Servus,
das ist so ein Fall, in dem sogar bei außergewöhnlichen Belastungen ein kleiner Gestaltungsspielraum da ist, den man allerdings nicht hinterher rückwirkend nutzen kann:
Wenn der Steinmetz noch 2012 bezahlt worden ist und Vorkasse bei Beauftragung vereinbart war, ist das unproblematisch - außerdem wird durch den höheren Gesamtbetrag eher die zumutbare Belastung überschritten.
Wenn der Steinmetz 2013 bezahlt worden ist, ist das keine außergewöhnliche Belastung im Jahr 2012. Das Jahr, in dem das Geld beim Steuerpflichtigen abgeflossen ist, ist das Jahr, in dem die außergewöhnliche Belastung wirksam wird.
Bei Bezug von ALG während des ganzen Jahrs 2013 wirkt sich die außergewöhnliche Belastung aus der Bezahlung des Grabmals nicht aus. Bei N-Einkünften während eines Teils des Jahres (z.B. ab November) kann es zu einer Auswirkung kommen, weil die zumutbare Belastung dann geringer ist als 2012.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder