Befreite Vorerbin und Wohnungsverkauf

Im Testament wurde verfaßt:
[b]Zu meiner alleinigen Erbin setze ich ein: V
Die vorgenannte Erbin ist nur Vorerbin. Sie ist von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, von denen sie nach dem Gesetz befeit werden kann. Ihr stehen alle Rechte zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können, einschließlich des Rechts auf Verzehr des Nachlasses.
Nacherben nach dem Tod der Vorerbin sollen deren Abkömmlinge, nämlich a, b, und c zu gleichen Teilen werden.

Die Vorerbin möchte nunmehr die im Erbumfang enthaltene Eigentumswohnung veräußern. Jedoch vor Abwicklung des notariellen Kaufvertrages wird ihr mitgeteilt, dass sie die Genehmigungen der Abkömmlinge zu dem Verkauf - notariell beurkundet - benötigt unter Bezugnahme auf § 2113 Abs. 2 BGB.
Die Abkömmlinge sind bereit diese Beurkundung zu leisten. Problematisch ist nur, dass der Abkömmling b mittlerweile nach ausgewandert ist und das nächste deutsche Konsulat 6 Flugstunden entfernt ist.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der o. a. Vermerk [b] im Grundbuch durch einen Richter gestrichen wird. Jedoch müsste dann der Kaufbetrag einweilig auf ein Treuhandkonto (mit Kosten von ca. 250 EUR) des Notares einbehalten werden.

Da der Verkaufsbetrag für die Wohnung den marktüblichen Preis nicht unterschreitet stellt sich die Frage, warum die beglaubigte Einverständniserklärung der Kinder überhaupt notwendig ist.

rotkarin

§ 2136 BGB berechtigt den befreiten Vorerben -um einen solchen handelt es sich ja hier- Verfügungen ohne Zustimmung der Nacherben aorzunehmen; allerdings nicht bei unentgeltlichen oder teilweise unentg. Verfügungen. Wenn durch ein Sachverständigengutachten über die volle Entgeltlichkeit des Verkaufes dem Grundbuchamt vorgelegt wird, erübrigt sich die sonst nötige Zustimmung. Ich kann nicht glauben, dass das Amt von dieser üblichen Praxis abweichen will.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut (unter Wiederholung des Sachverhaltes).
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.G.

Vielen herzlichen Dank einstweilen für die nützliche Antwort.
Muss ich das Sachverständigengutachten bei dem Ortsgericht beantragen oder langt das von dem Immobilienmanagement der Kreissparkasse?

Viele Grüße aus Darmstadt
von
Karin

und nochmal vielen Dank!!!

Der Gutachter muss ein sogenannter vereidigter Sachverständiger für Immobilien sein. Das Grundbuchamt kann hiervon allerdings Ausnahmen machen. Deshalb sollten Ihr Notar oder Sie vorher mit dem Amt abstimmen, damit es wenigstens nicht an der Person scheitert.
Ich wünsche Ihnen Erfolg.
H.G.