Hallo,
grundsätzlich ist festzustellen, dass Beleidigung nach § 185 StGB strafrechtlich verfolgt werden kann.
[Link zum Gesetzestext, hier: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__185.html]
Warum „kann“? Weil es sich im hier diskutierten Fall um ein sog. Antragsdelikt handelt (davon gehe ich aus, einfach gelagerte Beleidigung: „B beleidigt A“). Das heißt also, A muss beantragen, dass der Staat (die Polizei/Staatsanwaltschaft) tätig wird und das Delikt verfolgt.
[Das steht in § 195 StGB (Absatz 1 Satz 1 reicht) - hier der Link: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__194.html]
Möchte nun A nicht mehr, dass der B wegen der Beleidigung bestraft wird, ist das grundsätzlich möglich. A muss das natürlich bekannt machen - in der Regel bei der Polizei (das dürfte auch bereits passiert und mit „Anzeige widerrufen“ gemeint sein).
Da es bereits ein Ermittlungsverfahren gibt, müsste meines Erachtens die Polizei den Staatsanwalt formal in Kenntnis setzen (durch eine Anzeige bzw. Mitteilung mit den Ergebnissen der Ermittlung, also auch dem „Widerruf“) und der Staatsanwalt könnte dann das Verfahren sofort einstellen - es besteht kein Interesse mehr an der Verfolgung der Straftat (weder die Geschädigte A möchte das, noch der Staat selbst - da er nur aufgrund des Antrags tätig wurde).
Was bedeutet eine Einstellung des Verfahrens? Vereinfacht: keine weiteren Ermittlungen, keine Gerichtsverhandlung, keine Verurteilung etc.
Grüße
Skull