Befangenheit im Zusammenhang mit einem Prozess

Guten Tag!

Beim Durchforsten der Strafprozessordnung ist mir aufgefallen, dass dort zum Thema Befangenheit nur explizit auf die Person des Richters Bezug genommen wird. Je nach Verfahren spielt es aber doch eine Rolle, in welchem Verhältnis (verwandt, befreundet, benachbart, bekannt, verheiratet usw.) die Beteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Zeuge/n, Angeklagte/r, Opfer usw.) zueinander stehen.
Wird danach gleich zu Beginn eines Prozesses intensiv gefragt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es dem Zufall überlässt, herauszufinden, dass z. B. das Opfer mit dem Strafverteidiger ein Verhältnis hat/te.

Besten Dank schon mal für eine Antwort.

Beim Durchforsten der Strafprozessordnung ist mir aufgefallen,
dass dort zum Thema Befangenheit nur explizit auf die Person
des Richters Bezug genommen wird. Je nach Verfahren spielt es
aber doch eine Rolle, in welchem Verhältnis (verwandt,
befreundet, benachbart, bekannt, verheiratet usw.) die
Beteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Zeuge/n, Angeklagte/r,
Opfer usw.) zueinander stehen.

Da sind aber nun viele Konstellationen denkbar. Die Folgen sind verschieden. Befangenheit im Sinne des Gesetzes gibt es bei Zeugen nicht. Wenn die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin aussagen soll, kann sie das verweigern. Nur mal eben so zwei Beispiele…

Wird danach gleich zu Beginn eines Prozesses intensiv gefragt?

Niemand fragt den Staatsanwalt, ob er befangen ist. Nach möglichen Verwandtschaftsverhältnissen fragt man vor der Zeugenvernehmung.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es dem Zufall
überlässt, herauszufinden, dass z. B. das Opfer mit dem
Strafverteidiger ein Verhältnis hat/te.

Wieso, welche Konsequenzen hätte das denn prozessual?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es dem Zufall
überlässt, herauszufinden, dass z. B. das Opfer mit dem
Strafverteidiger ein Verhältnis hat/te.

Wieso, welche Konsequenzen hätte das denn prozessual?

Wüsste ich auch nicht.

Aber wäre es denn zulässig / belanglos wenn die Staatsanwältin z.B. die Mutter/Tante/Cousine des Beschuldigten ist?

Hallo.

Die Befangenheit kann nicht gegenüber einem Staatsanwalt geltend gemacht werden. Die Ablehnungsvorschriften der §§ 24 ff. StPO sind nicht entsprechend anwendbar, weil der Gesetzgeber für die Ablehnung der Staatsanwälte in der Strafprozeßordnung bewußt keine Rechtsgrundlage schaffen hat wollen. Der Staatsanwalt „entscheidet“ auch nicht den Prozess, er kann zwar tendenziös Beweismittel sammeln, aber letztlich obliegt die Entscheidung dem Gericht.

Bei einem Verteidiger dürfte die Befangenheit kaum eine Rolle spielen, der Angeklagte wählt ihn in der Regel selbst aus. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann abgelehnt werden (natürlich nicht von einem Zeugen) und auch nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten durch die Bestellung genau dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.

Guten Tag!

Beim Durchforsten der Strafprozessordnung ist mir aufgefallen,
dass dort zum Thema Befangenheit nur explizit auf die Person
des Richters Bezug genommen wird. Je nach Verfahren spielt es
aber doch eine Rolle, in welchem Verhältnis (verwandt,
befreundet, benachbart, bekannt, verheiratet usw.) die
Beteiligten (Staatsanwalt…)

es gibt zwar keine befangenheit iSd §§ 22ff. stpo, allerdings kann ein verfahrensfehler vorliegen, wenn ein staatsanwalt mitwirkt, bei dem die gründe der §§ 22ff stpo vorliegen würden (grund: auch die StA ist an ein faires verfahren gebunden). muss etwa ein als zeuge vernommener StA seine aussage in der funktion als StA würdigen, fehlt es an der gebotenen objektivität.
dieser fehler wäre ein in der revision zu prüfender relativer revisionsgrund.

um dies zu vermeiden kann der dienstvorgesetzte den StA ersetzen, § 145 gvg.

"Ich kann mir nicht vorstellen, dass man es dem Zufall
überlässt, herauszufinden, dass z. B. das Opfer mit dem
Strafverteidiger ein Verhältnis hat/te."

"Wieso, welche Konsequenzen hätte das denn prozessual?"

Warum habt Ihr alle so wenig Fantasie? Der Verteidiger (männlich) ist mit dem weiblichen Opfer (einer Vergewaltigung) liiert oder befreundet oder verwandt. Ob dieser Jurist sich dann für seinen Mandant (den Täter)ins Zeug legt u. alle Register zieht, darf bezweifelt werden.

Warum habt Ihr alle so wenig Fantasie?

Haben wir ja nicht.

Der Verteidiger
(männlich) ist mit dem weiblichen Opfer (einer Vergewaltigung)
liiert oder befreundet oder verwandt. Ob dieser Jurist sich
dann für seinen Mandant (den Täter)ins Zeug legt u. alle
Register zieht, darf bezweifelt werden.

Und was hat das mit meiner Frage nach den prozessualen Konsequenzen zu tun? Der Beschuldigte wählt seinen Verteidiger. Da gibt es doch keinen Grund für Befangenheits-Regeln. Richter und Staatsanwälte hingegen kann der Beschuldigte sich nicht aussuchen.

Und was hat das mit meiner Frage nach den prozessualen
Konsequenzen zu tun? Der Beschuldigte wählt seinen
Verteidiger. Da gibt es doch keinen Grund für
Befangenheits-Regeln.

Man muss sich auch mal überlegen, was es bedeuten würden, wenn ein Gericht dem Angeklagten dessen selbst ausgesuchten Anwalt wegen „Interessenkollisionen“ entzieht und austauscht…