angenommen die Entscheidung eines Richters wird im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht auseinandergenommen. Unter anderem stellt das Beschwerdegericht mehrfach Verstöße gegen § 103 GG fest.
Anträge zu VKH/PKH werden Seitens des Richters nicht bearbeitet.
Der entsprechende Richter sitzt auch noch einen anderen Verfahren der streitenden Parteien vor.
Ist unter den oben genannten Umständen eine Antrag auf „Sorge der Befangenheit“ möglich und (wahrscheinlich) erfolgreich?
Der entsprechende Richter sitzt auch noch einen anderen
Verfahren der streitenden Parteien vor.
Ist unter den oben genannten Umständen eine Antrag auf „Sorge
der Befangenheit“ möglich und (wahrscheinlich) erfolgreich?
Überwiegend nein. Das Thema kommt immer wieder vor. Ein Befangenheitsantrag kann in einem Verfahren grundsätzlich nur auf Gründe gestützt werden, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren auftreten. Andernfalls ist es bereits unzulässig.
Davon wird es natürlich Ausnahmen geben müssen, die ich jetzt nicht recherchiert habe, weil ein Richter, die die Partei zB. außergerichtlich beleidigt, natürlich auch für andere Verfahren befangen sein kann. Das wird allerdings mit einem Gehörsverstoß in einem anderen Verfahren kaum zu begründen sein, da dieser zwar möglicher Weise, aber nicht per se zu einer Befangenheit führt, und dann auch nur auf dieses Verfahren begrenzt ist. Es müssten daher entsprechende Gehörsverstöße in dem jewiligen anderen Verfahren vorliegen, so dass hieraus möglicher Weise eine Befangenheit resultiert.