Befreite Vorerbin und Wohnungsverkauf

Im Testament wurde verfaßt:
[b]Zu meiner alleinigen Erbin setze ich ein: V
Die vorgenannte Erbin ist nur Vorerbin. Sie ist von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, von denen sie nach dem Gesetz befeit werden kann. Ihr stehen alle Rechte zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können, einschließlich des Rechts auf Verzehr des Nachlasses.
Nacherben nach dem Tod der Vorerbin sollen deren Abkömmlinge, nämlich a, b, und c zu gleichen Teilen werden.

Die Vorerbin möchte nunmehr die im Erbumfang enthaltene Eigentumswohnung veräußern. Jedoch vor Abwicklung des notariellen Kaufvertrages wird ihr mitgeteilt, dass sie die Genehmigungen der Abkömmlinge zu dem Verkauf - notariell beurkundet - benötigt unter Bezugnahme auf § 2113 Abs. 2 BGB.
Die Abkömmlinge sind bereit diese Beurkundung zu leisten. Problematisch ist nur, dass der Abkömmling b mittlerweile nach ausgewandert ist und das nächste deutsche Konsulat 6 Flugstunden entfernt ist.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der o. a. Vermerk [b] im Grundbuch durch einen Richter gestrichen wird. Jedoch müsste dann der Kaufbetrag einweilig auf ein Treuhandkonto (mit Kosten von ca. 250 EUR) des Notares einbehalten werden.

Da der Verkaufsbetrag für die Wohnung den marktüblichen Preis nicht unterschreitet stellt sich die Frage, warum die beglaubigte Einverständniserklärung der Kinder überhaupt notwendig ist.

rotkarin

Hallo,

§ 2113 II BGB wird hier oft lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit vorgeschoben und weil es für den Notar und das Grundbuchamt ein bequemer Weg ist.

Wenn die Entgeltlichkeit des Vertrages in der Urkunde aufgrund subjektiver und objektiver Gesichtspunkte nachgewiesen ist, kann der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen, bzw. kann das Grundstück ohne den nacherbenvermerk auf den Käufer übertragen werden.

Im regelfall geht man jedoch lieber den Weg alle Beteiligten Nacherben zustimmen zu lassen weil es bequemer ist.

ml.