Hallo,
mir ist aus BEEG § 4, Abs 2, der Satz 3 nicht so ganz verständlich.
" Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt."
Könnte mir Jemand den zweiten Teil des Satzes erklären bzw an einem Beispiel verdeutlichen???
MfG
Lies1
Hallo
Die Bezugszeit für das Elterngeld beträgt nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG maximal 14 Monate ab Geburt des Kindes und trägt damit dem besonderen Betreuungsbedarf für neugeborene Kinder Rechnung. Die Eltern haben dabei insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge, § 4 Abs. 2 S. 1 BEEG. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als Partnermonate besteht nach S. 3 nur dann, wenn für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 bis 3 auf Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens ergibt (sog. „Väterbonus“). Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Elternteil wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeitraums von 14 Monaten diese Bedingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird. Ist zum Beispiel nur ein Elternteil vor der Geburt erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen diese Regelungen diese Regelung eine partnerschaftliche Teilung von Erwerbs- und Familienarbeit erleichtern, indem sie einen Anreiz schaffen, nicht allein einem Elternteil die Erwerbsarbeit und dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu übertragen.
Gruß,
LeoLo