ich habe eine Frage zur Bestattungskostenübernahme. Es geht darum das der Vater von meiner Partnerin verstorben ist und wir jetzt die Bestattungskosten zur hälfte übernehmen sollen. Wir haben das Erbe ausgeschlagen da nur Schulden zu erwarten waren und auch seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestand, da er in einem Heim gelebt hat (Alkoholsucht).Wir haben einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt gestellt. Dieses will nun verständlicherweise die finanzielle Situation von meiner Partnerin, und was ich nicht verstehe, von mir offen gelegt haben.Muss ich meine Finanzen auch offen legen? Wir sind nicht verheiratet und leben auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Meine Partnerin ist mehr oder weniger die Alleinversorgerin. Wir leben zu dritt zusammen (Sie, ihre Tochter 18 in Ausbildung und ich auch in Ausbildung)
Ohne das es jetzt abwertend klingt, sehe ich ehrlich gesagt auch nicht ein für Ihren Vater die Beerdigung zu bezahlen (Ich habe einige finanzielle Rücklagen und auch ein höherwertiges Auto).
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sie selber sind keineswegs zum Unterhalt bzw. zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Ihr Einkommen ist in soweit relevant, als dass Sie wegen Ihrer Rücklagen Ihren Teil des gemeinsamen Lebensunterhaltes aus Ihren Rücklagen bestreiten können. Ihre Partnerin sollte sich genau erklären lassen, weshalb auch Ihr „Vermögen“ angegeben werden muss. Wenn Sie in Ausbildung sind, sollten Sie diese Tatsache nachweisen. Übrigens: auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, ist Ihre Partnerin zur (teilweisen) Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Alles Gute!
seit wann? Beerdigungskosten werden aus der Erbmasse beglichen, sofern Erbmasse vorhanden ist. Die Kosten werden in diesem Fall vom Erben getragen.
für die Beerdigungskosten zuständig sind die Verwandten des
Verstorbenen.
Das gilt für den Fall, daß das Erbe überschuldet ist, ausgeschlagen wurde, bzw. falls der Erbe noch nicht bekannt ist. Sind Erbe und Bestattungspflichtiger nicht gleich, kann letzterer die Kosten vom Erben zurückfordern.
Bestattungskostenpflichtig sind:
Der Erbe
Gibt es keinen Erben, weil das Erbe überschuldet ist und deshalb ausgeschlagen wurde:
Diejenigen, die dem Erblasser nach dem Gesetz zu Unterhalt verpflichtet wären
Dies bitte nicht verwechseln, mit der Bestattungspflicht. Da können je nach Bundesland auch weiter entfernte Verwandt herangezogen werden, die aber nicht Bestattungskostenpflichtig sind…
Hi
wenn aber nichts zu erben ist oder das Erbe ausgeschlagen wurde und sonst keine Angehöriger da ist, der die Bestattung besorgen muss - dann stimmt die Aussage von oben wieder.
Die Bestattungspflicht ist unabhängig vom Erbe.
Hallo,
vielen dank für Ihre Antwort. Also kann es sein das ich indirekt mit ran gezogen werde. Das dass ausschlagen des Erbes keinen Einfluss auf die Kostenfrage hat wusste ich bereits. ich habe es nur der Vollständigkeit halber mit angegeben. Der Nachlass wurde auch schon mit den Kosten verrechnet, deckt allerdings nur ein fünftel der entstanden Beerdigungskosten.
ich wollte nur darauf hinweisen, dass so eine pauschalierte Aussage, dass Bestattungskosten nichts mit dem Erbe zu tun haben, nicht richtig ist.
Wenn kein Erbe vorhanden oder ausgeschlagen oder sonstwas ist, muss für die Bestattungskosten jemand anderes aufkommen, aber grundsätzlich erst mal die Erben.
Auch die Aussage mit dem Ehepartner als Bestattungspflichtiger ist so pauschal nicht richtig, da von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.