Beerdigung veranlassen / Erbe ausschlagen

Guten Morgen!

Ich stehe vor einem mittelgroßem Problem.
Ich habe vorgestern die Nachricht erhalten, dass mein Vater, zu dem ich das letzte Mal Kontakt hatte, als ich 4 war (also vor 33 Jahren) und der auch nie seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist (Offenbarungseid, Alkoholiker, …) gestorben ist. Er hat zwar noch eine Menge Geschwister, aber ich als einzige Tochter muss mich jetzt um alles kümmern.
Die Beisetzung habe ich jetzt schon in Auftrag gegeben (da hab ich schnell die Info bekommen, dass ich um die Kosten ohnehin nicht herum komme, da ich normal verdiene). Jetzt geht es um die Mietwohnung. Zu Erben wird da nichts sein, aber ich habe natürlich die Hoffnung, dass vielleicht eine Versicherung oder so für die Beerdigung da ist. Nun ist es so, dass die Polizei in der Wohnung sein Handy, Ausweise, ein paar Unterlagen und u.a. 200EUR in Bar sichergestellt hat. Ich würde nun alles von der Polizei zusammen mit den Wohnungsschlüsseln bekommen, und in die müsste ich ja um festzustellen, ob es da noch wichtige Unterlagen gibt. Ich weiß mittlerweile von der Vermieterin, dass er irgendwann im Laufe des jahres erzählt hat, dass er von einer Wohnungsbaugesellschaft Post bekommen hat, die noch Miete haben wollen (die Forderungen müssen mind. 7 Jahre alt sein). Die will und kann ich natürlich nicht zahlen.
FRAGE: Trete ich automatisch das Erbe an, wenn ich mir die sichergestellten Sachen (also auch die 200EUR) von der Polizei aushändigen lasse?
Über eure Hilfe wäre ich sehr sehr dankbar!

Viele Grüße
Nicole

Das könnte so ausgelegt werden. Allerdings nicht die Organisation der Beisetzung. Gib mal „erbe antreten durch schlüssiges handeln“ bei Google ein und sieh dir das erste Suchergebnis an. Ich weiß nicht ob ich den Link hier einstellen darf.

Die Erbschaft fällt bereits an, wenn die sechs-Wochen-Frist ohne Erbschaftsausschlagung abläuft. Fristbeginn bei Kenntnis von der Erbschaft. Bei Überschuldung und Unkenntnis darüber kann man die irrtümliche Annahme (Fristablauf) anfechten (beim Notar oder Nachlassgericht zu erklären). Dieses ist unverzüglich zu unternehmen!!! Wenn dieses nicht mehr geht, dann bestehen noch zwei weitere Möglichkeiten daraus zu kommen. Diese zu erklären, ist sehr umfangreich. Deshalb bitte beim Nachlassgericht oder Notar oder Anwalt fragen und dort sofort in Auftrag geben.
Mit freundlichen Grüßen und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2425 Tagen registriert und 1706 -mal Anfragen beantwortet)