Beerdigungskosten

Hallo,

die Beerdiungskosten für meine Oma trug ich in Höhe von knapp 7000,-- DM allein. Meine Eltern leben zwar noch, doch hatten seit ca. 20 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Oma. Nun habe ich vom „Amt für Versorgung“ ca. 1380,-- DM Rückerstattung erhalten, was gemessen an dem Gesamtbetrag sehr wenig ist.

Die Tage erzählte mir eine Bekannte, in Todesfällen würde die Rente an die Hinterbliebenen drei Monate für Beerdigungskosten weiter bezahlt werden, denn sonst könnten viele Menschen angesichts keiner Rücklagen gar nicht beerdigt werden.

Wer weiß hierzu mehr bzw. welche Tipps könnt’ Ihr mir hier geben?

Ciao,
Romana

Hallo,
dass die Rentenversicherung noch drei Renten zur Auszahlung
bringt, da ist was dran, meines Wissens aber nur an den oder
die Bezugsberechtigte und wer das in Eurem Falle ist, scheint
mir unklar.
Einen wichtigen Hinweis wollte ich aber noch geben.
Wenn die Oma Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war und
auch am 1.1.1989, dann hat sie eine Anspruch auf Sterbegeld in
Höhe von 2100,00 DM. Diese Kosten werden dem Besorger der
Bestattung nach Vorlage der Rechnungen erstattet.

GRUSS

Günter

Die Beerdigungskosten trägt der „Verstorbene“ bzw werden aus dem Erbe entnommen. Vermutlich haben Deine Eltern Deine Oma beerbt - also müssten sie auch für die Beerdigungskosten aufkommen.

hi, die drei Monatsrenten früdas Sterbevierteljahjr gibtas nur für Witwen und Witwer,
wenn deine eltern die Erbschaft ausschlagen ( solhce Fälle gibts bei Überschuldung, muß das Ordnungsamt in Verbindung mit dem Sozi Amt ran.(Es muß eine standesgemäße Beerdiguing gewährleistet sein,
Tschüß

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Hi,

danke soweit für Eure Antworten. Nein, meine Oma war in keiner gesetzlichen Krankenkasse, daher auch nur die ca. 1380 DM vom Versorgungsamt. Und Erben gibt es in dem Sinne nicht, denn die Aktiva hat sie mir zu Lebzeiten geschenkt. Meine Eltern waren enterbt und zum Zeitpunkt des Todes gab es nichts mehr zu erben.

Ciao,
Romana

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hi, dann aber schnell zum Ordnungsamt der Stadt und mit deren und der Hilfe des SoziAmtes nach den Kostenerstattungen für eine standesgemäße Beerdigung fragen, hatte mal n Fall durchgeboxt eines Sintis für 15000,- mußte das Sozi Amt bezahlen wegen standesgemäßer Beerdigung , war einer deren Oberen gestorben.nur als Bsp.
Dann auf alöle Fälle beim amtsgericht die Erbschaft ausschlagen, auch sehr wichtig Und nicht beim Soziamt oder Ordnungsamt abwimmeln lassen oder hin und Herschicken lassen, hier sind beide Ämter beteiligt.
Kannst ja mal n Tausender rüberschicken als Belohng.
(Spaß)
Tschüß

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hallo romana und aaron,

also diese drei monate rente gibts nur als übergangsanspruch für witwen- und/oder waisen, die anspruch auf eine witwen- und/der waisenrente haben, bis dieser rentenanspruch bewilligt ist (s. link http://www.bahnva.de/internet/bahnva/bvahome.nsf/c67…, der analog wohl auch zu anderen als bahnrenten gilt).

die beerdigungskosten, die über den zuschuss des versorgungsamtes hinausgehen, kannst du als außergewöhnliche belastung bei deiner einkommensteuererklärung angeben. der fiskus beteiligt sich insofern etwas an deinen aufwendungen:

Private Aufwendungen sind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn es sich um über das Normalmaß hinausgehende zwangsläufige und notwendige Aufwendungen handelt, die Ihr Einkommen stark belasten und denen Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.

Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:

  1. Beerdigungskosten
    Abzugsfähig sind beim Erben die für die Bestattung notwendigen und angemessenen Kosten (Gebühren und Ausgaben für Dienstleistungen, auch notwendige Überführungskosten, Aufwendungen für eine Grabstätte, den Sarg, Blumen, Kränze und ein Grabmal, auch Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Beerdigung entstehen). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Reisekosten zur Beerdigung von Angehörigen, und zwar unabhängig von der Entfernung, Trauerkleidung, Bewirtung der Trauergäste, die Umbettung nach Ablauf der Belegfrist, die Grabpflege sowie die Grabmalerneuerung.
    Der Abzug der Beerdigungskosten ist nur insoweit möglich, als die Kosten den Verkehrswert des Nachlasses übersteigen. Die abzugsfähigen Aufwendungen werden um die auf die Bestattungskosten entfallenden anteiligen Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung und einer Kapitallebensversicherung, die anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, gekürzt.http://www.urbs.de/Thema/change.htm?est10.htm.

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