Beförderungspflicht des ÖPNV

In Köln ist seit einigen Wochen die Null-Toleranz Phase gegenüber Essen und Trinken in den Bussen und Bahnen der KVB eingeleitet. Dabei fällt auf, dass die Regelungen reichlich abstrus gehandhabt werden. (Brot mit Mayonaise verboten, mit Butter OK; Cola aus der 0,33 l Flasche mit Kronkorken verboten; aus der 0,5l PET-Flasche OK ; Chips seien ein Grenzfall, weil sie eindeutige Krümelspuren hinterließen, so ein KVB-Sprecher). Nun wurde ein Fahrgast nach einem Schluck aus einem Saftbecher (im Grunde „wiederverschliesbar“, da er danach den dazugehörigen Plastikdeckel auflegte) gerügt und am späten Abend an der nächsten Haltestelle des Fahrzeugs verwiesen, gleichwohl er sich einsichtig zeigte. Die normalerweise fällige Strafe von 20€ wurde zwar nicht erhoben, m.E. hat in diesem Fall die Verhältnismässigkeit nicht gestimmt und es wurde niemandem daduch ein Schaden oder Belästigung zugefügt. Dabei stellen sich nun zwei Fragen:

  1. Nach welchen rechtlichen Grundlagen, darf ein Beförderungsunternehmen solche Strafgelder eintreiben?
  2. Ist es nach der Beförderungspflicht des ÖPNV (§22 Personenbeförderungsgesetz) überhaupt rechtens, Fahrgäste wegen eines solches Verhaltens auszuschließen, wie es die KVB öffentlichkeitswirksam androht?
  1. Nach welchen rechtlichen Grundlagen, darf ein
    Beförderungsunternehmen solche Strafgelder eintreiben?
  2. Ist es nach der Beförderungspflicht des ÖPNV (§22
    Personenbeförderungsgesetz) überhaupt rechtens, Fahrgäste
    wegen eines solches Verhaltens auszuschließen, wie es die KVB
    öffentlichkeitswirksam androht?

Das ist alles in den Beförderungsbestimmungen des jeweiligen Unternehmes geregelt, die der Kunde spätestens durch seinen Fahrtantritt akzeptiert.

Gruß Andreas

Hallo Hans,

den relevanten Paragrafen hast du ja schon herausgesucht. Dort steht auch, dass die Beförderungspflicht nur dann greift, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Darauf beruft sich in diesem Falle offenbar die KVB.

Es gibt aber noch die „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ (http://www.bundesrecht.juris.de/befbedv/BJNR00230097…). Dort steht in § 2 etwas vom Anspruch auf Beförderung und in § 4 etwas zum Verhalten der Fahrgäste. Generell gilt (Abs. 1): Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.. Darüber hinaus (Abs. 5): Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Laut dieser Bestimmung darf der einsichtige Fahrgast, der das Essen/Trinken sofort einstellt, also nicht von der Fahrt ausgeschlossen werden. Aber zu beachten ist auch noch § 1 Abs. 1 Satz 2 BefBedV: Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen). Denkbar wäre, dass in den besonderen Beförderungsbedingungen ein sofortiger Ausschluss festgeschrieben sein könnte. Wenn dies so sein sollte, könnte man sich jetzt fragen, ob dies so rechtmäßig ist, oder ob dies zB eine unangemessene Benachteiligung darstellt oder ähnliches.

Bei der „Strafe“ könnte es sich entweder um eine Reinigungspauschale handeln, die auf § 4 Abs. 6 BefBedV beruht, ansonsten müssten die 20 Euro irgendwo im Tarif festgelegt sein.

Gruß
Ultra

Das ist alles in den Beförderungsbestimmungen des jeweiligen
Unternehmes geregelt, die der Kunde spätestens durch seinen
Fahrtantritt akzeptiert.

Das ist ein Trugschluss!
Man kann in seine AGB nicht alles reinschreiben und selbst, wenn man sie mit Fahrtantritt annimmt, muss man sich ihnen nicht zwansweise unterwerfen.
Man könnte z.B. nicht in die AGB schreiben, dass alle Fahrgäste mit schwarzer Hautfarbe ausgeschlossen sind. Selbst wenn ein solcher Fahrgast die Fahrt antritt, kann er nicht rausgeschmissen werden, das gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen würde.