Hallo zusammen,
ich möchte gerne eine Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragen um damit zu böllern. Ich bin nicht Mitglied in einem Schützen/ Böllerverein.
Bevor ich nun den erforderlichen Fachkundelehrgang mache, möchte ich sicher gehen, dass ich mein Bedürfnis auch ohne eine solche Mitgliedschaft nachweisen kann.
Der Bedürfnisgrund würde ich wie folgt dokmumentieren: Ich bin Vorstand eines Brauchtumvereins (Faschingverein) und möcht zur Pflege des Brauchtums bei unseren Veranstaltungen an Fasching böllern.
Die Frage nun: Kann ich mein Bedürnis somit begründen oder muss ich zwingend Mitglied in einem Schützenverein sein?
Danke schon im Voraus für eure Antworten.
das bedürfnis würde ich nicht mit Fasching in verbindung bringen,sondern nur Historisches Brauchtum angeben.
Eine Mitgliedschaft ist in einem Verein erforderlich.
Gruß Jürgen
das bedürfnis würde ich nicht mit Fasching in verbindung
bringen,sondern nur Historisches Brauchtum angeben.
Eine Mitgliedschaft ist in einem Verein erforderlich.
Gruß Jürgen
Hallo und vielen Dank für deine Antwort.
Kannst du mir noch sagen wo das gesetzlich geregelt ist, dass die Mitgliedschaft in einem Verein erforderlich ist, hatte hierzu nämlich nichts gefunden.
Danke
der Antrag erfordert einen Bedürfnisnachweis,als Nichtmitglied hast du kein bedürfnis und es ist eine Spregstofferlaubnis,das kannst Du nicht ohne Grund einfach so machen.
Ich möchte es ja nicht ohne grund beantragen. Mein bedürfnis wäre die pflege des brauchtums bei vereinzelten Veranstaltungen.
Dass ich ein Mitglied im Schützenverein sein muss um mein Bedürfnis zu begründen steht doch nirgends geschrieben oder hab ich das überlesen?
Rechtliche Hinweise [Bearbeiten]
In der Schweiz und Österreich ist Schießpulver in Jagdgeschäften frei erhältlich.
Schwarzpulver unterliegt den allgemeinen rechtlichen Regelungen für pyrotechnische Gegenstände, da es als Chemikalie als pyrotechnischer Satz gilt. Spezielle Regelungen für offenes und verbautes Schwarzpulver sind:
* In der Schweiz und Österreich ist jede Privatperson zum Erwerb von Schwarzpulver berechtigt. Der Verkauf an Kinder ist beschränkt oder verboten. [4] Die Verwendung ist aber im Pyrotechnikgesetz (Österreich) bzw. Sprengstoffgesetz (Schweiz) sowie den entsprechenden Durchführungsverordnungen streng geregelt.
* In Deutschland sind Privatpersonen zum Erwerb von Schwarzpulver berechtigt, sofern sie über eine entsprechende Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG verfügen. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang mit einer Prüfung gemäß § 32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Landläufig werden solche Lehrgänge auch Böllerlehrgang oder Vorderladerlehrgang genannt. Zu diesen Lehrgängen werden nur Personen zugelassen, die gemäß § 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, die, abhängig von den jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten, z. B. vom Landratsamt oder vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt wird. Im privaten Bereich wird nach erfolgreichem Lehrgang (nachgewiesen durch ein amtliches Zeugnis) und bei Vorliegen eines berechtigten Bedürfnisses (Brauchtum bei Böllerschützen und Ausüben des entsprechenden Schießsportes bei Vorderlader-Schützen) eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zum Umgang mit Böllerpulver / Schwarzpulver im privaten Bereich, die sogenannte „27-er Erlaubnis“ ausgestellt, die vom örtlich zuständigen Landratsamt erteilt wird. Die private Herstellung von Schwarzpulver ist nach deutschem Recht verboten.
Erwerb, Besitz und Umgang ist dem geprüften Pyrotechniker oder Sprengberechtigten prinzipiell gestattet.
Gelesen bei Wickipedia.de
diese rechtlichen Vorschriften in D sind mir bekannt. Habe ich bereits nachgelesen. Das Verfahren ist soweit klar.
Wie du auch geschrieben hast sind „Privatpersonen“ zum Erwerb v. Schwarzpulver mit der 27er Erlaubnis berechtigt. ABER auch hier steht nicht dass diese Privatperson zwingend Mitglied in einem Schützenverein sein muss um dieser Erlaubnis zu bekommen.
Es wird lediglich zusätzlich zu den allgem. Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Fachkunde, Persönliche Eignung, Lebensalter, Staatsangehörigkeit) das Bedürfnis noch gefordert. Das Bedürfnis ist nach Nr. 27.8.2 SprengVwV anzuerkennen für „den Erwerb, das Aufbewahren und Verwenden von Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässe“.
Und auch hier finde ich wiederum nichts von der notwendigen Mitgliedschaft im Schützenverein.
Weißt du was ich meine? Ich möchte mein Bedürfnis begründen (wie oben beschrieben), bin auch bereit alle Anforderungen zu erfüllen bis auf die Mitgliedschaft im Schützenverein…
Auf dem Antrag wird doch von irgendjemand eine Unterschrift gefordert der Dir die bedürfnis bestätigt,
wer soll das machen wenn nicht ein Verein ??
Jürgen
Kann Dir leider nicht behilflich sein, denn ich kenne in unserem Umland nur Schützenvereine mit Böllererlaubnis. Vielleicht gibt es in Deinem Landkreis einen Böllerreferenten den Du fragen kannst.
Viele Grüße
Rudi
ambesten bei der poloizei melden
Hallo,
dazu kann ich leider nichts sagen, da ich mit Böller und dem dazugehörigen Gesetzen keine Ahnung habe.
Gruß
Martin
Servus,
sogar der Schützenverein, bei dem ich Mitglied bin, musste beim zuständigen LRA Nachweise erbringen, dass in der Geschichte des Ortes geböllert wurde. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass du mit dem Bedürfnis „Faschingsverein“, ohne diesen Verein herabsetzen zu wollen, bei dem zuständigen Sachbearbeiter Schwierigkeiten haben wirst, ein echtes Bedürfnis anzumelden. Ich halte es für das Beste, einfach mal im Landratsamt diesbezüglich anzufragen, bevor du Geld in den Sachkundenachweis investierst.
Viele Grüße
Richard
Hallo WBA,
die Sache mit dem Bedürfnis ist nach meinem Kenntnisstand eine Ermessenssache des zuständigen Ordnungsamtes. Brauchtumspflege ist sicherlich eine gute Begründung, aber bitte beachte, dass es in der Regel immer eine Gruppe ist, die böllert. Einzelpersonen als Brauchtum kenne ich nicht. Und wenn Du in Deinem Faschingsverein noch weitere Mitglieder vom Böllern überzeugen kannst, dann stehen die Chancen nicht schlecht, eine Erlaubnis zu bekommen, immer vorausgesetzt, der im Rathaus zuständige Mitmensch hat nichts gegen den Lärm einzuwenden.
Nun zu meiner konkreten Empfehlung zur Vorgehensweise.
- Liste mit Namen von Böllerwilligen erstellen ( mindestens fünf, besser mehr)
- Als Verein die Böllererlaubnis für einen Zeitraum von fünf Jahren oder länger beantragen. Wenn der Verein die Erlaubnis erhält, dann ist die Zulassung zum Lehrgang für die Einzelnen Personen nur noch eine Formfrage.
- Verbündete suchen z.B. Bürgermeister, Stadtratsvorsitzende, Leiter des Stadtmarketings etc., die das Vorhaben des Faschingsvereins tätig unterstützen. Diese Leute kann man am besten Überzeugen, wenn es Referenzen aus anderen Gemeinden gibt.
Viel Glück und Durchsetzungsvermögen.
Grüße
Klaus