Guten Tag! Ich bitte sich folgenden fiktiven Sachverhalt vorzustellen:
A ist über 32 und hat ein Studium angefangen, als A ich schon über
30 war. A´s Antrag auf Ausbildungsförderung bei Behörde B wurde aber, wie anzunehmen war, abgelehnt. Die Begründung war A´s Alter. A hatte sein Abitur 21 Jahren gemacht, weshalb A das Argument auch nicht anbringen kann, dass A sein Abitur Studiumsnahe erst absolviert habe, um das Altersargument zu entkräften. Nun sind lansam A´s Ersparnisse endgültig aufgebraucht.
Eine Freundin von A weist auf folgenden Passus hin:
(Zitat aus den Regelungen des Amtes B)
"Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung
beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
…
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine
Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat"
A hat keine Berufsausbildung hinter sich und die Tatsache, dass A
seine Ersparnisse definitiv aufgebraucht habe, sei durchaus eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse, aufgrund derer A - so meint zumindest A´s Bekannte - bedürftig geworden bin.
–> Was denkt Ihr, legt A´s Bekannte diesen Punkt zu weit aus, oder besteht aus rein rechtlicher Perspektive eine Chance des auf Erfolg
Eine Freundin von A weist auf folgenden Passus hin:
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung
seiner
persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch
keine
Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat"
A hat keine Berufsausbildung hinter sich und die Tatsache, dass A seine Ersparnisse definitiv aufgebraucht habe, sei durchaus eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse, aufgrund derer A - so meint zumindest A´s Bekannte - bedürftig geworden bin.
–> Was denkt Ihr, legt A´s Bekannte diesen Punkt zu weit aus, oder besteht aus rein rechtlicher Perspektive eine Chance des auf Erfolg
Hallo,
also mal abgesehen davon, dass es nur schlecht gelungen ist, den persönlichen Fall als fiktiven darzustellen, ist diese Auslegung zu weit. Insbesondere wenn man den entsprechenden § weiterliest: „…Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.“
Das Ende der Ersparnisse kann sicherlich kaum als einschneidend angesehen werden, es war ja zumindest abzusehen. Zudem waren sie vor Beginn des Studiums wohl noch nicht aufgebraucht?
Was jedoch als Grund anerkannt wird, ist in der Verwaltungsvorschrift näher erläutert. Einfach mal die Ausführungen zum §10 durchlesen (komplett bitte).