Befreit von Umsatzsteuervorauszahlungen

Hallo,

wenn man von Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen befreit ist, muss man meinem Wissen nach dennoch eine Jahresumsatzsteuererklärung einreichen.

Dies erfolgt dann im Folgejahr (für 2012 also im Jahr 2013). Ist man von den Vorauszahlungen befreit, führt man die gesamte Umsatzsteuerzahllast also auch erst im Folgejahr ab (im Zuge der Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung). Mir stellt sich nun aber die Frage, in welchem Jahr diese Zahlung der Umsatzsteuerzahllast den Gewinn schmälert (Gewinnermittlung nach EÜR).

Es gilt ja (abgesehen von der 10-Tage-Regelung) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Demnach müsste die Zahlung der Umsatzsteuerzahllast für 2012 erst im Jahr 2013 erfasst werden und in dem Jahr den Gewinn schmälern.

Aber ist das tatsächlich so oder gibt es hier eine Ausnahmeregel?

Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte!

wenn EÜR, dann immer USt = Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung.
Ansonsten müsste bilanziert werden!

Lia

Danke für die schnelle Antwort!

Dann mal ein ganz simples Beispiel. Unternehmer hat in den Jahren 2012 und 2013 nur eine Bestellung erhalten. Die Ware hatte er 2011 eingekauft oder hergestellt (zur Vereinfachung keine Vorsteuer enthalten) und wurde in 2012 dann verkauft.

Ware wurde in 2012 für 100 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) verkauft.

Dann zahlt der Kunde 119 Euro (100 Euro + 19 Euro USt.) und diese 119 Euro werden in 2012 als Einnahme verbucht.

Wegen Befreiung von Umsatzsteuervoranmeldungen/-vorauszahlungen werden die 19 Euro Umsatzsteuer erst in 2013 abgeführt (sagen wir mal im März 2013).

Nach EÜR gilt dann:
Der Gewinn in 2012 beträgt: 119 Euro
In 2013 steht ein Verlust: -19 Euro

Richtig?