Beerdigungskosten

Liebe/-r Experte/-in,
Der Bruder meines Lebensgefährten ist gestorben.
Er war entweder Sozialhilfeempfänger oder Hartz IV,
s genau wissen wir das garnicht. Wer muß nun für
die Beerdigungskosten aufkommen ?

Für die Beantwortund dieser Frage wäre ich sehr dankbar.

Primär haften der oder die Erben.

Sekundär können je nach Landesverordnung die nahen Angehörigen herangezogen werden, soweit das Land die notwendigen Beerdigungskosten vorverauslagt hatte.

herzlichen möchte ich mich für Ihre erbrechtliche
Anfrage bedanken.

Das Beerdigungsinstitut wird seine Leistungen zunächst
vom Auftraggeber verlangen. Darüberhinaus haften
grundsätzlich auch die Erben.
Ihre Lebensgefährten müsste also ggf. die vollen bzw.
anteiligen Kosten tragen, wenn Sie erbt bzw. nur zu ein
bestimmte Erbquote hat.
Sollte der Nachlass überschuldet sein, könnte sie die
Kosten ggf. noch durch die Ausschlagung der Erbschaft
entgehen.
Gerade die Frage der Ausschlagung sollten Sie mit einem
Fachanwalt für Erbrecht klären lassen.
Sollte der Sozialhilfeträger die Kosten übernommen
haben, so wird dieser prüfen, ob er die Kosten nicht von
den Erben zurückholen kann.
Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Liebe/-r Experte/-in,
Der Bruder meines Lebensgefährten ist gestorben.
Er war entweder Sozialhilfeempfänger oder Hartz IV,
s genau wissen wir das garnicht. Wer muß nun für
die Beerdigungskosten aufkommen ?

Für die Beantwortund dieser Frage wäre ich sehr

dankbar.

In erster Linie muss der Unterhaltsverpflichtete aufkommen; wenn es keinen gibt, dann der/die Erben.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Hallo,
die Frage ist ganz einfach zu beantworten:
Die gesetzlichen Erben müssen die Beerdigungskosten zahlen, ob sie die Erbschaft ausschlagen, das spielt keine Rolle. So steht es im Gesetz.
Die Beerdigungskosten werden normalerweise aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt. Wenn da aber nichts zu holen ist, kommt zunächst das Sozialamt für eine günstige Beerdigung infrage. Das Sozialamt holt sich dann die verauslagten Beträge von den Erben (wenn keine bestimmt sind) von den gesetzlichen Erben wieder.
MfG
P.B

Hallo,
die Beerdigungskosten haben dieErben zu zahlen.
Wenn es keine gibt, wie hier zu erwarten ist, werden die nächsten Angehörigen, hier also die Geschwister, in Anspruch genommen (z.B. vom Ordnungsamt, das die Beerdigungskosten verauslagt hat).

Schönen Abend noch,
S.

Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch - zwölftes Buch - (SGB XII) -
Rechtgrundlage für die Übernahme von Bestattungskosten ist § 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Danach werden die erforderlichen Kosten für eine Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

In welchem Fall kann ich die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?
Eine Leistung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?
Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:

  • Vertraglich Verpflichtete (z. B. aus einem notariellen Vertrag heraus)
  • der Erbe oder die Erben
  • der Vater des Kindes beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • die Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern), soweit die Kosten nicht von den Erben getragen werden
  • derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht tätig geworden ist und die Kosten zu tragen hat.

Welche Bestattungskosten werden übernommen?
Es können nur die unter sozialhilferechtlichen Aspekten erforderlichen Bestattungskosten übernommen werden.

Wer ist zuständig für die Bearbeitung und Übernahme der Bestattungskosten?
Falls die Verstorbene / der Verstorbene bis zum Tode Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) erhalten hat, die Behörde, die diese Leistungen gewährt hat, in anderen Fällen die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort).

Anmerkung:
Falls der Verstorbene Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) erhalten hat, ist ebenfalls die Gemeinde / Stadt, in dem der Sterbeort liegt, zuständig.

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, dies bereits vorher zu erledigen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Sozialhilfeantrag auf Übernahme der Bestattungskosten mit Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen des / der Verstorbenen
  • Nachweise über den Wert des Nachlasses, ggf. Vorlage des Testamentes
  • Sterbeurkunde
  • Kostenvoranschlag / Rechnung über Bestattungskosten

Zur Kostenübernahme ist es erforderlich, Nachweise zu erbringen, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme geprüft werden müssen. Auch sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass jeder Bestattungskostenpflichtige verpflichtet ist, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen.