In Köln ist seit einigen Wochen die Null-Toleranz Phase gegenüber Essen und Trinken in den Bussen und Bahnen der KVB eingeleitet. Dabei fällt auf, dass die Regelungen reichlich abstrus gehandhabt werden. (Brot mit Mayonaise verboten, mit Butter OK; Cola aus der 0,33 l Flasche mit Kronkorken verboten; aus der 0,5l PET-Flasche OK ; Chips seien ein Grenzfall, weil sie eindeutige Krümelspuren hinterließen, so ein KVB-Sprecher). Nun wurde ein Fahrgast nach einem Schluck aus einem Saftbecher (im Grunde „wiederverschliesbar“, da er danach den dazugehörigen Plastikdeckel auflegte) gerügt und am späten Abend an der nächsten Haltestelle des Fahrzeugs verwiesen, gleichwohl er sich einsichtig zeigte. Die normalerweise fällige Strafe von 20€ wurde zwar nicht erhoben, m.E. hat in diesem Fall die Verhältnismässigkeit nicht gestimmt und es wurde niemandem daduch ein Schaden oder Belästigung zugefügt. Dabei stellen sich nun zwei Fragen:
- Nach welchen rechtlichen Grundlagen, darf ein Beförderungsunternehmen solche Strafgelder eintreiben?
- Ist es nach der Beförderungspflicht des ÖPNV (§22 Personenbeförderungsgesetz) überhaupt rechtens, Fahrgäste wegen eines solches Verhaltens auszuschließen, wie es die KVB öffentlichkeitswirksam androht?