Kann der Kontrolleur es nun Hanspeter verbieten, in Zukunft
in entsprechender S-Bahn zu fahren?
Falls ja, fuer wie lange?
hierzu die einschlägige Rechtsvorschrift (§ 10 AEG):
_Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,_
[…]
Folglich würde in Bezug auf zukünftige Fahrten eine Pflicht bestehen, den Fahrgast zu befördern, wenn dieser ein gültiges Ticket hat.
Das mit dem Beförderungsverbot ist äußerst schwierig bzw. ungeklärt. Ich sehe prinzipiell keine Möglichkeit dazu, andere sehen das in Bezug auf notorische Schwarzfahrer bzw. Straftäter anders. Bei einem Mal Schwarzfahren gibt es soetwas aber eigentlich nicht.
Ein Kontrolleur erwischt Hanspeter in der SBahn zum 1. Mal
beim schwarzfahren.
dabei könnte es sich um eine Straftat nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) handeln.
Personalien koennen nicht aufgenommen werden, da Hanspeter
nur 1 Haltestelle spaeter aussteigt und er oder sie ja nicht
festgehalten werden darf.
Warum nicht? Siehe dazu § 127 StPO, hilfsweise - auch ohne Straftat - § 229 BGB.
Kann der Kontrolleur es nun Hanspeter verbieten, in Zukunft
in entsprechender SBahn zu fahren?
Der Zugführer hat im Zug das Hausrecht, er kann im Einzelfall ein „Hausverbot“ aussprechen. Dazu reicht aber nicht, dass derjenige schon einmal den Fahrpreis hinterzogen hatte; er muss schon massiv gegen die Beförderungsbeingungen verstoßen, damit sich das Beförderungsunternehmen der Verpflichtung des § 10 AEG entziehen kann (wenn z.B. jemand zwar eine Fahrkarte hat, aber anfängt zu randalieren).
Falls ja, fuer wie lange?
Der Verweis aus dem Zug ist immer ein Einzelfall und nicht auf Dauer angelegt. Ich kann mir kaum ein Beispiel vorstellen, in dem aufgrund des gezeigten Verhaltens ein längerfristiges oder dauerndes Beförderungsverbot erteilt wird. Evtl. könnte es verhängt werden, wenn jemand bei absolut jeder Fahrt mit den Mitpassagieren Streit anfängt, den Zug vollmüllt oder den Waggon beschädigt oder alleine deshalb mitfährt, um die Mitpassagiere zu bestehlen. Dabei läge die Beweispflicht aber beim Beförderungsunternehmen.
Welchen Stellenwert die Beförderungspflicht nach § 10 AEG hat, sieht man daran, dass die Deutsche Bahn zwar Bahnhofsverbote erteilt (die Zuwiderhandlung dagegen wird als Hausfriedensbruch geahndet), aber dennoch den Zugang zu den Zügen für Reisezwecke erlaubt (erlauben muss). Wenn also jemand eine gültige Fahrkarte mitführt, hilft sogar ein Bahnhofsverbot nicht.
Zugführer
Na ja… Zugführer war meine Definition. Andere sagen Zugbegleiter, wieder andere Kontrolleur. In Schienenfahrzeugen der DB haben jedenfalls die in den Waggons herumlaufenden - auch kontrollierenden - Personen das Hausrecht.
Zu deiner weiteren Frage:
Oehm darf man jemanden in einem Verkehrsmittel festhalten, bis die Polizei kommt?
Ist das dann nicht Entführung oder so, wenn man ebendiesen jemand gegen seinen Willen irgendwohin bewegt?
Wenn das „Festhalten“ durch Gesetze gerechtfertigt ist, dann darf man es und es ist keine Entführung. Z.B. wäre die Festnahme eines Schwarzfahrers durchaus mit dem „Jedermannrecht“ des § 127 StPO unter dessen Voraussetzungen möglich. Das „irgendwohin bewegen“ wäre zulässig, solange es zur Sicherung der Festnahme erforderlich wäre.