht alles tun, was nötig ist, um den
Angriff mit Sicherheit zu beenden. Von mehreren zur Verfügung
stehenden Mitteln ist das mildeste zu wählen.
Wie das in einer brenzligen Situation gehen soll …
Meistens steht doch eh nur ein Mittel zur Verfügung, so dass sich die Frage gar nicht stellt. Wenn sie sich doch stellt, ist die Antwort oft ganz einfach. Wer körperlich völlig überlegen ist und den Angreifer mit der Faust niederstrecken kan, braucht eine zufällig mitgeführte Pistole nicht einzusetzen.
Die Frage war auch: „Darf man sich als Angegriffener dann aus
dem Staub machen?“
Ja, es sei denn, dies würde den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung begründen. Eine allgemeine Pflicht, mit dem Angreifer nun noch zu kommunizieren oder ihn zu fragen, wie es ihm geht, besteht nicht.
Dein Auto-Beispiel habe ich im Kontext leider nicht verstanden.
Die Frage war auch: „Darf man sich als Angegriffener dann aus
dem Staub machen?“
Ja, es sei denn, dies würde den Tatbestand der unterlassenen
Hilfeleistung begründen. Eine allgemeine Pflicht, mit dem
Angreifer nun noch zu kommunizieren oder ihn zu fragen, wie es
ihm geht, besteht nicht.
wie sieht es aber mit der Strafverfolgung aus?
Das er in Notwehr gehandelt hat, entscheidet er ja nicht selbst sondern wenn dann ein Gericht, oder?
Und somit würde doch die Verpflichtung (das Wort Verpflichtung bitte nicht zu wörtlcih nehmen) bestehen am Tatort auf die Polizei zu warten.
Ganz im Gegenteil: Niemand ist gezwungen, aktiv an einem Ermittlungsverfahren gegen sich selbst mitzuwirken. Andernfalls müsste ja auch jeder Bankräuber in der Bank auf die Polizei warten - das muss er aber nicht, und wer in Notwehr oder womöglich in Notwehr gehandelt hat, muss es ebenfalls (bzw. erst recht) nicht.